Worauf wird bei der Auswahl letztlich geachtet?

  • Vertretung von Arbeitgeberinteressen:
    Wichtig ist vor allem, dass Sie in den Gremien der Selbstverwaltung aktiv die Interessen der Arbeitgeber und keinerlei gegenläufige Interessen vertreten werden.

  • Arbeitgeberfunktion:
    Sie sollten möglichst Arbeitgeber oder gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers sein. Denn nur ein Drittel der Mitglieder einer Vorschlagsliste kann als sog. Beauftragter bzw. Beauftragte gewählt werden.

  • Qualifikation:
    Sie sollten für ein Mandat in einem Selbstverwaltungsgremium hinreichend qualifiziert sein. Erfahrungen in vergleichbaren Gremien und Kenntnisse des Rechts und der Organisationsstrukturen der Sozialversicherung sind dabei ebenso nützlich wie das Vertrautsein mit den Grundsätzen einer guten Unternehmensführung.

  • Notwendiger Zeiteinsatz:
    Sichergestellt sein sollte, dass Sie bereit und in der Lage sind, die mit der Amtsübernahme verbundenen Pflichten vollumfänglich auszuüben, damit stets eine vollständige Präsenz der Arbeitgebergruppe gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass neben dem Zeitaufwand für Sitzungen auch Reisezeit sowie Zeit für Vor- und Nachbereitungen der Sitzungen bzw. für gesonderte Abstimmungsgespräche einzuplanen sind.

  • Aktive Berufstätigkeit:
    Sie sollten während der gesamten Amtsdauer oder zumindest einen erheblichen Teil hiervon noch aktiv als Arbeitgeber tätig sein. Zum einen, weil damit der Bezug zur betrieblichen bzw. verbandlichen Praxis sichergestellt bleibt und Sie in der Lage sind, die Interessen der Arbeitgeber zu vertreten. Zum anderen, weil mit dem Wegfall der Arbeitgebereigenschaft auch die Voraussetzungen der Gruppenzugehörigkeit entfallen können, da nur ein Drittel der Mitglieder einer Liste aus Beauftragten bestehen kann und damit keine kontinuierliche Gremienzugehörigkeit sichergestellt wäre. Insofern sollten Sie voraussichtlich bis zum Ende der neuen Amtsperiode (Herbst 2029) weiter beruflich aktiv bleiben.