Europäischer Betriebsrat

Unternehmen sind engagiert bei der Information und Konsultation der Beschäftigten national und europaweit

Die Richtlinie über Europäische Betriebsräte (EBR-Richtlinie, 2009/38/EG), die zuletzt im Jahr 2009 neu gefasst wurde, ist ein wichtiger Baustein der europäischen Sozialgesetzgebung.
Mit ihr wurden die betrieblichen Sozialpartner in den Mittelpunkt gestellt, indem sie die Verantwortung für die Einrichtung, das Format, die Aufgabenstellung und die Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats (EBR) oder eines anderen Verfahrens zur grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erhalten haben. Mehr als 1.000 Unternehmen haben auf der Grundlage der EBR-Richtlinie Vereinbarungen zur grenzüberschreitenden Information und Konsultation der Arbeitnehmer abgeschlossen und erfolgreich in der Praxis umgesetzt.

Bewährte Praxis im Sozialen Dialog fortentwickeln

Der in der EBR-Richtlinie enthaltene Verhandlungsansatz ist die Grundlage für den Erfolg der Europäischen Betriebsräte in der unternehmerischen Praxis. Dieser Ansatz ermöglicht eine Vielfalt von Modellen der Information und Konsultation und trägt den unternehmensindividuellen Gegebenheiten Rechnung. Die Bildung eines Europäischen Betriebsrats ist für europäische Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern relevant, wenn sie in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten mindestens je 150 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Europäische Betriebsrat dient der einheitlichen Interessenwahrnehmung aller Beschäftigten eines gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens.

Vorschlag des Europäischen Parlaments zur erneuten Revision

2023 hat das Europäischen Parlament einen legislativen Initiativbericht zur Revision der europäischen Betriebsräterichtlinie (2009/38/EC) vorgelegt; die Kommission will darauf reagieren, falls nicht die Sozialpartner selbst in Verhandlungen treten. Nach diesem Vorschlag soll an einigen entscheidenden Stellen der Zuständigkeitsbereich des EBR erweitert werden. Eine solche Erweiterung verwischt jedoch die Grenzen zwischen rein nationalen bzw. betrieblichen Angelegenheiten und echten transeuropäischen Vorgängen. Die Arbeit der EBR in deutschen Unternehmen auf der bisherigen Rechtsgrundlage hat sich ausgezeichnet bewährt, deswegen gibt es hier keinen Handlungsbedarf.

 

Das zeigen auch die mehr als 1.000 Unternehmen in der EU, die sich bereits heute durch Vereinbarungen über die Einrichtung von Europäischen Betriebsräten oder die Schaffung eines sonstigen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung ihrer Arbeitnehmer engagiert haben. Die Arbeitnehmer haben es dabei durch die Einreichung eines entsprechenden Antrags in der Hand, den Prozess zur Bildung eines EBR oder eines sonstigen Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung einzuleiten. Unternehmens- und Arbeitnehmervertretende verhandeln im besonderen Verhandlungsgremium weitgehend frei und damit flexibel über den Inhalt der entsprechenden Vereinbarung.

 

Die aktuelle EBR-Richtlinie wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Europäische-Betriebsräte-Gesetzes (2. EBRG-ÄndG), welches im Juni 2011 in Kraft trat, in Deutschland umgesetzt. Der erfolgreiche Ansatz – Vorfahrt für maßgeschneiderte, unternehmensindividuelle Lösungen – ist auch in der damaligen EBR-Richtlinie erhalten. Der verankerte Verhandlungsgrundsatz ermöglicht eine Vielfalt von Modellen der Information und Konsultation, trägt den unternehmensindividuellen Gegebenheiten Rechnung und ermöglicht maßgeschneiderte betriebliche Lösungen. Insbesondere der Bestandsschutz für bereits abgeschlossene EBR-Vereinbarungen ist gewährleistet worden. Im Rahmen der EBR-Richtlinie ist festgelegt, dass bestehende Vereinbarungen auch bei Veränderungen der Unternehmensstruktur und Fusionen auf Basis der geltenden Vereinbarungen weiterentwickelt werden können, wenn beide Seiten dies wünschen, und nicht automatisch eine Neuverhandlung erforderlich wird.

Europäischer Betriebsrat ist Gremium der Beschäftigten des Unternehmens

Der Europäische Betriebsrat ist in den Händen der Beschäftigten. Gewerkschaftsvertreter können als Experten vom besonderen Verhandlungsgremium (bVG) benannt werden. Die zuständigen europäischen Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen sind über die Aufnahme von Verhandlungen zu informieren, damit sie die Einrichtung neuer EBR verfolgen und bewährte Verfahren fördern können. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Debatten über die Zukunft der Richtlinie setzt sich die BDA dafür ein, dass der erfolgreiche und in der Praxis bewährter Ansatz der Richtlinie fortgeführt wird.