ICH INTERESSIERE MICH FÜR EIN EHRENAMT

In der sozialen Selbstverwaltung können neben den Versichertenvertretern auch die Arbeitgeber als Beitragszahler aktiv mitentscheiden, wie die Beitragsgelder verwendet werden. Wenn Sie selbst Arbeitgeber sind und Interesse daran haben, sich in der sozialen Selbstverwaltung im Sinne der Arbeitgeberseite zu engagieren, können Sie sich hier unverbindlich anmelden. Bitte beachten Sie: Die BDA ist nur bei wenigen Sozialversicherungsträgern selbst für die Aufstellung der Listen verantwortlich. Allerdings bietet die BDA mit dieser Plattform die Möglichkeit, andere Leistungsträger über Ihr Interesse zu informieren. Ihre Daten werden entsprechend weitergereicht. Es handelt sich um eine unverbindliche Interessensbekundung, aus der keine Ansprüche abgeleitet werden können.

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Darauf wird geachtet


 
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Erklärung zum Rechtsanspruch
Bestätigung der Datenschutzhinweise

Sie erklären sich einverstanden, dass wir Ihre Daten für die Sozialwahlen 2023 an die Listenträger weitergeben dürfen. Wir erheben, verarbeiten und nutzen die eingeholten Informationen für das Meldemanagement.  Sie stimmen zu, dass die abgefragten personenbezogene Daten hierfür gespeichert, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu einem anderen Zweck erfolgt nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung. Die erteilten Einwilligungen können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Erklärung zur Erfüllung der Voraussetzungen

Sie versichern, dass:

  • Ihr Arbeitgeber keine Beitragsrückstände in der Sozialversicherung hat. 
  • Sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 51 SGB IV erfüllen.
  • Sie gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches volljährig (18 Jahre) sind und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen oder im Gebiet der Bundesrepublik seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten oder regelmäßig beschäftigt oder tätig sind. bzw. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträgers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilometer von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungsbereich des SGB IV haben oder sich gewöhnlich dort aufhalten oder in dem Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig sind.

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