BDA AGENDA 17/24 | KOMMENTAR DER WOCHE | 29. August 2024
Dr. Inka Knappertsbusch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB
Mit dem Inkrafttreten der KI-Verordnung (KI-VO) am 1. August 2024 endet zugleich ein über Jahre andauerndes Ringen darüber, wie stark die Europäische Union die fortwährende Integration von künstlicher Intelligenz (KI) regulieren soll. KI-Systeme haben allerdings schon längst jeden Bereich des Arbeitslebens erreicht. Arbeitgeber müssen deshalb handeln, damit die verfolgte KI-Strategie im Einklang mit den neuen Regelungen steht.
Mit der KI-VO wurde das weltweit erste KI-Gesetz verabschiedet, mit weitreichenden Auswirkungen auf Arbeitgeber. Denn dass die Integration von KI Arbeitsläufe effizienter gestaltet und dadurch immer mehr zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor geworden ist, haben die meisten Unternehmen längst erkannt.
Die KI-VO verfolgt einen risikobasierten Ansatz aus einem abgestuften System, das – abhängig vom jeweiligen Einsatz der KI – zahlreiche Verpflichtungen vorsieht. Einige KI-Praktiken sind nach Art. 5 sogar gänzlich verboten. Die umfangreichsten Pflichten ergeben sich bei Hochrisikosystemen. Die KI-VO fordert in diesen Fällen unter anderem die Einführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die gewährleisten, dass das System gemäß den Anweisungen des Herstellers genutzt wird und dass eine menschliche Überwachung sichergestellt ist. Unabhängig vom spezifischen Risiko müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten über ausreichend Kompetenzen im Umgang mit KI-Systemen verfügen. Dabei müssen bestehende technische Kenntnisse, Erfahrungen, bisherige Aus- und Weiterbildungen sowie der Anwendungsbereich der KI-Systeme berücksichtigt werden. Zusätzlich ergeben sich allgemeine Transparenzanforderungen, etwa bzgl. der Kennzeichnung KI-generierter Inhalte oder beim Einsatz von Chatbots.
Es ist demnach für Arbeitgeber elementar, die bereits genutzten und die künftig geplanten KI-Systeme einer der KI-VO entsprechenden Risikobewertung zu unterziehen, um den empfindlich hohen Bußgeldern zu entgehen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Anforderungen der KI-VO, die einen erheblichen Aufwand für Arbeitgeber bedeuten, bleibt zu hoffen, dass die Gerichte die Bestimmungen in der Praxis nicht zu eng auslegen. Denn eine zu starke Regulierung würde das enorme Innovationspotential, das mit dem Einsatz von KI in allen Branchen verbunden ist und damit auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der EU, ausbremsen.