Der Europäische Binnenmarkt ist eine der größten Errungenschaften der europäischen Integration und von wesentlicher Bedeutung für Wohlstand und wirtschaftlichen Erfolg in der EU. In diesem Zusammenhang kommt der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine hohe Priorität zu. Um diese zu sichern, wurden bereits im Jahr 1959 mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3 und 4 Bestimmungen getroffen, die die soziale Sicherheit in grenzüberschreitenden Fällen gewährleisten sollten.
Im Jahr 1972 wurde diese Verordnung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 547/72 erstmals reformiert. Nach einer erneuten Reform sind seit dem 1. Mai 2010 die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 in Kraft. Von dieser Regelung werden alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats (einschließlich Familienangehöriger und Hinterbliebener) erfasst, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Der sachliche Geltungsbereich umfasst alle Zweige des deutschen Sozialversicherungssystems.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 koordinieren die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme. Die Existenz nationaler Sozialrechtsordnungen bleibt unberührt, d. h. die Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Systems (Organisation, Leistungen und Finanzierung) ist und bleibt weiterhin Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. Grundsätzlich legt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fest, welchen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherung die Arbeitnehmer, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, unterliegen.
Im Gegensatz zu dieser Koordinierung des Sozialrechts kann und darf eine Harmonisierung der sozialen Sicherheit nicht das Ziel europäischer Sozialpolitik sein. Eine Angleichung der Organisationsformen, Leistungen und Finanzierungsregelungen würde dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen und wäre zudem auch ökonomisch nicht verkraftbar. Darüber hinaus sind diese Systeme Ausdruck der jeweiligen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Landes.
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