Durch die neuen Datenschutzbestimmungen verfügt die EU über ein hohes Datenschutzniveau. Deutschland hat sein nationales Datenschutzrecht an die europäischen Vorgaben angepasst und im Bundesdatenschutzgesetz Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz geschaffen. Die Umsetzung der neuen Regelungen stellt Arbeitgeber noch immer vor Herausforderungen. Arbeitgebern müssen praktische Hilfestellungen an die Hand gegeben werden, um die Regelungen rechtssicher umzusetzen und anzuwenden. Ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz ist weder notwendig noch erleichtert es die Anwendung in der Praxis. Ziel ist es, Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu schaffen und unnötige bürokratische Hürden abzubauen.
In der Praxis haben sich Kollektivvereinbarungen wie Betriebsvereinbarungen bewährt, um praxisnahe Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern zu treffen. Die Datenschutz-Grundverordnung und das neugestaltete Bundesdatenschutzgesetz sehen zu Recht vor, dass diese bewährten Instrumente auch weiterhin genutzt werden können. Sie dürfen nicht übermäßig durch neue Vorgaben belastet werden. Regelungen durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen ermöglichen die im Zeitalter der Digitalisierung notwendige schnelle und bessere Anpassung an den technischen Fortschritt. Starre gesetzliche Vorgaben behindern den technischen Fortschritt – auch im Arbeitsverhältnis.
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