Leistungsausweitungen und Kostenverlagerungen sind keine Modernisierung der Arbeitslosenversicherung
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung
August 2026
Zusammenfassung
Wer arbeitslos wird oder von Arbeitslosigkeit bedroht ist, braucht schnelle, passgenaue und verlässliche Unterstützung auf dem Weg in Beschäftigung. Erwerbsarbeit bedeutet weit mehr, als den Lebensunterhalt der Menschen zu sichern und die Sozialsysteme zu finanzieren: Erwerbsarbeit schafft Struktur, Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft und Perspektiven. Entscheidend ist deshalb, dass die Arbeitsförderung ihre Mittel dort einsetzt, wo sie Menschen tatsächlich und nachweisbar in Arbeit bringen. Jede gesetzliche Änderung muss konsequent daran gemessen werden, ob sie wirkungsvoll und effizient ist, um das Ziel der Integration in Arbeit zu erreichen. Der Gesetzentwurf führt hingegen einseitig zu weiteren Belastungen der Arbeitslosenversicherung, verlagert wieder versicherungsfremde Aufgaben und muss daher dringend nachgebessert werden.
- Für die Programmnorm zur Automatisierung und Digitalisierung besteht kein Regelungsbedarf. Gesetzliche Regelungen mit reinem Signalcharakter sind zu streichen. Für mehr Digitalisierung und Automatisierung wird die Norm nicht gebraucht. Strategische Festlegungen sind Aufgabe des Vorstandes gemeinsam mit dem Verwaltungsrat.
- Drei Monate genügen als Zeitrahmen, in dem Selbständige einen Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung stellen können.
- Die beabsichtigte Einführung eines Kooperationsplans macht den Vermittlungsprozess unverbindlicher und trägt nicht zur Arbeitsmarktintegration bei. Um Vermittlung zu befördern, sollten Arbeitgeber und Arbeitsuchende direkt miteinander kommunizieren und Kontaktdaten austauschen können.
- Wenn Anzeige und Beantragung beim Kurzarbeitergeld (Kug) zukünftig verpflichtend elektronisch abgegeben werden müssen, muss sichergestellt sein, dass die gesetzlichen Regelungen eine durchgängig digitale, praxisgerechte und rechtssichere Verfahrensabwicklung ermöglichen und rückwirkende Änderungen bei der Kug-Berechnung ausgeschlossen werden.
- Beim Kurzarbeitergeld sollte ergänzend klargestellt werden, dass tarifliche Freistellungstage ebenfalls nicht zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzubringen sind.
- Den Erwerb von Grundkompetenzen, eines Hauptschul- oder gleichwertigen Schulabschlusses sollte die Arbeitslosenversicherung nur dann fördern können, wenn er notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Eine isolierte Fördermöglichkeit ohne diesen Bezug führt dazu, dass die Arbeitslosenversicherung gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu Lasten der Beitragszahlenden finanziert.
- Die Fristenregelung bei Transfergesellschaften sollte beibehalten werden, da sie dazu dient, schnell in den Qualifizierungsprozess zu kommen und nicht unnötig Zeit verstreichen zu lassen.
- Damit die Anpassungen im Erreichbarkeitsrecht die Arbeitsmarktintegration nicht erschweren, muss im Gesetz geregelt werden, dass eine unverzügliche Reaktion auf Einladungen und Vermittlungsvorschläge sowie das Wahrnehmen von Vorstellungsgesprächen weiterhin erforderlich ist.
- Die vorgesehenen Änderungen bei der Insolvenzsicherung von Altersteilzeit-Wertguthaben würden die betriebliche Praxis unnötig erschweren, ohne die Sicherheit der Wertguthaben zu verbessern. Das bestehende Absicherungssystem nach § 8a AltTZG sollte daher unverändert erhalten bleiben.
- Die Änderungen der Beitragsberechnung beim Bundesfreiwilligendienst gehen zulasten der Arbeitslosenversicherung und der Versicherten. Der Belastungsausgleich für Träger muss aus Steuermitteln finanziert werden, wenn er erfolgen soll.
- Die Umsetzung der Experimentierklausel darf nicht an der Selbstverwaltung vorbei nur vom Bundesarbeitsministerium genehmigt werden, da ansonsten in das Selbstverwaltungsrecht der Arbeitslosenversicherung eingegriffen wird.
Sinnvolle Regelungen im Gesetzentwurf sind z. B. viele der Vereinfachungen und Klarstellungen bei den Entgeltersatzleistungen, die Erprobungsphase im Rahmen von Job-to-Job-Wechseln, die Klarstellung bei der außerbetrieblichen Berufsausbildung und den Berufsorientierungspraktika, Einbeziehung der Ausbildungsberufe nach dem Pflegefachassistenzgesetz in die Einstiegsqualifizierung, Wegfall der Schriftformerfordernisse und stärkere Nutzung der Videotelefonie, die Digitalisierung des Anzeigeverfahrens für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die einheitliche Sicherheitsanforderung für die Nutzung von Cloud-Diensten sowie die verlängerte Umsetzungsfrist für die Bundesagentur für Arbeit (BA).
Das Gesetz sollte dafür genutzt werden, verschiedene weitere Regelungen aufzunehmen, die dazu beitragen, die Arbeitsförderung sinnvoll zu modernisieren, mehr Menschen aus der Arbeitslosigkeit in Arbeit zu bringen und Kosten zu reduzieren:
- Die Rahmenfrist beim Arbeitslosengeld sollte wieder auf 24 Monate verkürzt werden. Die 30-monatige Rahmenfrist weitet den Zugang unnötig aus und schwächt das Versicherungsprinzip.
- Die hälftige Anrechnung des Arbeitslosengeldanspruchs während einer Weiterbildung sollte aufgehoben werden. Weiterbildung bleibt durch die Übernahme der Weiterbildungskosten und Fortzahlung des Arbeitslosengeldes ausreichend abgesichert. Der immer zur Verfügung stehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld ist für die Arbeitsplatzsuche nach Ende der Weiterbildung ausreichend.
- Der erhöhte Leistungssatz für Personen mit Kindern ist als versicherungsfremde Leistung aus Steuermitteln zu finanzieren. Familienförderung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und darf nicht wie bisher zulasten der Beitragszahlenden der Arbeitslosenversicherung erfolgen.
- Der Gründungszuschuss in Höhe von 300 € ist aus Steuern zu finanzieren, da die Förderung von Selbständigkeit grundsätzlich nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist.
- Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sollte auf zwölf Monate vereinheitlicht werden, um Fehlanreize zu vermeiden und die Rückkehr in Beschäftigung zu fördern.
- Das Dispositionsrecht sowie Umgehungsmöglichkeiten bei Sperrzeiten müssen abgeschafft werden. Es darf nicht weiter möglich sein, durch strategisches Abwarten Ansprüche zu verlängern oder Sperrzeiten zu vermeiden.
- Die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, die bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes abgezogen wird, sollte an die jeweils geltende Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (derzeit 42,3 %) gekoppelt werden. Die Pauschale ist gesetzlich so auszugestalten, dass sie sich bei Änderungen des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes automatisch erhöht oder vermindert. Dadurch wird sichergestellt, dass die Arbeitslosenversicherung stets den tatsächlichen Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.
- Die Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber muss rechtssicher gestärkt werden. Nur wenn Befugnisse klar sind und der Datenaustausch ermöglicht wird, können Arbeitgeber gezielt mit passenden schwerbehinderten Arbeitsuchenden zusammengebracht werden.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Arbeitsmarkt
T +49 30 2033-1400
arbeitsmarkt@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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