Ausgabenwachstum der Pflegeversicherung stärker begrenzen – keine neuen Belastungen für Beitragszahlende schaffen
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
10. Juni 2026
Zusammenfassung
Der Referentenentwurf sieht richtige Maßnahmen zur Begrenzung des Ausgabenwachstums vor. Die Neuordnung der Begutachtungssystematik zur Bestimmung des Pflegegrades, die zur Verlangsamung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen führen soll, ist ein wichtiger Schritt hin zur Fokussierung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) auf die großen Risiken. Das Gleiche gilt für den späteren Anstieg der Leistungszuschläge zur Verringerung der Eigenanteile von Pflegeheimbewohnenden.
Für die Arbeitgeber wird die beitragsentlastende Wirkung der im Entwurf vorgesehenen Ausgabenbegrenzungen allerdings erheblich geschmälert, weil sie durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und die Einführung einer Beitragspflicht für Minijobs mit rund 2 Mrd. € jährlich zusätzlich belastet werden sollen. Diese Maßnahmen, die Arbeit weiter verteuern und die Lohnzusatzkosten noch stärker in die Höhe treiben, sollten unterbleiben. Sie wären entbehrlich, wenn auf der Ausgabenseite entschlossener gehandelt würde, z. B. durch
- Einführung einer nach Pflegegraden gestaffelten Karenzzeit für alle finanziellen Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung
- Vollständige Rücknahme des Entlastungsbetrags, der mit dem Entwurf in „Sozialraumbudget“ umbenannt werden soll
- Begrenzung des Leistungszuschlags auf besonders langjährige Pflegeheimbewohnende
- Gewährung des sog. Entlastungsbudgets (bisheriges Pflegegeld) nur zweckgebunden und bei Qualitätssicherung
- Ausbau der Eigenverantwortung
- Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors bei der Dynamisierung von Leistungen nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung
- Sicherstellung der Ausgabenneutralität der geplanten neuen Leistungsbudgets
Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten sollte – abgesehen von Zeiten des Elterngeldbezugs – vollständig abgeschafft werden. Außerdem sollte die Pflegeversicherung von nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht durch einen zusätzlichen lohnbezogenen Beitrag des arbeitenden Ehepartners finanziert werden, sondern durch einen Beitrag des nicht arbeitenden Ehegatten.
Die im Entwurf vorgesehene Stärkung der Prävention ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings müssen Doppelleistungen und Doppelvergütungen bei der Einführung medizinischer Leistungen zur Früherkennung vermieden werden.
Leider fehlen im Entwurf mehrere wichtige Maßnahmen zur korrekten Finanzierung versicherungsfremder Leistungen wie der pandemiebedingten Sonderausgaben sowie der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige durch den Bund und der Übernahme der Investitionsverpflichtungen durch die Länder. Durch die geplante weitere Aussetzung des Bundeszuschusses zieht sich der Bund sogar noch weiter aus seiner finanziellen Verantwortung zurück. Zudem gehen die vorgesehenen Maßnahmen zur Entlastung von Pflegeeinrichtungen durch Digitalisierung und Bürokratieabbau nicht weit genug.
Im Einzelnen
Beitragsbemessungsgrenze nicht außerordentlich erhöhen
Die geplante außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, die laut dem Entwurf noch über die geplante Anhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen soll, ist entschieden abzulehnen. Damit würden den Beitragszahlenden laut Referentenentwurf zusätzliche Beitragslasten in Höhe von ca. 1,6 Mrd. € auferlegt. Eine solche Mehrbelastung steht in klarem Widerspruch zu dem Ziel des Gesetzgebungsvorhabens, die Beitragsbelastung zu begrenzen. Zudem erfordert die Einführung einer eigenen Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung umfassende Anpassungen der Entgeltabrechnungsprogramme, die nicht rechtzeitig bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden können.
Zugleich verkennt eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze die eigentlichen Ursachen der finanziellen Schieflage der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Ihre strukturellen Ausgabenprobleme – insbesondere die breite Abdeckung von geringen Risiken, deren Absicherung eigenverantwortlich erwartet werden kann und die unzureichende Finanzierung versicherungsfremder Leistungen – werden dadurch nicht angegangen. Es würden lediglich Mehreinnahmen generiert, ohne die langfristige Ausgabendynamik zu bremsen.
Die Rechtfertigung in der Gesetzesbegründung, laut der Versicherte mit höherem Einkommen in Bezug auf ihr Gesamteinkommen einen niedrigeren Prozentsatz aufwenden müssen als Versicherte mit geringerem Einkommen, widerspricht dem Versicherungsprinzip. Schon bisher beträgt der Höchstbeitrag zur SPV ein Vielfaches des Mindestbeitrags – trotz identischen Versicherungsschutzes. Durch eine außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze würden die Pflegeversicherungsbeiträge noch stärker den Charakter einer Sondersteuer auf Arbeit annehmen.
Abgabenbelastung bei Minijobs nicht noch weiter erhöhen
Die vorgeschlagene Erhebung von Pflegeversicherungsbeiträgen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sowie Beschäftigten in Privathaushalten sollte unterbleiben. Hierdurch würden keine Ausgaben der SPV gespart, sondern nur neue Mehreinnahmen geschaffen. Es ist nicht einzusehen, dass Arbeitgeber noch mehr Sozialbeiträge abführen sollen, denen keine Gegenleistung entgegensteht.
Die vorgeschlagene Beitragsmehrbelastung würde die Kosten für Minijobs für Arbeitgeber erneut deutlich verteuern. Unter Berücksichtigung der derzeit ebenfalls geplanten Anhebung des GKV-Beitragssatzes würden die Abgaben für Minijobs von derzeit 28 % auf 36,1 % steigen (4,5 Beitragssatzpunkte durch die Anhebung des GKV-Beitragssatzes, 3,6 Beitragssatzpunkte durch die neu zu erhebenden Pflegeversicherungsbeiträge). Zusammen mit den weiteren arbeitgeberseitigen Belastungen für Minijobs (Mutterschutz-Umlage, Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherungsbeiträge) ergäbe sich eine Gesamtbelastung von Minijobabgaben für die Arbeitgeber von knapp 40 % des Lohns. Branchen, die besonders auf den Einsatz von Minijobbenden angewiesen sind, könnten die höheren Kosten oftmals gar nicht verkraften (vgl. zunehmende Betriebsaufgaben im Gastronomiebereich) oder müssten diese an die Kunden weitergeben, was z. B. im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu sozial unerwünschten Wirkungen führen würde. Minijobs entsprechen in aller Regel den Wünschen der Beschäftigten und sorgen für Flexibilität am Arbeitsmarkt.
Zudem würde die erstmalige Einführung eines Pflegebeitrags für Minijobber umfangreiche Anpassungen der Entgeltabrechnungsprogramme erfordern, die nicht rechtzeitig bis zum vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden können.
Beitragsfreie Ehegattenversicherung auf Zeiten des Elterngeldbezugs beschränken und Bürokratiebelastung für Arbeitgeber ausschließen
Die im Referentenentwurf vorgesehene weitgehende Abschaffung der – international unüblichen – beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten ist grundsätzlich zu begrüßen. Hierdurch wird eine versicherungsfremde Leistung der Pflegeversicherung zumindest reduziert.
Allerdings sollte die beitragsfreie Mitversicherung – außerhalb des Elterngeldbezugs – nicht nur eingeschränkt, sondern vollständig abgeschafft und – wie von der FinanzKommission Gesundheit für die GKV empfohlen – ein Beitrag auf Basis des Mindestbeitrags für freiwillig versicherte Selbstständige erhoben werden.
Die jetzt vorgesehene Ausgestaltung analog zum Entwurf des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes ist gleich in mehrfacher Weise misslungen: Durch die zahlreichen Ausnahmen wird viel Entlastungspotenzial verschenkt, die möglichen positiven Erwerbsanreize auf nicht erwerbstätige Ehegatten werden kaum spürbar und die Arbeitgeber werden mit zusätzlichem Bürokratie- und Kostenaufwand belastet:
1. Zu viele Ausnahmen
Richtig wäre, die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten auf die Zeit des Elterngeldbezugs (§ 56 Abs. 3 SGB XI) zu begrenzen. Für diese Zeit hat der Gesetzgeber mit dem Elterngeld eine Entgeltersatzleistung vorgesehen, die es ermöglichen soll, nach der Geburt eines Kindes auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten. Insofern ist es auch konsequent, wenn nicht erwerbstätige Eltern in dieser Zeit keinen Pflegeversicherungsbeitrag zahlen müssen........
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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