EU und Sozialpartner arbeiten zusammen
Seit dem Beschluss des Rates der EU zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Jahr 2003 existiert ein weiteres Gremium, das im trilateralen Dialog zwischen Arbeitgebern, Gewerkschaften und Staaten Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz erarbeitet. Im Beratenden Ausschuss diskutieren und entscheiden alle drei Interessengruppen über geeignete Wege, um Arbeit sicherer zu machen. Er erfasst alle öffentlichen und privaten Sektoren der Wirtschaft. Seine Hauptaufgaben bestehen in:
Arbeitsschutz strategisch planen
Die mittel- und langfristigen Prioritäten im Arbeitsschutz werden im Strategischen Rahmen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz festgelegt. Der aktuelle Rahmen hat einen Zeithorizont bis zum Jahr 2027 und umfasst drei Dimensionen:
Nach Artikel 153 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die EU-Richtlinien zur Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit erlassen. Die Rahmenrichtlinie 89/391 mit ihrem breiten Anwendungsbereich und weitere Richtlinien zu spezifischen Aspekten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit bilden die Grundlage für die europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Richtlinien werden immer wieder an die veränderte Arbeitswelt angepasst.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, bei der Umsetzung der EU-Richtlinien in einzelstaatliches Recht strengere Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer einzuführen. Aus diesem Grund können die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit voneinander abweichen.