Ab dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Die Papiermeldung entfällt grundsätzlich. Zum Starttermin sind viele Fragen zum Verfahren noch offen.
Für die häufigsten Fragen hat die BDA ein FAQ erstellt.
Wie Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch ohne eigene Software abrufen können erfahren Sie auf der Seite der ITSG.
Wenn Sie auf das Bild klicken, können Sie den eAU-Informationsflyer downloaden.
AUSNAHME: Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (z.B. weil sie von der Praxis noch nicht übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht), erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer zeitlichen Verzögerung (Postweg) kommen.
§ 109 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
sieht vor, dass die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2022 nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen haben. Gleiches gilt gemäß § 109 Abs. 3a SGB IV nach Eingang der voraussichtlichen Dauer und des Endes von stationären Krankenhausaufenthalten (§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und nach § 109 Abs. 3b SGB IV nach Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§ 201 Abs. 2 SGB VII).
§ 125 SGB IV
sieht eine entsprechende Pilotierung ab dem 1. Juli 2021 vor. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen (Gesetz Digitale Rentenübersicht) wurde der Start des Verfahrens sowie der Pilotierung verschoben. Pilotierungen sind nunmehr ab dem 1. Januar 2022 zulässig.
Der obligatorische Start des Verfahrens war zunächst für den 1. Juli 2022 vorgesehen. Aufgrund von Verzögerungen in der vorgelagerten Phase zwischen den Ärzten und Krankenkassen wurde eine Verlängerung der Pilotierungsphase mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen bis zum 31. Dezember 2022 gebilligt. Der obligatorische Start wurde somit auf dem 1. Januar 2023 verschoben.
Die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG besteht über den 1. Januar 2023 hinaus fort.
Gut zu wissen: Ein Abruf der eAU ist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen zu lassen und diese bereits vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt werden konnte.
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