Die ILO wurde 1919 im Rahmen des Versailler Vertrages gegründet und ist damit die älteste Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Der ILO kommt bei der Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialstandards (vor allem der Kernarbeitsnormen) eine Schlüsselrolle zu. Aufgrund ihrer im UN-System einzigartigen dreigliedrigen Struktur sind in den Organen der ILO neben den Regierungsdelegierten auch Repräsentanten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vertreten.
Insgesamt hat die ILO während ihres über hundertjährigen Bestehens 190 Übereinkommen und 205 Empfehlungen verabschiedet. Übereinkommen begründen durch ihre Ratifizierung durch die Regierungen rechtliche Verpflichtungen für die betroffenen Mitgliedstaaten. Die ILO-Übereinkommen können in Deutschland nur dann wirksam werden, wenn der Gesetzgeber zustimmt (Art. 59 Grundgesetz). Sie binden nur die Völkerrechtssubjekte, d.h. die Staaten. Damit sie eine Bindungswirkung gegenüber Personen entfalten können, müssen sie in der Regel durch ein Gesetz in nationales Recht umgesetzt werden (Transformationsgesetz). Empfehlungen und Erklärungen sind konkretisierte Hilfestellungen angelehnt an die Übereinkommen und geben eine Orientierung über die Ausrichtung der ILO für die Politik. Diese müssen nicht ratifiziert werden. Alle Normen der ILO werden von der Internationalen Arbeitskonferenz, die einmal jährlich in Genf tagt, beschlossen
Eine besondere Rolle spielt die „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit" von 1998, die die sog. Kernarbeitsnormen festlegt:
Die universelle Anwendbarkeit der Kernarbeitsnormen hat zur Folge, dass die ILO-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, diese Grundprinzipien in gutem Glauben und gemäß der Verfassung einzuhalten, auch wenn sie die betreffenden Übereinkommen nicht ratifiziert haben.
Die ILO-Normen spielen eine wichtige Rolle für die nationale arbeits- und sozialrechtliche Gesetzgebung. Die ILO-Übereinkommen und teilweise sogar ILO-Empfehlungen spielen auch durchgehend eine Rolle in vielen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und auch des Bundesverfassungsgerichts in Deutschland. Teilweise wird hier zwar richtigerweise immer wieder betont, dass ILO-Übereinkommen nicht unmittelbar geltendes nationales Recht sind, andererseits wird vom Bundesarbeitsgericht aber immer wieder die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit von Deutschland ratifizierten ILO-Übereinkommen überprüft.
Die ILO-Kernarbeitsnormen haben eine wichtige Bedeutung auch für die Unternehmenspraxis. Diese müssen im Rahmen der menschenrechtlichen Verantwortung der Unternehmen geprüft und beachtet werden. Zudem finden sich in vielen Verhaltenskodizes (sog. „Code of Conducts“) Bezugnahmen zu wichtigen ILO-Normen. So heißt es beispielsweise in dem Verhaltenskodex von Thyssenkrupp, dass sich das Unternehmen zu den Kernarbeitsnormen der ILO bekennt.