Bürokratieaufwand in der Lohnabrechnung reduzieren

Wenn schon die Arbeitgeber Aufgaben der Sozial­versicherung übernehmen, dann muss und kann dies nur zwingend zur Folge haben, dass die Aufgaben­erfüllung ohne aufwendige Bürokratie möglich ist. Genau das ist heute aber nicht der Fall. Das Dickicht an sozial­versicherungs­rechtlichen Vorschriften geht mit erheblichen Haftungs­risiken einher und verursacht bei den Unternehmen enorme Verwaltungs­kosten. Probleme bereiten insbesondere die komplizierte Berechnung der Sozial­versicherungs­beiträge, das ausufernde Melde- und Bescheinigungs­wesen sowie die Unterschiede zwischen Sozial­versicherungs- und Steuerrecht.

Bürokratieabbau lässt sich u. a. auch durch eine Reform der Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber (U1- und U2-Verfahren) erreichen. Diese Verfahren haben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2022 einen Erfüllungsaufwand von 350 Mio. € bei den Arbeitgebern verursacht. Zudem weisen die für ein bloßes Aufwands-Umlageverfahren extrem hohen Verwaltungskosten der Krankenkassen (641 Mio. € im Jahr 2023) auf ein erhebliches Potenzial zur Kostenreduzierung hin. In der aktuellen Situation ergibt sich insbesondere bei einer unterjährigen Anpassung der Umlagesätze für das U1-Verfahren als auch bei der Einstellung neuer Beschäftigter zusätzlicher Verwaltungsaufwand seitens der Unternehmen. Hier bestünde u. a. durch die Anwendung einheitlicher Umlagesätze ein Einsparpotenzial von 2 bis 5 Minuten pro Fall entsprechend dem Leitfaden der Bundesregierung und des Normenkontrollrates.

Zu den unseren Vorschlägen zur Vereinfachung des Beitrags- und Melderechts zählen u. a. folgende Punkte:
 
Umlageverfahren entbürokratisieren bzw. mittelfristig abschaffen
Die Umlageverfahren dienen dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, der finanziellen Belastungen aus dem Mutterschutz der Arbeitgeber und der Lohnfortzahlung bei Insolvenz des Arbeitgebers von der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin. Finanziert werden die Umlageverfahren durch eine entsprechende Arbeitgeberumlage. Der größte Kostenfaktor liegt beim U1-Verfahren von Kleinbetrieben (Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten). Der einzelne Arbeitgeber muss das Umlageverfahren mit jeder Krankenkasse durchführen, bei der einer seiner Beschäftigten versichert ist. Dementsprechend sind – je nach Satzung der Krankenkasse – jeweils unterschiedliche Erstattungssätze (derzeit 94) und damit auch unterschiedliche Umlagesätze zugrunde zu legen und vom Arbeitgeber zu berücksichtigen.
 
Der wirksamste Bürokratieabbau würde dadurch erreicht, dass die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren gestrichen wird. Zumal die Finanzierung der Versorgung von Müttern während der Mutterschutzfristen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist (Art. 6 Abs. 4 GG) und folgerichtig von der Allgemeinheit zu tragen ist. Allerdings lässt sich auch bei Beibehaltung des Verfahrens eine deutliche Entlastung von Bürokratieaufwand erreichen, indem Arbeitgebern ermöglicht wird, sich eine Krankenkasse auszuwählen, bei der sie das Umlageverfahren durchführen. Die Unternehmen hätten somit einen Ansprechpartner für alle Abwicklungsfälle, einheitliche Beitrags- bzw. Erstattungssätze sowie einheitliche Erstattungsregeln.
Künstlersozialabgabeverfahren zumindest vereinfachen
Als einziges Land in Europa leistet sich Deutschland ein Sondersozialversicherungssystem für Künstler. Die zu dessen Finanzierung geschaffene Abgabepflicht der Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) belastet diese – über die Kostenbelastung durch die Künstlersozialabgabe selbst – mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand. Zum Bürokratieaufwand tragen insbesondere die zahlreichen Unschärfen der rechtlichen Regelungen und die umfangreichen Aufzeichnungs-, Dokumentations- und Meldepflichten bei.
 
Die Bürokratiekosten für die Erhebung der KSA stehe dabei in keinem Verhältnis zu den Einnahmen (VhU 2024). Die Aufwendungen der Verwerter zur Meldung und Zahlung der Künstlersozialabgabe sowie die Prüfungskosten der Rentenversicherung sind unverhältnismäßig. Vor allem kleineren bis mittleren Unternehmen verursacht dies hohe Bürokratiekosten. . Die BDA spricht sich seit 2009 in einem Positionspapier gegen die KSA aus, da die Künstlersozialabgabe in ihrer gegenwärtigen Form die Unternehmen in völlig unverhältnismäßiger Weise mit Bürokratie belastet.
 
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes wurde das Missverhältnis zwischen Abgabe und damit verbundenem Bürokratieaufwand noch einmal dramatisch verschärft. Durch das Gesetz wurde eine umfangreiche Kontrolle der Abführung der Künstlersozialabgabe während der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung bei den Arbeitgebern eingeführt. Dadurch entstehen weitere Kosten sowohl bei den Trägern der Rentenversicherung als auch bei den Arbeitgebern, ohne dass sich an der Höhe der aufzubringenden Abgabe etwas ändert. Laut dem Forschungsbericht des ISG für das BMAS zur Evaluierung des Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetzes (KSAStabG) vom Feburar 2021 hat sich der Prüfaufwand für Unternehmen seit Inkrafttreten des KSAStabG verzehnfacht. Ein solch eklatantes Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen zeigt die Dringlichkeit, umgehend Vereinfachungen herbeizuführen.

Neu ab 4. Oktober 2023 das SV-Meldeportal

Die Sozialversicherungsträger sind gemäß §95a des SGB IV gesetzlich verpflichtet eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen. 

Für die häufigsten Fragen hat die BDA ein FAQ zu Ihrer Unterstützung erstellt.

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