Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung ist stärker als alle anderen Sozialversicherungszweige vom demografischen Wandel betroffen. Daher muss sie auf der Finanzierungs- wie auf der Leistungsseite umfassend reformiert werden, um dauerhaft leistungsfähig und finanzierbar zu bleiben.

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Nachhaltige Strukturreformen unumgänglich
Mit Nachhaltigkeitsfaktor Lasten fair zwischen den Generationen verteilen
Um der demografischen Entwicklung Rechnung zu tragen und die mit ihr verbundenen Lasten fair zu verteilen, sollte in Anlehnung an den Stabilisierungsmechanismus in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in der Sozialen Pflegeversicherung ein „Nachhaltigkeitsfaktor“ eingeführt werden.
Subsidiarität stärken
Damit sich die Soziale Pflegeversicherung auf jene Pflegefälle konzentrieren kann, die aufgrund einer langen Pflegebedürftigkeit sehr hohe Kosten tragen müssen, sollte zu Beginn der Pflegebedürftigkeit gestaffelt nach Pflegegraden kein Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung bestehen (Karenzzeit), der Entlastungsbetrag gestrichen und die Leistungszuschläge zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen im Pflegeheim auf die Personengruppen mit sehr langen Aufenthalten (2 Jahre und mehr) begrenzt werden.Kapitaldeckung ausbauen
Die Eigenverantwortung der Versicherten muss gestärkt werden – auch in Bezug auf die finanzielle Vorsorge. Der „Pflege-Bahr“ und andere Angebote leisten einen wertvollen Beitrag, etwas gegen eine drohende Finanzierungslücke im Pflegefall zu tun und helfen damit, pflegebedingte Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden. Diese kapitalgedeckte private Vorsorge muss weiter ausgebaut werden. Im Umlagesystem der sozialen Pflegeversicherung drohen sonst gravierende intergenerative Umverteilungen.
Teilkostendeckung beibehalten
Durch Übernahme versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln kurzfristig finanzielle Stabilität sicherstellen
Aufgaben, die nicht der Absicherung des Pflegerisikos dienen, wie die rentenrechtliche Sicherung pflegender Angehöriger, Ausbildungskosten oder pandemiebedingte Sonderausgaben, müssen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden. Zudem müssen die Länder vollumfänglich ihren Investitionsverpflichtungen nachkommen.
Damit würde die Soziale Pflegeversicherung einmalig um 5 Mrd. € und zusätzlich jährlich um rund 7 Mrd. € entlastet und die Eigenanteile der Pflegeheimbewohnenden um durchschnittlich rd. 630 € pro Monat gesenkt.
Hingegen wären Steuermittel nicht sachgerecht für die reine Abdeckung von Kernleistungen der Sozialen Pflegeversicherung.
Entkopplung der Pflegekostenfinanzierung vom Arbeitsverhältnis anstreben
Zentraler Reformschritt muss die Entkopplung der Pflegekostenfinanzierung vom Arbeitsverhältnis sein. Der beste Weg hierfür ist die Umstellung der Finanzierung auf einkommensunabhängige Pflegeprämien mit steuerfreier Auszahlung des Arbeitgeberanteils in den Bruttolohn und Sozialausgleich für Einkommensschwache. Die heutigen lohnorientierten Beiträge wirken wie eine Strafsteuer auf Arbeit. Sollte dies nicht politisch durchsetzbar sein, muss zumindest der Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung gesetzlich auf dem bestehenden Niveau festgeschrieben werden. Zukünftige Ausgabensteigerungen, die über das Wachstum der Grundlohnsumme hinaus gehen, müssen dann über Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert werden.
Neu seit 1. Juli 2023: Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Pflegeversicherung
Zum 1. Juli 2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Für die häufigsten Fragen hat die BDA ein FAQ und Muster zu Ihrer Unterstützung erstellt:
- Musterbrief zur Information an Ihre Beschäftigten
- Muster Selbstauskunft des Arbeitnehmers zur Kinderzahl - mit Geburtsdatum
- Muster Selbstauskunft des Arbeitnehmers zur Kinderzahl - ohne Geburtsdatum
Informationen erhalten unsere Mitglieder auch in unseren regelmäßigen BDA-Praxisseminaren:
- BDA | Praxisseminar zum PUEG am 9. Juni 2023 >>
- BDA | Praxisseminar zum PUEG am 28. Juni 2023 >>
- BDA | Praxisseminar zum PUEG am 3. August 2023 >>
- BDA | Praxisseminar zum PUEG am 23. Juni 2025 >>
- BDA | Praxisseminar zum PUEG am 22. Juli 2025 >>
- BDA | Praxisseminar zum PUEG am 06. August 2025>>
Weitere interessante Links zum Thema:
- GKV SV – Merkblatt zur Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern im Hinblick auf die Differenzierung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl zum 1. Juli 2023
- GKV SV – Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 28. März 2024
- GKV SV – Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vom 31. März 2025
- Gemeinsame Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI für die ab 1. April 2025 geltende Fassung
- Info der DRV-Bund zum Pilotverfahren PUEG - Pilotverfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung ab dem 1. April 2025.
- FAQ des BMG
- FAQ der BZST
- Hinweise der DSRV zum DaBPV - Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (PUEG)