Flexible Erwerbsformen nicht als „atypisch“ stigmatisieren
Es ist abwegig und diffamierend, flexible Beschäftigungsformen als „atypisch“ oder gar „prekär“ zu bezeichnen. Damit soll der Eindruck erweckt werden, flexible Beschäftigungsformen würden grundsätzlich kein ausreichendes Einkommen ermöglichen. Dies ist aus verschiedenen Gründen ungerechtfertigt: Gerade befristete Beschäftigung oder Zeitarbeitsverhältnisse umfassen auch anspruchsvolle Tätigkeiten, die gut honoriert werden und die Beschäftigungsaussichten vieler Menschen verbessern. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Verbot der Schlechterstellung gegenüber unbefristet Beschäftigten. Bei Minijobs, oder auch bei einer Teilzeitbeschäftigung mit (oft frei gewählter) geringer Stundenzahl, liegt es in der Natur der Sache, dass hiermit kein bedarfsdeckendes Arbeitseinkommen erreicht werden kann. Personen, die ausschließlich geringfügig beschäftigt sind, haben häufig weitere Einkommensquellen oder sind nicht auf eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt bedacht: Über 40 % der Minijobber sind Schülerinnen und Schüler, Studierende und Rentnerinnen und Rentner. Über 35 % sind Hausfrauen- und männer, die mit ihrem Minijob das Einkommen des Partners ergänzen. Neben den Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche, die auf nahezu 100 % der Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit Anwendung finden, existieren inzwischen in zwölf Branchen Zuschlagstarifverträge, die eine angemessene Vergütung sichern. Die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stabilisiert zusätzlich die gesamte Branche.
Minijobs sind flexibler und einfacher zu handhaben als sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, da die Minijobs mit geringerem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Der Arbeitgeber muss einen Minijob lediglich bei der
und seiner Berufsgenossenschaft anmelden und abrechnen. Der Arbeitgeber muss für geringfügig Beschäftigte etwas über 30 % Pauschalabgaben entrichten. Somit ist die Abgabenbelastung des Arbeitgebers bei einem Minijob sogar höher als bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dennoch ist die geringfügige Beschäftigung zur Abdeckung von Produktionsspitzen und saisonalen Erfordernissen wirtschaftlicher.