Die Agenda für bessere Rechtssetzung soll überalterte Gesetzgebung in der EU streichen und neue einfach und nachvollziehbar machen. Die wichtigsten Bereiche der Vereinfachung sind hierbei Konsultationen, Folgeabschätzungen, die Plattform „Fit for Future“ und seit 2021 auch das „One in, One out“-Prinzip. Die Folgeabschätzung setzt an, bevor die Gesetzgebung verabschiedet wird. Fit for Future hingegen prüft bestehende Gesetzgebung auf ihre zeitgemäße Eignung und Leistungsfähigkeit. „One in, One out“ ist auf der gesamten Strecke der Gesetzgebung bedeutsam: Der administrative Aufwand für neue Gesetzgebung soll bei alter Gesetzgebung entfallen.
Schon in den Anfängen, vor gut zwei Jahrzehnten, war die Agenda für bessere Rechtsetzung der Europäischen Kommission von der Annahme geleitet, gute Regulierungen stärkten die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften. Im Mittelpunkt der EU-Agenda für eine bessere Rechtsetzung sind ein standardisiertes Verfahren zur Konsultation der Interessengruppen und der Öffentlichkeit, eine obligatorische Folgenabschätzung nach Vorlage einer Gesetzesinitiative und die Plattform zur Vereinfachung der Vorschriften „Fit for Future“.
Konsultationen
Während des europäischen Rechtsetzungsprozesses haben Interessenträger wie etwa Sozialpartner und Bürgerinnen und Bürger die Gelegenheit, sich einzubringen. Entweder innerhalb der Vorbereitungsphase eines Gesetzesentwurfes oder bei der Bewertung, ob ein bestehendes Gesetz die gewünschte Wirkung hat. Die Beteiligung ist möglich über die Online-Plattform Have Your Say. Dort kann man der Kommission mitteilen, wie sich die Effizienz und Wirksamkeit der EU-Rechtsvorschriften konkret verbessern lässt.
Folgenabschätzungen
Die zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission geschlossene interinstitutionelle Vereinbarung zur besseren Rechtsetzung bekennt sich klar zur Bedeutung von Folgenabschätzungen. Es wird ein besonderes Augenmerk auf die Wettbewerbsfähigkeit, den Bürokratieabbau, insbesondere in Bezug auf kleine und mittelständische Unternehmen, sowie die digitale Dimension gelegt. Hervorzuheben ist außerdem, dass sie die Sachkunde und Repräsentativität von Sozialpartnervereinbarungen in der EU-Gesetzgebung ausdrücklich würdigt. Die Kommission hat sich selbst öffentlich zur Durchführung von Folgenabschätzungen für ihre Gesetzgebungsvorschläge verpflichtet und führt diese auch durch. Ein häufigeres Erarbeiten von Folgenabschätzungen durch den Rat und das Parlament wäre wünschenswert, auch gerade deshalb, weil diese Institutionen zu den Gesetzgebern in der EU gehören und die Vorschläge der Europäischen Kommission fast immer abändern.
Fit for Future
Die Plattform „Fit for Future“ setzt sich aus Experten zusammen, die von Regierungen, Interessenträgern und Akteuren der Zivilgesellschaft entsandt werden. Ihre Aufgabe besteht darin, Vorschläge zu sichten und die Kommission bei der Vereinfachung von EU-Rechtsvorschriften zu unterstützen und damit verbundene unnötige Kosten zu reduzieren. Im Rahmen der Plattform wird geprüft, ob die Ziele der geltenden Rechtsvorschriften angesichts der neuen Herausforderungen – etwa im Zusammenhang mit der Digitalisierung – effizienter erreicht werden können. Die Kommission soll sicherstellen, dass die Rechtsvorschriften Menschen und Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, helfen und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der Plattform.
„One in, One out“
Als ein weiteres Element der Agenda für bessere Rechtsetzung stellte die Kommission im Frühjahr 2021 ein neues Konzeptpapier vor. Darin enthalten war – zum ersten Mal auf europäischer Ebene – das „One in, one out“-Prinzip. Ziel dieses Prinzips ist, die administrative Belastung für Bürger und Wirtschaft durch neue gesetzliche Vorgaben nicht zu erhöhen. Wird ein neues europäisches Gesetz eingeführt, soll deshalb, möglichst im selben Politikbereich, eine Vorschrift aufgehoben werden, deren Ausführung vergleichbare administrative Kosten verursacht. Die Regelung kann dennoch umgangen werden: Sollte bei einem neuen Gesetzesvorschlag keine Möglichkeit zur Reduzierung des Erfüllungsaufwands in anderen Regulierungen gefunden werden, kann sie in das nächste Jahr verschoben werden. Wenn bei einem neuen Vorschlag keine Möglichkeit zur Reduzierung des Erfüllungsaufwands im selben Politikbereich gefunden werden, kann die Reduzierung in Ausnahmefällen in einem anderen Politikbereich stattfinden.
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