Omnibus I: EP-Position bringt substanzielle Vereinfachungen
Am 13. Oktober 2025 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments mit 17 Ja-, sechs Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen seine Position zur Omnibus I-Richtlinie festgelegt. Ziel: weniger Bürokratie bei EU-Nachhaltigkeitsregeln. Ein praxisnaher Rechtsrahmen stärkt Europas Unternehmen und ihre nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit.
EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD): Höhere Schwellenwerte und gezielte Ausnahmen
Unternehmen sollen erst ab 1.000 Beschäftigten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein – bislang liegt die Grenze bei 250. Zusätzlich soll ein Umsatzschwellenwert von mindestens 450 Mio. € gelten, auch für Unternehmen aus Drittstatten. Ausnahmen sind für Finanzholdings sowie für gelistete Tochterunternehmen geplant, um Doppelberichterstattung innerhalb von Konzernen zu vermeiden.
Berichtsstandards: Vereinfachung und Fokus auf Zahlen
Bisherige Berichtsstandards sollen vereinfacht und auf quantitative Informationen fokussiert werden. Entgegen der Forderung des Rates, sektorspezifische Standards abzuschaffen, plädiert das EP dafür, diese künftig freiwillig zu gestalten. Die Kommission soll hierzu unverbindliche, sektorspezifische Leitlinien entwickeln.
KMU-Schutz und digitale Hilfen
Informationsanfragen großer Unternehmen sollen an den Voluntary SME Standard gekoppelt werden. Ein EU-Portal mit kostenlosen Vorlagen und Leitlinien ist geplant.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Fokus auf Großunternehmen
Analog zur Ratsposition sollen künftig nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Mrd. € unter die Richtlinie fallen. Die geltende CSDDD sieht deutlich niedrigere Schwellen vor: 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. € Umsatz.
Sorgfaltspflichten: Risikobasierter Prüfmechanismus
Die Überprüfung von Geschäftspartnern (Art. 8 CSDDD) soll zweistufig erfolgen:
Klimapläne: Pflicht zur Planung, nicht zur Umsetzung
Unternehmen sollen Pläne zur Bekämpfung des Klimawandels entwickeln (Art. 22 CSDDD), sind aber nicht verpflichtet, diese umzusetzen.
Haftung: Keine unionsweite Regelung
Der Bericht sieht keine EU-weit harmonisierte Haftung bei Pflichtverletzungen vor (Art. 29 CSDDD). Es gelten die Haftungsregeln des Staates, in dem der Schaden entstanden ist. Schadensersatz kann im jeweiligen EU-Mitgliedstaat eingeklagt werden.
Nächste Schritte
Am 20. Oktober kann das EP-Plenum beantragen, den Beschluss des Ausschusses zur direkten Aufnahme von Trilogverhandlungen zu widerrufen. Erfolgt kein solcher Antrag oder wird die Aufnahme gebilligt, können die Verhandlungen jederzeit beginnen.
Bewertung
Das Trilogmandat ist Ergebnis intensiver Verhandlungen im EP. Die Vorschläge des EP würden Unternehmen weniger belasten als dies im Vergleich zu den vor der letzten Europawahl verabschiedeten Fassungen der CSRD und CSDDD der Fall war. Nun gilt es, die Trilogverhandlungen zügig abzuschließen, um Rechtssicherheit und Planbarkeit für Unternehmen zu schaffen.
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