Frauen in Arbeit halten – ohne Betriebe zu überlasten

Damit Eltern bei der Ankunft von Nachwuchs eine Vereinbarkeit ihrer Erwerbstätigkeit mit den neuen familiären Aufgaben gelingen kann, hat jeder Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes Anspruch auf Elternzeit. Die drei Jahre stehen dabei jedem Elternteil gesondert zu, die Zeiten können auch parallel in Anspruch genommen werden. Elternzeit kann in Form einer Teil- oder einer Vollfreistellung beansprucht werden. Sie kann weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Für die Dauer von regelmäßig zwölf, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen für 14 Monate, kann außerdem Elterngeld bezogen werden. Dadurch soll Familien eine finanzielle Absicherung während Zeiten einer Freistellung gewährleistet werden. Unternehmen müssen die (teilweisen) Freistellungen ohne großen personellen oder finanziellen Aufwand umsetzen können. Eine Stückelung von Auszeiten ist daher möglichst zu vermeiden.

Kontakthalten während der Elternzeit
Ein Anspruch auf Elternzeit muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine Frist von sieben Wochen ist einzuhalten. Wird eine vollständige Freistellung verlangt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine Möglichkeit einer Ablehnung. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; wird der dritte Teil erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen, kann der Arbeitgeber diesen aber unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes muss sich der Arbeitnehmer bei Geltendmachung einer Elternzeit außerdem verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nimmt. Eine spätere Änderung kommt dann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Betracht.
 
Arbeitnehmer können bis zu 24 Monate ihrer Elternzeit in dem Zeitraum zwischen drittem Geburtstag und Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Der früher notwendigen Zustimmung des Arbeitgebers zu einer sog. Übertragung der Elternzeit bedarf es dafür nicht mehr. Es gilt eine verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen. Einzelheiten ergeben sich aus §§ 15 und 16 BEEG. Der Arbeitgeber kann den im Zeitraum einer Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch gemäß § 17 BEEG kürzen.
 
Elternzeit kann auch in Form einer Elternteilzeit genommen werden, d.h. der Mitarbeiter übt während einer Elternzeit eine Teilzeittätigkeit aus. Ein Anspruch darauf besteht bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern. Die Arbeitszeit muss mindestens 15 und darf nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt betragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitsvertragsparteien zu einer Einigung hinsichtlich Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit kommen. Gelingt das nicht, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen, wenn dem nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG).
 
Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§§ 18, 19 BEEG). Für die Unternehmen ist es immer sinnvoll, den Kontakt zu Mitarbeitern zu halten, die während einer Elternzeit nicht im Unternehmen erscheinen. So kann trotz Abwesenheit eine Bindung erhalten werden und ein reibungsloser Wiedereinstieg gelingen.
 
Elterngeld Plus fördert Erwerbstätigkeit
Das Elterngeld ist eine steuerfinanzierte Lohnersatzleistung. Die Bezugsdauer ist beschränkt auf 14 Monate, wenn beide Elternteile sich in die Betreuung einbringen. Bringt sich nur ein Elternteil ein, stehen ihm maximal 12 Monatsbeträge zu (§§ 1 ff BEEG). Elterngeld kann grundsätzlich in den ersten 14 Lebensmonaten eines Kindes bezogen werden. Für einen darüber hinaus andauernden oder späteren Bezug sieht § 4 Abs. 1 BEEG Ausnahmen vor. Mutterschaftsleistungen werden auf Elterngeldmonate angerechnet (§ 3 BEEG). Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am monatlich verfügbaren Nettoeinkommen, das der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und das nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 € (150 € bei ElterngeldPlus) und höchstens 1.800 € (900 € bei ElterngeldPlus) monatlich.
 
Alternativ kann seit 2015 Elterngeld Plus beansprucht werden, dessen Bezug dann sinnvoll ist wenn der Berechtigte einer Teilzeittätigkeit im Rahmen seiner Elternzeit nachgeht. Das Instrument hat zum Ziel, Frauen zu einer schnelleren Rückkehr in den Beruf zu bewegen und zu einer partnerschaftlichen Aufteilung von Erwerbs- und Fürsorgearbeit beizutragen. Das Elterngeld Plus beträgt mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich. Es gilt der Grundsatz „Halb so viel, aber doppelt so lange“. Der Bezugszeitraum von 12 bzw. 14 Wochen kann durch Elterngeld Plus auf bis zu 24 bzw. 28 Monate ausgedehnt werden.
 
Hinzu kommt noch eine weitere Möglichkeit die Bezugsdauer zu verlängern, der Partnerschaftsbonus. Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig für vier aufeinander folgende Monate durchschnittlich 25 bis 30 Wochenstunden, haben sie für diese Zeit zusätzlich Anspruch auf Elterngeld Plus.
18. November 2020

Elternzeit