Reform der Sicherheitsbeauftragten schafft Einklang von bürokratischem Aufwand und Sicherheit
Positionspapier zur geplanten Begrenzung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU
12. Februar 2026
Zusammenfassung
Die geplante Reform der Sicherheitsbeauftragten ist ein erster wichtiger Schritt zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz und würde mehr Flexibilität und Entlastung für Unternehmen bringen, ohne dass die Sicherheit leidet. Weitere Schritte müssen folgen. Bisher müssen Betriebe ab 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen – künftig soll dies erst ab 50 Beschäftigten gelten. In Unternehmen bis 250 Beschäftigte soll ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen. Bei besonderen Gefährdungen wäre nach den derzeit bekannten Plänen die Bestellung unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend. Damit könnten Unternehmen ihre Ressourcen gezielt auf die wichtigsten Arbeitsschutzmaßnahmen wie Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung konzentrieren. Mit der geplanten Reform würde die Eigenverantwortung der Arbeitgeber sowie praxisgerechte Lösungen im Arbeitsschutz gestärkt. Unternehmen können durch einen bedarfsgerechten Einsatz der Sicherheitsbeauftragten die Herausforderungen in einer veränderten Arbeitswelt besser meistern. Am bestehenden hohen Arbeitsschutzniveau in Deutschland würde sich nichts ändern. Alle Regelungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit würden unverändert fortgelten.
Im Einzelnen
Was gilt aktuell? Welche Aufgaben haben Sicherheitsbeauftragte?
▪ In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten werden in § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) näher bestimmt. Dazu zählen beispielsweise in Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sowie zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.
▪ Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes und wirken insbesondere auf das sichere Verhalten der Beschäftigten ein.
▪ Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte des Unternehmens und werden im Rahmen ihrer Arbeitszeit tätig. Sie übernehmen durch die Bestellung keine Arbeitgeberpflichten und tragen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als andere Beschäftigte. Sie sind aufgrund der Regelungen in § 22 SGB VII weder weisungsbefugt, noch können sie für ihr Handeln haftbar gemacht werden. Eine wirksame Übertragung von Arbeitgeberaufgaben und -pflichten ist damit nicht möglich. Sicherheitsbeauftragte werden als Multiplikatoren bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes während ihrer bezahlten Arbeitszeit tätig (siehe auch DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“).
▪ Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen. Die Ausbildung obliegt insbesondere den Berufsgenossenschaften, wird aber über die Arbeitgeber-beiträge allein von den Arbeitgebern finanziert. Fast 78 % der in einer DGUV-Studie befragten Sicherheitsbeauftragten geben an, die Schulung bei ihrem Unfallversicherungsträger besucht zu haben.1
▪ Sicherheitsbeauftragte sind nicht mit Fachkräften für Arbeitssicherheit zu verwechseln, die über eine sicherheitstechnische Fachkunde verfügen müssen, nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vom Arbeitgeber zu bestellen sind und nach § 6 ASiG tätig werden. Bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit sind keine Änderungen geplant.
Was soll sich ändern? Was ist geplant?
Das Bundearbeitsministerium (BMAS) hat im Oktober 2025 ein Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz vorgelegt. Weitere Informationen zur Reform der Sicherheitsbeauftragten sind im Infoblatt des Bundesarbeitsministeriums aufgeführt.
▪ Es soll keine Pflicht mehr für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten bestehen, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen (Schwelle soll von 20 auf 50 Beschäftigte angehoben werden). In Unternehmen bis 250 Beschäftigte soll die verpflichtende Anzahl der Sicherheitsbeauftragten auf einen (statt bisher mehrere) begrenzt werden können.
▪ Im Fall von besonderen Gefährdungen soll unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen sein.
▪ Der Unternehmer bleibt weiterhin für sämtliche Arbeitsschutzpflichten verantwortlich und wird dabei – wie bisher – von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und ggf. weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz unterstützt.
▪ Durch die Reform soll laut BMAS-Konzept eine Reduzierung um 123.000 Sicherheitsbeauftragte erfolgen. Die Einsparungen für die Wirtschaft sollen sich auf 135 Mio. € belaufen.
Warum ist die Reform sinnvoll?
▪ Erster Schritt beim Bürokratierückbau im Arbeitsschutz: Die Reform kann einen ersten wichtigen Beitrag der Regierungskoalition zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz leisten. Das vom BMAS kalkulierte Entlastungsvolumen von 135 Mio. € ist durchaus erheblich. Das Entlastungsvolumen beruht darauf, dass der Einsatz von Sicherheitsbeauftragten als auch ihre notwendige Aus- oder Fortbildung vom Arbeitgeber zu finanzierende bezahlte Arbeitszeit ist. Ein stärker fokussierter und effizienter Einsatz der Sicherheitsbeauftragten würde zu einer Entlastung bei den Personalkosten führen. Allerdings wird diese Entlastung nur erreicht, wenn nicht im Gegenzug neue bürokratische Mehrbelastungen geschaffen werden. Insbesondere darf die Reform im Fall von Betrieben mit besonderen Gefährdungen nicht zu Verschärfungen führen. Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten muss es weiterhin dabei bleiben, dass – unabhängig von der Gefährdung – kein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss. Weitere Schritte beim Bürokratierückbau müssen zudem folgen, damit das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes einfacher, verständlicher und handhabbarer/umsetzbarer wird. Mit der Anhebung der Schwellen bei den Sicherheitsbeauftragten sollte auch eine Anhebung der Schwelle von 20 auf 50 Beschäftigte folgen, ab der der Arbeitgeber in Betrieben einen Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz zu bilden hat.
▪ Entlastung der Betriebe ohne Sicherheitsverlust: Ein Sicherheitsverlust ist nicht zu befürchten, da auch in den betroffenen Betrieben weiterhin alle gesetzlichen Arbeitsschutzregelungen unverändert fortgelten. Zudem muss weiter eine fachkundige sicherheitstechnische Betreuung ab einem Beschäftigten gewährleistet sein. Mit der ebenfalls unverändert erforderlichen regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit besteht zudem ein wichtiges Instrument fort, mit dem die Beschäftigten zu ihrem notwendigen Einsatz beim Arbeitsschutz geschult werden und das „Aufeinander achten“ wirksam transportiert werden kann. Gleichzeitig stärkt die Reform eine Kultur der Eigenverantwortung: Arbeitgeber hätten dann mehr Gestaltungsmöglichkeiten, wie sie die gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit umsetzen und dabei von den Beschäftigten unterstützt werden.
▪ Einsatz von Sicherheitsbeauftragten wird stärker am betrieblichen Bedarf ausgerichtet: Sicherheitsbeauftragte leisten in Unternehmen mit besonderen oder hohen Gefährdungen einen wichtigen Beitrag im Arbeitsschutz. Bei Arbeitsplätzen ohne besondere Gefährdungen sind besondere betriebliche Beauftragte im Arbeitsschutz dagegen grundsätzlich nicht erforderlich. Deshalb ist es sinnvoll, wenn sich die Anzahl der verpflichtend zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten künftig stärker am Bedarf und an der tatsächlichen Gefährdungslage im Unternehmen orientieren soll. Dies entspricht auch dem im Arbeitsschutz geltenden Grundsatz, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften entsprechend den besonderen Betriebsverhältnissen angewandt werden sollen (vgl. § 1 Arbeitssicherheitsgesetz). Die Unternehmen setzen mit Hilfe dieses Grundsatzes den Fokus auf wichtige Aufgaben und Vorgaben im Arbeitsschutz, z. B. Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten, und handeln eben nicht nach dem „Gießkannenprinzip“ oder dem Prinzip „viel hilft viel“. Insofern ist der geplante, stärker bedarfsgerechte Einsatz von Sicherheitsbeauftragten konsequent und richtig.
▪ Reform trägt veränderten Arbeitsbedingungen Rechnung: Die Reform zielt ausschließlich auf Betriebe ohne besondere Gefahren für Leben und Gesundheit. In diesen Betrieben sind die Wirknotwendigkeiten und -möglichkeiten für Sicherheitsbeauftragte heute aber ohnehin gering. Da Beschäftigte zunehmend dezentral organisiert sind, können die Sicherheitsbeauftragten die von ihnen übernommenen Aufgaben auch immer schwerer wahrnehmen. Durch die deutlich gestiegene Zahl an Beschäftigten, die mobil arbeiten, haben sich die Einflussmöglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten noch weiter verengt. In solchen Konstellationen steigt die Bedeutung der Unterweisung der Beschäftigten und Entwicklung ihrer individuellen Sicherheits- und Gesundheitskompetenz im Arbeitsschutz, damit die Beschäftigten die Arbeitsschutzmaßnahmen verstehen, umsetzen und sich sicher und gesundheitsgerecht verhalten (Verhaltensprävention).
Das vollständige Positionspapier steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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