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Prof. Dr. Katharina Uffmann: Arbeitgeberverantwortung für fremde Beschäftigte

ZFA-Ausgabe 1/2025

  Externer Link zum Verlag Dr. Otto Schmidt

Unsere Leseempfehlung: 

Abhandlungen

Prof. Dr. Katharina Uffmann
Arbeitgeberverantwortung für fremde Beschäftigte
Die vernachlässigte arbeits- und verfassungsrechtliche Seite der Inlandsgeltung des LkSG

LkSG und CSDDD verfolgen das Ziel, die internationale Menschen- und Umweltrechtslage in der arbeitsteiligen Wertschöpfung zu verbessern. Anlass des neuen Regulierungsdesigns sind institutionelle Defizite in bestimmten ausländischen Rechts- und Justizsystemen, die mittels einer Inpflichtnahme privater Unternehmen mittelbar ausgeglichen werden sollen. Gleichwohl gelten die öffentlich-rechtlichen Sorgfaltspflichten – mit Blick auf Hintergrund und Ziel der Regulierung – überraschenderweise auch für den inländischen Geschäftsbetrieb sowie gegenüber im Inland sowie der EU/dem EWR ansässige Zulieferer. Diese bislang kaum kritisch diskutierte Inlands(EU/EWR)-Geltung führt nicht nur zu beachtlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Friktionen mit dem nationalen Arbeitsrecht, da die vom LkSG/CSDDD adressierten menschenrechtlichen Risiken überwiegend arbeitsrechtlicher Natur sind. Im Grunde wurde hier unbemerkt eine erweiterte Spur nationalen Arbeitsrechts eingezogen mit nicht ansatzweise gelösten dogmatischen Abstimmungsproblemen. Vor allem ist die durch das LkSG implementierte Kontrolle von Zulieferern in funktionierenden Rechtsstaaten ein verfassungsrechtlich schon nicht erforderlicher Eingriff in die Vertrags-, Unternehmens- und Berufsfreiheit der kontrollpflichtigen und kontrollierten Unternehmen. Denn es besteht keine hinreichende Verantwortungsbeziehung der verpflichteten Unternehmen, die aus Verhältnismäßigkeitsgründen indes geboten ist. Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen eine Arbeitgeberverantwortung für fremde Beschäftigte im Inland sowie der EU bzw. dem EWR erledigen sich auch nicht mit Inkrafttreten der CSDDD, sondern bestehen auf der europarechtlichen Ebene fort. Daher sind Länderfreistellungen geboten.

 

Prof. Dr. Richard Giesen
Streikziel Allgemeinverbindlicherklärung
Seit 2015 bedarf es für die Allgemeinverbindlicherklärung eines gemeinsamen Antrags beider Tarifvertragsparteien; vorher genügte der Antrag nur einer Tarifvertragspartei. Die Rechtsänderung hat dazu geführt, dass die Ver.di in letzter Zeit mit dem Ziel gestreikt hat, den Arbeitgeberverband zur Antragstellung zu verpflichten.

 

PD Dr. Clemens Latzel & Dr. Daniel Holler, München/Nürnberg*
Arbeitgeberregress beim Betriebsratsmitglied
Kann der Arbeitgeber von Betriebsratsmitgliedern Zahlungen erstattet verlangen, die er zu Unrecht für die Betriebsratsarbeit an Dritte erbracht hat? Das BAG meint, dass der Arbeitgeber bei Betriebsratsmitgliedern niemals Regress nehmen dürfe (BAG v. 25.10.2023 – 7 AZR 338/22, DB 2024, 805 = NZA 2024, 482 Rz. 33 ff.). Das soll sich aus dem Prozessrecht ergeben. Sowohl der Begründung als auch dem Ergebnis des BAG ist zu widersprechen. Arbeitgeber dürfen, ja müssen sich bisweilen verauslagte Betriebsratskosten, die nicht erforderlich waren, von Betriebsratsmitgliedern erstatten lassen.

 

Akad. Rat a.Z. Dr. iur. Sebastian Denke, Trier
Die „arbeitnehmerlose“ SE als herrschendes Unternehmen - Zugleich Besprechung des EuGH-Urteils v. 16.5.2024 – C-706/22
Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2001/86/EG (SE-RL) existiert bislang nur vereinzelt. Jüngst hatte der Gerichtshof jedoch die Gelegenheit, sich mit der theoretisch wie praktisch bedeutsamen Frage auseinanderzusetzen, ob das Verhandlungsverfahren nachzuholen ist, wenn eine “arbeitnehmerlose“ SE herrschendes Unternehmen von Arbeitnehmer beschäftigenden Tochtergesellschaften wird. Der EuGH konnte der Richtlinie keine generelle Verpflichtung hierzu entnehmen. Gleichwohl deutete er an, dass im Einzelfall eine Nachholungspflicht auf Basis des Missbrauchsverbots des Art. 11 SE-RL in Frage kommt.

 

Besprechungsaufsätze:

Eckhard Kreßel
Entgeltfortzahlungsanspruch bei symptomlos verlaufender Coronainfektion und Absonderungsanordnung, ZFA 2025, 95-104 –
Besprechungsaufsatz zum BAG-Urt. v. 20.3.2024 – 5 AZR 234/23 und BAG-Urt. v. 20.3.20243 – 5 AZR 235/23

 

Prof. Dr. Cord Meyer

Praktische Gestaltungsfragen beim Übergang eines Betriebsteils nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, ZFA 2025, 105-118
Besprechungsaufsatz zum BAG-Urteil v. 21.3.2024 - 2 AZR 79/23 und BAG-Urteil v.21.3.2024 2 AZR 95/23

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Ursula Haschen
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Team Assistant | Walter Raymond Foundation / Institute of Societal and Social Policy Training

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