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Licht und Schatten beim Referentenentwurf zu zahlreichen sozialrechtlichen Themen

 

Licht und Schatten beim Referentenentwurf zu zahlreichen 
sozialrechtlichen Themen

Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

19. August 2025

 

Zusammenfassung

Der Entwurf enthält viele inhaltlich nicht zusammenhängende Rechtsänderungen im Bereich der Sozialen Sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der  Arbeitsmarktpolitik. Im Bereich der Digitalisierung, Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau im Sozialversicherungsrecht sind einige sinnvolle Ansätze enthalten. Die geplanten Änderungen greifen aktuelle Herausforderungen auf, insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung, der Rentenfeststellung und der Schnittstellen zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Dennoch bestehen in einzelnen Punkten fachliche und rechtliche Bedenken, z. B. beim Betriebsstättenverzeichnis.

Die Einführung eines Fallmanagements bei Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich sinnvoll, insbesondere auch die Ausgestaltung als Ermessensregelung, denn damit ist ein zielgenauer Einsatz möglich. Das neue Fallmanagement darf aber nicht zu Doppelstrukturen neben dem bereits bestehenden Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) führen. Beide Verfahren müssen klar voneinander abgegrenzt und zugleich sinnvoll verzahnt werden.

Es ist systemwidrig und inhaltlich nicht sinnvoll, die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übertragen. Zuständig für die Beratung und Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind die Länder und Kammern. Die BA verfügt nicht über die notwendige Fachkompetenz und kann bestenfalls Lotsen- bzw. Verweisberatung durchführen. Eine Entscheidung zur Verstetigung der Beratungsangebote ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend. Notwendig ist ein Gesamtkonzept zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung sowie zur Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) im Kontext der sog. Work-and-Stay-Agentur. Die ZSBA künftig ebenfalls aus Beitragsmitteln zu finanzieren, ist eine zweckwidrige Verwendung von Beiträgen aus der Arbeitslosenversicherung. Aufgaben und Beratungsangebote, die sich an Personen im Ausland richten, die damit keine Beitragszahler sind, müssen aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden.

Die Entwicklung und Betrieb eines IT-Systems zur rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit der BA mit den zugelassenen kommunalen Trägern bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung und Rehabilitation für Bürgergeldbeziehende darf nicht allein durch Beitragsmittel erfolgen. Von dem IT-System profitieren die zugelassenen kommunalen Träger auch. Deshalb ist zumindest eine anteilige Finanzierung aus Haushaltsmitteln des Bundes bzw. eine Erstattung zwingend, weil sonst Beitragsmittel zweckwidrig verwendet werden. Zudem muss die Nutzung für zugelassene kommunale Träger verpflichtend geregelt werden. Es kann nicht sein, dass Beitrags- und Steuermittel in ein System fließen, das nur optional genutzt wird und ansonsten nicht wirtschaftlich betrieben werden  kann. Die Arbeiten an dem IT-System sind eng mit den Aktivitäten der Bundesregierung bei der Registermodernisierung (NOOTS etc.) zu verzahnen, um  Doppelarbeiten zu vermeiden.

Die Haftungs-, Prüf- und Auskunftspflichten für Arbeitgeber im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Vorgaben und mit der Beschäftigung von  Drittstaatsangehörigen auszuweiten, führt zu Mehraufwand und Rechtsunsicherheit in den Unternehmen.

Auch die zahlreichen Änderungen im Beitrags- und Melderecht sind dazu geeignet, die Belastungen bei den Arbeitgebern zu erhöhen. Die im Referentenentwurf errechnete Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 1,667 Mio. € ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr führt der Aufbau des Betriebsstätten-Verzeichnisses bei den Unternehmen und Betrieben zu einer deutlichen Mehrbelastung. Ebenso wie die Neuregelung in § 28a SGB IV, da die Arbeitgeber verpflichtet werden, zusätzlich die Geburtsdaten ihrer Beschäftigten mitzuteilen und im Entgeltabrechnungsprogramm zu erfassen, sowie Abfrage-Meldeläufe durchzuführen und die Ergebnisse zu kontrollieren. In der Praxis wirkt sich dies als Verschiebung der Krankenkassen-Entlastungen direkt auf die Arbeitgeberseite aus, wobei die Kosten auf Arbeitgeberseite sogar bei jeder Neueinstellung – nicht nur bei den ausgewiesenen 270.000 Fällen – anfallen. Es ist von einer Zusatzbelastung auf Arbeitgeberseite von bis zu 10 Minuten pro Neueinstellung auszugehen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass die sehr kurze Stellungnahmefrist von nur knapp vier Arbeitstagen der vorgesehenen Vielzahl an und Komplexität von  Regelungen nicht gerecht wird und ein ordentliches Stellungnahme- und Anhörungsverfahren im Rahmen Verbändebeteiligung gefährdet. Die kurze Frist ist auch nicht nachvollziehbar, da eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennbar ist.

Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.

Ansprechpartnerin:

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de

Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.


Stellungnahme als PDF

BDA-Stellungnahme: Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (August 2025)

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