Erst Omnibus-I-Verfahren abwarten,
dann neue CSRD-Regeln umsetzen
Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen (CSRD)
Oktober 2025
Zusammenfassung
Die Wirtschaft steht zu dem Ziel einer nachhaltigen Unternehmensführung und einer angemessenen Nachhaltigkeits-berichterstattung. Nachhaltigkeitsberichtspflichten können die Transformationsbemühungen hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft aber nur fördern, wenn sie klar, verhältnismäßig und den Unternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung lassen.
Der Gesetzesentwurf sollte vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen zum Omnibus-IPaket zurückgestellt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Umsetzung während der umfassenden Überarbeitung der europäischen Regelungen (CSRD, ESRS) durchgeführt wird. Mit einer Klage vor dem EuGH gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen vorläufiger Nichtumsetzung ist derzeit nicht zu rechnen: Die Europäische Kommission selbst hält eine Überarbeitung der geltenden CSRD für dringend geboten. Der vorliegende Vorschlag der Umsetzung der alten CSRD würde dazu führen, dass ein unnötiger Aufwand für die betroffenen Unternehmen entsteht. Die Unternehmen müssten im Jahr 2025 einmalig nach den veralteten und als zu umfangreich eingestuften Standards und ab 2026 nach neuer CSRD und nach den überarbeiteten Standards berichten. Es wäre auch nicht im Interesse der interessierten Öffentlichkeit, wenn 2025 und in den darauffolgenden Jahren auf der Grundlage unterschiedlicher Standards berichtet würde.
Falls die Bundesregierung dennoch eine rückwirkende Umsetzung der CSRD-Richtlinie für geboten hält, muss sie 1:1 erfolgen. Nur so werden zumindest auf EU-Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen bei den entstehenden Bürokratielasten gewährleistet (kein „gold plating“). Es ist deshalb positiv zu bewerten, dass der Gesetzesentwurf im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben vorsieht. Auch ist es grundsätzlich positiv, dass Unternehmen der 1. Welle bis 1000 Arbeitnehmern von der Berichterstattung über die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit werden und erwartet wird, dass durch das „Substance Proposal“ die Anzahl der erfassten Unternehmen deutlich reduziert wird. Die Nachhaltigkeits-berichterstattungsrichtlinie (CSRD) sollte so bürokratiearm wie möglich umgesetzt werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass bei einer Einschränkung des Anwendungsbereichs (1.000 Mitarbeiter nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission) die erwartete Bürokratiebelastung mit einem einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 230 Mio. € und einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 430 Mio. € hoch ist. Dies würde bei den ca. 3.900 unmittelbar betroffenen Unternehmen zu einem durchschnittlichen jährlichen Erfüllungsaufwand von ca. 110.000 € pro Unternehmen führen. Der tatsächliche Erfüllungsaufwand für die Unternehmen liegt in der Praxis aber oft deutlich höher. Auch muss berücksichtigt werden, dass die tatsächliche Belastung für die Gesamtwirtschaft viel höher ist, da kleine und mittlere Unternehmen in der Wertschöpfungskette von berichtspflichtigen Unternehmen mittelbar von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind (sog. „Trickle-down“-Effekt).
Es sollten weitere Erleichterungen bei der Berichterstattung durch die zeitnahe Abschaffung der gesonderten Berichtspflicht in § 10 Abs. 2 LkSG eingeräumt werden. Damit würde die bestehende doppelte Berichtspflicht aufgehoben werden und eine bürokratische Entlastung der Unternehmen stattfinden.
Es muss eine Abkehr von der „Aufstellungslösung“ für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geben, um den zeitlich ohnehin angespannten Prozess bis zur Aufstellung des Lageberichts nicht weiter zu belasten und ein uneinheitliches Vorgehen zur bisherigen „Offenlegungslösung“ zu vermeiden. Diese Regelung würde die Unternehmen belasten, ohne einen Nutzen für die Adressaten zu schaffen. Es sind deshalb weitere Änderungen im Gesetzesentwurf notwendig, um eine praxistaugliche Anwendung zu ermöglichen. Generell sollten Berichtsstandards rechtsicher, verhältnismäßig und praktikabel ausgestaltet sowie Kosten und Nutzen dabei berücksichtigt werden.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung EU, Internationales, Wirtschaft
T +49 30 2033-1050
eu@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
![]()





