Einsatz von KI am Arbeitsplatz nicht durch Regulierung ausbremsen
Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Omnibus)
Februar 2026
Zusammenfassung
Mit dem KI-Omnibus setzt die Europäische Kommission ein deutliches Zeichen für Europas Wettbewerbsfähigkeit. Der Vorschlag sollte gezielt dazu beitragen, die enorme Rechtsunsicherheit abzubauen, die Unternehmen seit dem schrittweisen Inkrafttreten der KI-Verordnung belastet. Damit die beschäftigungspolitischen Bereiche tatsächlich spürbar entlastet werden, muss die Initiative noch weiter gehen. Es gilt, Bürokratie zu reduzieren, anstatt neue Regelungsstrukturen zu schaffen. Dafür sollten das Europäische Parlament und der Rat den Entwurf der Kommission gezielt nachbessern. Bestimmungen zu KI am Arbeitsplatz waren in der KI-Verordnung von Anfang an systemfremd. Die EU verfügt schon heute über einen detaillierten Rechtsrahmen für KI am Arbeitsplatz, der Unternehmen vor Herausforderungen in der Umsetzung stellt. Beschäftigungspolitische Aspekte von KI – wie etwa Fragen der Weiterbildung, der Arbeitnehmerunterrichtung und Mitbestimmung sowie der Normung im Arbeitsschutz – sind auf mitgliedstaatlicher Ebene umfassend definiert. Zahlreiche sozialpartnerschaftliche Regelungen – etwa die EU-Sozialpartnervereinbarung zu Digitalisierung – bieten maßgeschneiderte und praxisnahe Lösungen für KI am Arbeitsplatz, die den spezifischen Anforderungen der beteiligten Branchen, Unternehmen und Beschäftigten gerecht werden. Es ist deshalb nur folgerichtig, die beschäftigungspolitischen Bestimmungen im KI-Omnibus abzuschwächen. Dafür müssen die Bestimmungen zu KI-Kompetenzen für Beschäftigte (Art. 4), die Unterrichtungspflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 26 Abs. 7) sowie die Regelungen zu harmonisierten Normen (Art. 40) gezielt nachgebessert werden.
Im Einzelnen
KI-Kompetenzen nicht per Vorschrift vermitteln
Art. 4 KI-VO und die darin enthaltene Verantwortung für KI-Kompetenzen der Beschäftigten, unabhängig von der Risikoklasse, sollte ersatzlos gestrichen werden. Die derzeitige Regelung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Unternehmen und ist überflüssig. Unternehmen befähigen ihre Beschäftigten schon heute – gestützt auf bestehende Pflichten und aus eigenem Interesse – dazu, die eingesetzten Tools sicher und kompetent zu nutzen. Zwar würde die vorgeschlagene Änderung Betreiber von KI-Systemen bereits entlasten: Sie wären nicht mehr gesetzlich verpflichtet, die KI-Kompetenzen ihrer Beschäftigten sicherzustellen. Stattdessen sollen die Kompetenzen durch entsprechende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen künftig durch die EU und Mitgliedstaaten gefördert werden. Der Änderungsvorschlag hätte jedoch keine verbindliche Rechtswirkung, sondern bliebe lediglich eine politische Empfehlung und wäre in der Praxis kaum spürbar. Es wäre konsequent, Art. 4 KI-VO gänzlich zu streichen und zugleich gezielt nicht-legislative Initiativen auf EU-Ebene zum Kompetenzaufbau in Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik zu fördern. Für Hochrisiko-KI bleibt die Betreiberverpflichtung im Rahmen der menschlichen Aufsicht (Art. 26 KI-VO) ohnehin bestehen.
Überschneidungen bei Unterrichtungspflichten vermeiden
Art. 26 Abs. 7 KI-VO sollte ersatzlos gestrichen werden. Betroffene Beschäftigte und ggf. der Betriebsrat müssen informiert werden, bevor der Betreiber ein Hochrisiko-KI-System in den Betrieb bringt und nutzt. Die Informationspflicht nach Art. 26 Abs. 7 KI-VO führt zu unnötiger Doppelregulierung und ist überflüssig: Zum einen ist die Informationspflicht gegenüber Beschäftigten auf EU-Ebene bereits durch die Richtlinie für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002/14/EG) geregelt. Zum anderen bleiben für Arbeitgeber, die KI-Systeme verwenden, bereits nach Art. 2 Abs. 11 KI-VO die einschlägigen nationalen Arbeitsrechtsvorschriften unberührt bzw. können die Mitgliedstaaten entsprechende Vorschriften erlassen. Damit ist der bestehende Schutzrahmen im Arbeitsumfeld bereits jetzt vollständig gewährleistet.
Normung zu Aspekten des betrieblichen Arbeitsschutzes ausschließen
Es darf auf europäischer Ebene keine Normung zum betrieblichen Arbeitsschutz bei KI‑Systemen, insbesondere im Hochrisiko-Bereich, geben. Dies muss in Art. 40 KI-VO klargestellt werden. Die europäischen Normungsorganisationen erarbeiten gemeinsame technische Regeln, sog. harmonisierte Normen, für KI-Systeme. Dieses Verfahren ist richtigerweise Teil der EU-Binnenmarktpolitik und hat sich als industriepolitisches Instrument bewährt. Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind davon jedoch strikt zu trennen: Sie in die harmonisierte KI‑Normung einzubeziehen, würde bestehende nationale Systeme unterlaufen und widersprüchliche Doppelstrukturen zu nationalen Arbeitsschutzvorschriften schaffen.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung EU, Internationales, Wirtschaft
T +49 30 2033-1050
eu@arbeitgeber.de
EU-Transparenzregister: 7749519702-29
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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Stellungnahme als PDF
Einsatz von KI am Arbeitsplatz nicht durch Regulierung ausbremsen
Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag zur Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Omnibus)
Februar 2026
Zusammenfassung
Mit dem KI-Omnibus setzt die Europäische Kommission ein deutliches Zeichen für Europas Wettbewerbsfähigkeit. Der Vorschlag sollte gezielt dazu beitragen, die enorme Rechtsunsicherheit abzubauen, die Unternehmen seit dem schrittweisen Inkrafttreten der KI-Verordnung belastet. Damit die beschäftigungspolitischen Bereiche tatsächlich spürbar entlastet werden, muss die Initiative noch weiter gehen. Es gilt, Bürokratie zu reduzieren, anstatt neue Regelungsstrukturen zu schaffen. Dafür sollten das Europäische Parlament und der Rat den Entwurf der Kommission gezielt nachbessern. Bestimmungen zu KI am Arbeitsplatz waren in der KI-Verordnung von Anfang an systemfremd. Die EU verfügt schon heute über einen detaillierten Rechtsrahmen für KI am Arbeitsplatz, der Unternehmen vor Herausforderungen in der Umsetzung stellt. Beschäftigungspolitische Aspekte von KI – wie etwa Fragen der Weiterbildung, der Arbeitnehmerunterrichtung und Mitbestimmung sowie der Normung im Arbeitsschutz – sind auf mitgliedstaatlicher Ebene umfassend definiert. Zahlreiche sozialpartnerschaftliche Regelungen – etwa die EU-Sozialpartnervereinbarung zu Digitalisierung – bieten maßgeschneiderte und praxisnahe Lösungen für KI am Arbeitsplatz, die den spezifischen Anforderungen der beteiligten Branchen, Unternehmen und Beschäftigten gerecht werden. Es ist deshalb nur folgerichtig, die beschäftigungspolitischen Bestimmungen im KI-Omnibus abzuschwächen. Dafür müssen die Bestimmungen zu KI-Kompetenzen für Beschäftigte (Art. 4), die Unterrichtungspflichten bei Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 26 Abs. 7) sowie die Regelungen zu harmonisierten Normen (Art. 40) gezielt nachgebessert werden.
Im Einzelnen
KI-Kompetenzen nicht per Vorschrift vermitteln
Art. 4 KI-VO und die darin enthaltene Verantwortung für KI-Kompetenzen der Beschäftigten, unabhängig von der Risikoklasse, sollte ersatzlos gestrichen werden. Die derzeitige Regelung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit bei Unternehmen und ist überflüssig. Unternehmen befähigen ihre Beschäftigten schon heute – gestützt auf bestehende Pflichten und aus eigenem Interesse – dazu, die eingesetzten Tools sicher und kompetent zu nutzen. Zwar würde die vorgeschlagene Änderung Betreiber von KI-Systemen bereits entlasten: Sie wären nicht mehr gesetzlich verpflichtet, die KI-Kompetenzen ihrer Beschäftigten sicherzustellen. Stattdessen sollen die Kompetenzen durch entsprechende Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen künftig durch die EU und Mitgliedstaaten gefördert werden. Der Änderungsvorschlag hätte jedoch keine verbindliche Rechtswirkung, sondern bliebe lediglich eine politische Empfehlung und wäre in der Praxis kaum spürbar. Es wäre konsequent, Art. 4 KI-VO gänzlich zu streichen und zugleich gezielt nicht-legislative Initiativen auf EU-Ebene zum Kompetenzaufbau in Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik zu fördern. Für Hochrisiko-KI bleibt die Betreiberverpflichtung im Rahmen der menschlichen Aufsicht (Art. 26 KI-VO) ohnehin bestehen.
Überschneidungen bei Unterrichtungspflichten vermeiden
Art. 26 Abs. 7 KI-VO sollte ersatzlos gestrichen werden. Betroffene Beschäftigte und ggf. der Betriebsrat müssen informiert werden, bevor der Betreiber ein Hochrisiko-KI-System in den Betrieb bringt und nutzt. Die Informationspflicht nach Art. 26 Abs. 7 KI-VO führt zu unnötiger Doppelregulierung und ist überflüssig: Zum einen ist die Informationspflicht gegenüber Beschäftigten auf EU-Ebene bereits durch die Richtlinie für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002/14/EG) geregelt. Zum anderen bleiben für Arbeitgeber, die KI-Systeme verwenden, bereits nach Art. 2 Abs. 11 KI-VO die einschlägigen nationalen Arbeitsrechtsvorschriften unberührt bzw. können die Mitgliedstaaten entsprechende Vorschriften erlassen. Damit ist der bestehende Schutzrahmen im Arbeitsumfeld bereits jetzt vollständig gewährleistet.
Normung zu Aspekten des betrieblichen Arbeitsschutzes ausschließen
Es darf auf europäischer Ebene keine Normung zum betrieblichen Arbeitsschutz bei KI‑Systemen, insbesondere im Hochrisiko-Bereich, geben. Dies muss in Art. 40 KI-VO klargestellt werden. Die europäischen Normungsorganisationen erarbeiten gemeinsame technische Regeln, sog. harmonisierte Normen, für KI-Systeme. Dieses Verfahren ist richtigerweise Teil der EU-Binnenmarktpolitik und hat sich als industriepolitisches Instrument bewährt. Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind davon jedoch strikt zu trennen: Sie in die harmonisierte KI‑Normung einzubeziehen, würde bestehende nationale Systeme unterlaufen und widersprüchliche Doppelstrukturen zu nationalen Arbeitsschutzvorschriften schaffen.





