Berechtigte Belange der Arbeitgeber in der europäischen Normung berücksichtigen
Stellungnahme zur bevorstehenden Novellierung der europäischen Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012
Januar 2026
Zusammenfassung
Bei der Revision der Normungsverordnung 1025/2012 sowie in den die Kommission beratenden Gremien und Foren müssen Arbeitgeber und ihre Belange besser berücksichtigt werden. Hierzu sind die Arbeitgeber als Sozialpartner – analog zu den Gewerkschaften – explizit in die Normungsverordnung als Träger des öffentlichen Interesses aufzunehmen. Zudem muss klargestellt werden, dass die betriebliche Personalarbeit ausdrücklich unberührt vom Zugriff der Dienstleistungsnormung bleibt. Die angestrebte Beschleunigung von Normungsprozessen kann hilfreich sein, darf aber nicht zulasten von Qualität und Inklusivität gehen.
Im Einzelnen
Arbeitgeber ausdrücklich in der Normungsverordnung erwähnen
Die grundgesetzlich geschützten Belange der Sozialpartner müssen bei der Revision der europäischen Normungsverordnung berücksichtigt werden. Dazu muss die gleichberechtigte Beteiligung der Arbeitgeber in den Verordnungstext aufgenommen werden. Zwar erkennt die Normungsverordnung grundsätzlich den Vorrang von verfassungsrechtlich geschützter Tarifautonomie an (vgl. Erwägungsgrund 12 am Ende). Dennoch steht die derzeitige Formulierung einiger Textstellen in der Normungsverordnung einer effektiven und gleichberechtigten Beteiligung von Arbeitgebern im europäischen Normungsprozess im Weg. Es handelt sich dabei um Erwägungsgründe 12, 17 und 22 sowie Art. 5, die ausdrücklich nur Arbeitnehmer adressieren, den anderen Sozialpartner jedoch nicht. Hier sind Arbeitgeber als Träger öffentlichen Interesses mit aufzunehmen. Ohne diese Vervollständigung liefe die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Normungsverordnung auf Regelwerke nichtverfassungsrechtlicher Art, wie in Erwägungsgrund 12 beschrieben, teilweise ins Leere. Ebenso macht die weitere Proliferation von Normen und Standards im Bereich der betrieblichen Personalarbeit, sei es direkt über sog. „human resource management systems“, über Normung im Arbeitsschutz oder jüngst sogar über Normungsaufträge der Europäischen Kommission nach Art. 40 der KI-Verordnung, eine bessere Verankerung von Arbeitgebern als interessierter Kreis erforderlich.
Beschränkung des Anwendungsbereiches von Dienstleistungsnormung deutlicher fassen
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsnormung muss deutlicher gefasst werden. Hierzu ist der Erwägungsgrund 12 dahingehend zu ergänzen, dass der Anwendungsbereich der Dienstleistungsnormung als Normung im Zusammenhang mit „Produkten und Prozessen“ die betriebliche Personalarbeit ausdrücklich unberührt lässt. Diese stellt einen verfassungsrechtlich geschützten Sonderregelungsbereich der Sozialpartner dar, in den die Normung grundsätzlich nicht eingreifen soll. Diese in vielen Staaten der Europäischen Union gelebte Verfassungswirklichkeit soll auch im Bereich der Normung Widerhall finden.
Normungsprozesse beschleunigen, Qualität und Inklusivität erhalten
Die Beschleunigung von Normungsprojekten ist ein Schritt auf dem Weg zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Normungssystems im Angesicht sich permanent verkürzender technischer Innovationszyklen. Sie darf jedoch weder zu Einbußen bei der inhaltlichen Qualität noch bei den Beteiligungsmöglichkeiten von Trägern wichtiger gesellschaftlicher und sozialer Belange, wie beispielsweise den Sozialpartnern, führen. Damit Normen Akzeptanz in Industrie, Wissenschaft und Gesellschaft finden, müssen sie auf der breiten Expertise vieler verschiedener Interessenträger beruhen. Dies setzt voraus, dass den für die Verwirklichung der Normungsprinzipien, wie der breiten Beteiligung und der konsensbasierten Erarbeitung, erforderlichen Schritten ausreichend Zeit eingeräumt wird.
Notwendig ist daher:
- Angemessene Zeitvorgaben im Normungsprozess gewährleisten
Enger gesetzte Zeitvorgaben dürfen nicht dazu führen, dass Normungsgremien unter Druck geraten und die Qualität der Ergebnisse leidet. Entscheidungen über die Dauer der Normerarbeitung, auch bei beschleunigten Verfahren (Fast-Track), sollten weiterhin in der Verantwortung der Normungsgremien liegen. Die Hoheit über Inhalte sowie über die Art und Weise der Normerarbeitung muss bei den Normungsgremien verbleiben. - Vereinfachte Verfahren nur unter Wahrung von Beteiligungsrechten zulassen
Vereinfachte Verfahren sind bei inhaltlichen Änderungen von Normen nicht geeignet. Bei Vereinfachungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die grundlegenden Normungsprinzipien weiterhin eingehalten werden und die umfassende Beteiligung aller interessierten und betroffenen Kreise gewährleistet bleibt. - Alternative europäische Normungsprodukte verhindern
Darüber hinaus ist der mögliche Rückgriff der Kommission auf alternative Normungsprodukte zur Flexibilisierung des Normungssystems äußerst kritisch. Bei alternativen Normungsprodukten besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die hierfür vorgesehenen verkürzten Verfahren die Partizipation gesellschaftlicher und sozialer Interessenträger erheblich einschränken. Dies würde nicht nur die Prozesse und die Akzeptanz der Normung beeinträchtigen, sondern auch die inhaltliche Qualität der Ergebnisse mindern. Dies gilt ebenso für alternative Normungsprodukte, wie sie derzeit von CEN/CENELEC entwickelt werden, beispielsweise die sogenannten European Agile Standards (EAS). - Rückgriff auf andere Normungsorganisationen und Normungsprodukte unterlassen
Überlegungen der Kommission, zur Flexibilisierung des Normungssystems Normungsaufträge auch an andere Organisationen als die bestehenden europäischen Normungsorganisationen zu vergeben oder auf Normungsprodukte anderer Organisationen zurückzugreifen, sollten unterbleiben, da der Rückgriff auf Normungsgremien und -produkte außerhalb der anerkannten und im Wiener bzw. Frankfurter Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Übernahme von Normungsprodukten Normungsorganisationen unter anderem das hohe Risiko birgt, dass die Beteiligung gesellschaftlicher und sozialer Interessenträger nicht gewährleistet wird. - Auf Open-Call-Verfahren verzichten
Auch die Öffnung für mögliche "Open-Call-Verfahren" (öffentliche Ausschreibungen) sollte unterbleiben. Normungsaufträge dürfen nur an Organisationen vergeben werden, die alle europäischen Grundprinzipien der Normungsarbeit wie etwa Inklusivität, Transparenz, Konsens- und öffentliche Umfrageverfahren einhalten. Insbesondere müssen sie gesellschaftlichen Interessenträgern wie den Sozialpartnern die gleichen Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Normenerarbeitung garantieren.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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