Pflegereform sorgt für große finanzielle und bürokratische Belastungen bei Arbeitgebern - Nachsteuern dringend notwendig

BDA AGENDA 10/23 | Thema der Woche | 17. Mai 2023

Mit der Anhebung des Beitragssatzes und der Umsetzung der Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl ohne vorhergehenden Digital-Check sorgt die Politik für hohe finanzielle und bürokratische Belastungen der Arbeitgeber und verfehlt das zugesagte Belastungsmoratorium. Gerade in Zeiten multipler Krisen und hoher Preissteigerungen muss alles getan werden, um zusätzliche Belastungen im Interesse von Wirtschaft und Bürgern zu verhindern.

Im parlamentarischen Verfahren des Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetzes (PUEG) ist ein Nachsteuern dringend geboten.

Anstatt die langfristige Finanzierbarkeit der Pflegeversicherung durch nachhaltige Strukturreformen zu gewährleisten, sorgt der Entwurf des PUEG für eine massive Erhöhung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Tatsächlich sollen die Beiträge nach dem Entwurf ab 2024 um 6,6 Mrd. € jährlich angehoben werden, was einem Anstieg der Beitragslast um über 10 % entspricht. Ein solcher Beitragsanstieg ist keineswegs „moderat“, wie dies im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, zumal die Beiträge zur Pflegeversicherung ohnehin derzeit aufgrund des Anstiegs der Beitragsbemessungsgrundlage infolge höherer Löhne, Gehälter und Renten um rund 5 % jährlich steigen. Das belastet Arbeitgeber sowie die Mehrheit der Versicherten finanziell stark. Durch die Anhebung der Pflegeversicherungsbeiträge rückt das 40-%-Ziel für stabile Sozialversicherungsbeiträge in immer weitere Ferne. Das ist in Zeiten hoher Kostenbelastungen und multipler Krisen für die Beitragszahlenden inakzeptabel.

Neben dieser vorgesehenen massiven finanziellen Belastung der Beitragszahlenden, ist vor allem auch der zusätzliche bürokratische Aufwand für die Betriebe bei der Umsetzung der Reform untragbar. Die vorgesehene kinderzahlabhängige Beitragshöhe ist in der im Entwurf vorgesehenen Form weder für die Arbeitgeber noch für andere beitragsabführende Stellen, wie die Rentenversicherung, nicht in der vorgesehenen Frist umsetzbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Arbeitgeber und die anderen beitragsabführenden Stellen meist nicht über die notwendigen Informationen zur Zahl und zum Alter der Kinder verfügen, da sowohl die Anzahl der Kinder als auch deren Alter für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig keine Rolle spielen. Diese Informationen können auch nur mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand eingeholt werden, was bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2023 nicht zu gewährleisten ist. Ein Inkrafttreten des Gesetzes darf erst erfolgen, wenn der Abruf der Elterneigenschaft über eine funktionierende zentrale Stelle für alle beitragsabführenden Stellen zur Verfügung gestellt werden kann. Erst wenn das funktioniert, darf die Differenzierung der Beiträge greifen - nicht vorher und nicht rückwirkend.

Die Bundesregierung muss sich an ihr zugesagtes Belastungsmoratorium erinnern und dieses auch einhalten.

Hier geht es zur BDA-Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) >>