Kurzarbeit und Urlaubsanspruch in der Pandemie


BDA AGENDA 07/21 | THEMA DER WOCHE

Die aktuelle Pandemie-Situation wirft eine Vielzahl urlaubsrechtlicher Fragestellungen auf, die ganz besonders das Verhältnis von Kurzarbeit zu der Entstehung, Gewährung und Antritt von Urlaub betreffen. Das betrifft unter anderem die Frage, ob noch bestehender Urlaub vor Einführung der Kurzarbeit einzubringen ist oder wie Urlaub während einer bereits bestehenden Kurzarbeit gewährt werden kann.

Besondere Aktualität hat in diesem Zusammenhang die Frage, ob für Zeiten von Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche von Beschäftigten entstehen. Höchstrichterlich ist diese Frage noch nicht beantwortet. Die wohl überwiegende Meinung tendiert dazu, dass ein Urlaubsanspruch in Phasen der Kurzarbeit anteilig nicht entsteht. Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dies vor Kurzem bestätigt. Diese Entscheidung reiht sich in die europäische Rechtsprechung und auch in die überwiegende Literaturmeinung zu dem Thema ein. Es wird davon ausgegangen, dass Urlaub in Zeiten von Kurzarbeit entsprechend den Regelungen zur Teilzeit zu behandeln und damit nur anteilig entsteht.

Die Entstehung von Urlaubsansprüchen knüpft an eine tatsächliche Arbeitsverpflichtung an. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus, so das Landesarbeitsgericht. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls rechnerisch anteilig zu kürzen ist. In Zeiten, in denen aufgrund von Kurzarbeit nicht gearbeitet wird, entsteht demnach auch kein Urlaubsanspruch.

Das entspricht auch europäischem Recht, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht. Anders ist es dagegen bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Sie ist nicht mit Zeiten von Kurzarbeit vergleichbar.

Das Ergebnis einer anteiligen Beschränkung des Urlaubsanspruchs ist auch folgerichtig vor dem Hintergrund, dass Sinn und Zweck des Instruments der Kurzarbeit ist, Entlassungen zu verhindern. Es ist angemessen, dass in Zeiten eines Arbeitsverhältnisses, das zeitweise nicht mehr vollzogen wird und mit Hilfe der Sozialversicherung aufrecht erhalten bleibt, keine Urlaubsansprüche entstehen. Dies gewährleistet auch die Gleichbehandlung der in der Pandemie und von der Pandemie unterschiedlich betroffenen Beschäftigten. Selbstverständlich liegen Phasen der Nichtbeschäftigung aufgrund von Covid-19 nicht im Verantwortungsbereich der Beschäftigten. Berücksichtigt werden muss aber auch in diesem Kontext die unterschiedliche Belastungssituation. Zur Sicherung von Versorgung und Daseinsvorsorge erbringen manche Beschäftigte die volle Arbeitsleistung, während andere daran zurzeit gehindert sind – die Bundesagentur gleicht dies durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld aus – insoweit ist es sachlich gerechtfertigt, dass in solchen Phasen der Nichtbeanspruchung ein Urlaubsanspruch auch nicht entsteht. Das sichert die Gleichbehandlung der unterschiedlich beanspruchten Beschäftigtengruppen.