Hinweisgeberschutz interessengerecht verbessern

BDA AGENDA 7/23 | Thema der Woche | 6. April 2023

Zu Recht wurde die 2. und 3. Lesung des in zwei Entwürfe aufgespaltenen Hinweisgeberschutzgesetzes verschoben. In einem konstruktiven Vermittlungsverfahren sollten jetzt Regelungen geschaffen werden, die zu einem ausgewogenen und rechtssicheren Umgang mit Hinweisgebern in Deutschland beitragen.

Im Februar hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt. Statt den Vermittlungsausschuss anzurufen, haben die Koalitionsfraktion das Vorhaben in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, von denen nach ihrer Auffassung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig ist. In der zu den aufgespaltenen Gesetzentwürfen durchgeführten Anhörung äußerten einige Sachverständige die Auffassung, dass diese Aufspaltung nicht verfassungsgemäß sei. Zwar hat der Rechtsausschuss die unveränderte Annahme der beiden Gesetzentwürfe empfohlen, der Bundestag hat aber die für 30. März angesetzte Entscheidung über die Entwürfe verschoben. Daraufhin hat das Bundeskabinett am 5. April die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen.

Wir erwarten nun, dass in den Beratungen mit Verbesserungen an dem Gesetz ein Kompromiss gefunden wird, der die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt.

Nach der Aufspaltung in zwei Entwürfe blieb der für Arbeitgeber relevante Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes im Wesentlich unverändert und hätte nicht mehr der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Einen sachlichen Grund für die Aufspaltung gibt es nicht. Die vorgesehenen Regelungen zum Hinweisgeberschutz bedeuten nicht zu rechtfertigende zusätzliche Belastungen für Unternehmen. Das betrifft vor allem die zwingende Einrichtung von anonymen Meldeverfahren sowie die fehlende gesetzliche Anreizsetzung für vorrangige interne Meldungen von Missständen. Mit dem Versprechen eines Belastungsmoratoriums lässt sich das Gesetz so nicht in Einklang bringen. Die Notwendigkeit die Hinweisgeberschutz-Richtlinie umzusetzen, darf nicht zu einer Überschreitung des durch die Richtlinie Gebotenen führen.

Ganz besonderes mit der Verpflichtung zur Anonymität der Meldeverfahren geht das Gesetz über die Vorgaben der Hinweisgeberschutz-Richtlinie hinaus. Die Richtlinie sieht keine Verpflichtung vor, anonyme Hinweise zu bearbeiten. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen bedeutet die verpflichtende Anonymität der Meldekanäle erheblich mehr Bürokratie und höhere Kosten. Eine anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber wird nur innerhalb eines digitalen Meldesystems möglich sein, dessen Anschaffung und Betrieb erhebliche finanzielle Ressourcen verbrauchen wird. Der Vermittlungsausschuss sollte sich an die Vorgaben der Richtlinie halten und es den Unternehmen überlassen, ob sie ihre Meldesysteme anonym ausgestalten wollen. Zudem kommt das Gesetz nicht dem Auftrag des Unionsgesetzgebers nach, Anreize für eine vorranginge interne Meldung von Missständen zu schaffen. Der Entwurf bürdet es den Unternehmen auf, selbst durch Anreize für eine vorrangige interne Meldung zu sorgen.