Das neue Infektionsschutzrecht inkl. Homeoffice


BDA AGENDA 27/21 | Thema der Woche | 24. November 2021

Es ist zu begrüßen, dass nunmehr klargestellt ist, dass der Arbeitgeber den Nachweis des Status eines Arbeitnehmers verlangen kann. Die Anwendung der neuen 3G Regelungen stellt Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Die Einführung der Homeoffice-Pflicht lässt alte Konflikte wieder aufleben.

Vor dem Hintergrund des sich zuspitzenden Infektionsgeschehens wurde das Infektionsschutzgesetz neu gefasst. Von besonderer Bedeutung für Arbeitgeber ist die Einführung einer neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz (§ 28b Abs. 1 IfSG). Bis zum 19. März 2022 darf die Arbeitsstätte nur noch betreten, wer geimpft, genesen oder getestet ist und den entsprechenden Nachweis mit sich führt, zur Kontrolle verfügbar hält oder beim Arbeitgeber hinterlegt. Damit wird überall dort, wo physische Kontakte möglich sind, eine Zugangsvoraussetzung geschaffen, deren Erfüllung dem Arbeitnehmer obliegt.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die entsprechenden Testmöglichkeiten bereit zu stellen. Ihn trifft allerdings die Testangebotspflicht nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Selbsttests bleiben damit auch weiterhin unbeaufsichtigt zulässig. Der Arbeitnehmer muss viel mehr – ausgehend von einer fünf-Tage-Woche - fünf Testnachweise selbst beschaffen. Bietet der Arbeitgeber demgegenüber zwei Testungen unter Aufsicht im Betrieb an, muss der Arbeitnehmer drei Testnachweise selbst beschaffen. Testzeit ist keine Arbeitszeit und hat vor dem Arbeitsantritt zu erfolgen. Unabhängig von der Art des Tests, der den Zugang ermöglichen soll, ist dieser vor Dienstantritt so pünktlich zu bewirken, dass die Arbeitsabläufe nicht gestört werden. Hierzu ist es auch denkbar, den Test am Vorabend durchführen zu lassen. Ein solcher Test hat eine Gültigkeit von 24 Stunden, ein PCR von 48.

Die neue 3G-Regel verpflichtet Arbeitgeber zur täglichen Überwachung und regelmäßigen Dokumentation. Zweckmäßig ist, dass hierfür nunmehr gesetzlich bestätigt wurde, dass die Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus verarbeitet werden dürfen. Kennt der Arbeitgeber den Impf- bzw. Genesenenstatus seiner Beschäftigten, sind für Geimpfte bzw. Genesene - vereinfachte Zugangskontrollen (sog. „Fast Lines“) möglich. Einmal erhobene Impf- bzw. Genesenendaten dürfen genutzt werden - soweit und solange dies für den Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich ist, etwa bei der fortlaufenden Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte. Ihre Speicherung ist bis zu sechs Monaten zulässig.

Unklar ist, welchen Beitrag die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht für einen nachhaltigen Infektionsschutz leistet (§ 28b Abs. 4 IfSG). Seit jeher haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, mobile Arbeit angeboten. Die Regelung kann einer Spaltung von Belegschaften Vorschub leisten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es einer erneuten gesetzlichen Verpflichtung bedarf. Eine solche Pflicht stellt keinen Anreiz für eine Impfung dar. Gerade Impfverweigerer können sich ermutigt fühlen, hiervon Gebrauch zu machen.