Arbeitswelt von morgen durch Arbeitszeitrecht unterstützen


BDA AGENDA 17/21 | Thema der Woche | 05. August 2021

Ein modernes und flexibles Arbeitszeitrecht gibt Unternehmen Rechtssicherheit in der Praxis und sichert für Beschäftigte eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz entspricht nicht den Anforderungen der Arbeitswelt an eine moderne Arbeitsgestaltung. Die technischen Möglichkeiten, die die Digitalisierung immer mehr vorantreibt, wollen Unternehmen wie Beschäftigte für sich nutzen. Hierzu bedarf es eines flexibleren Arbeitszeitgesetzes. Die Folge einiger aus der Zeit gefallener Regelungen ist, dass Unternehmen in ihrem wirtschaftlichen Handeln eingeschränkt und die Beschäftigten in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit in Graubereiche gezwungen werden. Diese Risiken für den Standort und die Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten müssen endlich korrigiert werden.

Das geltende Recht erschwert Beschäftigten den Weg zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie lässt die notwendigen Anpassungsprozesse zu. Diese Spielräume sollte der deutsche Gesetzgeber nutzen, um das Arbeitszeitrecht zu entstauben und den heutigen Bedürfnissen der Praxis anzupassen.

Das betrifft insbesondere die Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten. Um sowohl innerbetriebliche Spitzen als auch persönliche Umstände bedarfsgerecht und flexibel berücksichtigen zu können, ist die Umstellung der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit eine kluge Option. Eine flexiblere Einteilung über die Woche verteilt käme Beschäftigten und Arbeitgebern zugute. Vertragliche oder tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeiten blieben von einer solchen Gesetzesänderung unberührt. Insbesondere arbeiten die Beschäftigten dadurch in der Summe nicht mehr, sondern auf Wunsch anders verteilt. Dies gibt die Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich her.

Die Ruhezeitregelung sollte weiter als bisher für die Sozialpartner geöffnet werden. Durch eine erweiterte Möglichkeit für tarifliche Öffnungsklauseln lässt sich Abhilfe schaffen. Beendet ein Beschäftigter aus familiären Gründen, z. B. wegen der Betreuung seines erkrankten Kindes die Arbeit im Büro am Nachmittag früher und arbeitet stattdessen abends noch einmal von 21 Uhr bis 23 Uhr von zuhause aus, beginnt die Ruhezeit um 23 Uhr zu laufen. Das heißt, der Beschäftigte darf nach § 5 Abs. 1 ArbZG die Arbeit frühestens um zehn Uhr des Folgetags wieder aufnehmen. Dieses Ergebnis ist sowohl für die Beschäftigten als auch für die Unternehmen unbefriedigend.

Gerade in Zeiten der Pandemie hat sich gezeigt, wie flexibles Arbeiten in Abstimmung zwischen den Arbeitsvertragsparteien möglich sein kann. Hierbei nutzen Arbeitgeber und Beschäftigte die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens verantwortungsvoll. Diese positive Entwicklung in den Betrieben gilt es zu unterstützen. Auch hierfür kann ein modernes Arbeitszeitrecht Hilfe leisten. So sollten Aufzeichnungsobliegenheiten in einem weiteren Umfang als bisher den Beschäftigten übertragen werden können. Dies ermöglicht für Unternehmen den Abbau von Bürokratie und kommt den Interessen der Beschäftigten an Gestaltungsmöglichkeiten ebenfalls entgegen.