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Rechtskreiswechsel für Ukrainerinnen und Ukrainer bürokratiearm umsetzen

BDA-Stellungnahme

Rechtskreiswechsel für Ukrainerinnen und Ukrainer bürokratiearm umsetzen, Integration weiter voranbringen

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) und zu verschiedenen Anträgen der Opposition (BT-Drs. 21/588, BT-Drs. 21/1073, BT-Drs. 21/2802 und BT-Drs. 21/3571).

19. Februar 2026
Zusammenfassung

Die ohnehin schon stark belastete Arbeitslosenversicherung darf durch den Rechtskreiswechsel möglichst wenig belastet werden. Wichtig ist deshalb, den Rechtskreiswechsel möglichst einfach und bürokratiearm umzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass beim Rechtskreiswechsel keine Meldepflicht bei den Agenturen für Arbeit entsteht. Dies ist wichtig, um die Arbeitslosenversicherung so wenig wie möglich zu belasten. Um den Aufwand für Behörden und Betroffene noch weiter zu reduzieren, sollte der Rechtskreiswechsel allerdings nicht rückwirkend zum 1. April 2025, sondern erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Es ist gut, dass der Gesetzentwurf vorsieht, dass arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete nachweisen müssen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Richtig ist auch, Leistungsberechtigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu verpflichten. So bleibt das Ziel der Arbeitsmarktintegration klar im Fokus. Um einen zusätzlichen Arbeitsanreiz zu setzen, müssen die Betroffenen darüber informiert werden, dass der aufenthaltsrechtliche Sonderstatus von Geflüchteten aus der Ukraine voraussichtlich am 4. März 2027 wegfällt und durch eine Erwerbstätigkeit eine dauerhafte Bleibeperspektive besteht.

Anreize, eine Arbeit aufzunehmen, müssen für alle gestärkt werden: So stellt z. B. auch der Entwurf eines 13. SGB-II-Änderungsgesetzes die Weichen der Grundsicherung richtig: Mitwirkung wird eingefordert, der Fokus auf die wirklich Bedürftigen gelegt und die Integration in Arbeit gestärkt. Diese Änderungen müssen den Weg ins Gesetzblatt finden. Die Vorschläge der Sozialstaatskommission, Erwerbsanreize von Sozialleistungsbeziehenden zu erhöhen, indem kleine Einkommen stärker und höhere Einkommen weniger stark angerechnet werden, gehen in die richtige Richtung und müssen jetzt zeitnah umgesetzt werden.

Die Oppositionsanträge tragen nicht dazu bei, Geflüchtete aus der Ukraine besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren und verkennen, dass die aktuelle Rechtslage beim Leistungsbezug nicht der Grundsystematik bei geflüchteten Menschen entspricht. Analogleistungen zu streichen widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Im Einzelnen
Arbeitslosenversicherung so wenig wie möglich belasten

Der geplante Rechtskreiswechsel muss bürokratiearm und mit möglichst wenig zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Arbeitslosenversicherung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die ohnehin stark belastete Arbeitslosenversicherung durch den Rechtskreiswechsel weniger belastet wird. Der Fokus der Arbeitslosenversicherung muss weiter auf den Menschen liegen, die arbeitslos geworden sind und Arbeitslosengeld beziehen, nicht auf sog. Nichtleistungsempfänger. Geflüchtete aus der Ukraine haben in der Regel keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da sie noch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben.

Die geplante Übergangsregelung reduziert zwar wirksam den Verwaltungsaufwand für die beteiligten Behörden und damit auch für die Arbeitsagenturen. Besser wäre, wenn der Rechtskreiswechsel erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt und nicht rückwirkend zum 1. April 2025. Um zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch ein spätes Inkrafttreten zu begrenzen, sollte der Rechtskreiswechsel möglichst schnell in Kraft treten. Der geplante Datenaustausch zwischen dem AsylbLG sowie dem SGB II und SGB IX ist in jedem Fall geeignet, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

Integration in Arbeit weiterhin unterstützen

Der Fokus muss bei allen Akteuren auf Integration in Arbeit liegen. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die Arbeitsmarktintegration weiter im Blick bleibt und vorrangig eingefordert wird. Es ist richtig, dass alle arbeitsfähigen, nicht erwerbstätigten Geflüchteten aus der Ukraine verpflichtet werden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und ihre Bemühungen nachweisen müssen. Wichtig ist aber, dass die Asylleistungsbehörden diese Bemühungen auch tatsächlich nachhalten und Leistungsberechtigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden. So ist angemessen sichergestellt, dass das Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung auch weiterverfolgt wird.

Eine Meldepflicht für ukrainische Geflüchtete bei den Agenturen für Arbeit darf es nicht geben. Es ist gut, dass der Gesetzentwurf keine solche Vorgabe enthält. Sie würde zu erheblichen administrativen und personellen Aufwänden führen, weil die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit jeder Ukrainerin und jedem Ukrainer sofort ein Erstgespräch führen müsste – auch dann, wenn der Integrationskurs noch nicht abgeschlossen ist. Mit dem aktuellen Personal ginge das nur zulasten anderer Arbeitsloser im SGB III. Deshalb ist auch konsequent, dass die Bemühungen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen gegenüber den Asylleistungsbehörden auch durch Bewerbungsschreiben oder Teilnahme an Jobmessen nachgewiesen werden kann und nicht allein durch Beratungs- und Vermittlungsgespräche bei Arbeitsagenturen. Das begrenzt den zusätzlichen Aufwand für die BA.

Ausländerbehörden, Behörden nach AsylbLG und Arbeitsagenturen sollten zudem darüber informieren, dass die Aufnahme einer Beschäftigung und ein damit verbundener Wechsel in einen Erwerbsmigrationstitel aufenthaltsrechtlich wichtig ist. Damit können sie zusätzlich Anreize für Beschäftigung setzen. Denn ab dem 4. März 2027 wird voraussichtlich der aufenthaltsrechtliche Sonderstatus von Ukrainerinnen und Ukrainern wegfallen. Eine noch zu schaffende Anschlusslösung muss, idealerweise auf europäischer Ebene, sicherstellen, dass alle bereits erwerbstätigten Ukrainerinnen und Ukrainer auch nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes in Deutschland weiterarbeiten können.

Es bleibt wichtig, dass Geflüchtete aus der Ukraine an Integrations- und Sprachkursen teilnehmen können, da sie weiterhin sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Um den Zugang zu den Integrationskursen sicherzustellen, sollten die Ausländerbehörden Geflüchtete aus der Ukraine grundsätzlich zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichten. Ein Mindestniveau deutscher Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung. Sprach- und Integrationskurse sowie anschließende Berufssprachkurse sind ein zentrales Instrument der Arbeitsmarktintegration.

Grundsicherung reformieren, Sozialstaatsreform ambitioniert angehen

Die Diskussion über den Rechtskreiswechsel lenkt vom eigentlichen Ziel ab: Wichtig sind stärkere Anreize zur Arbeitsaufnahme für alle Arbeitslosen, um mehr Menschen in Arbeit zu bringen und effektiv Kosten zu sparen. Der Gesetzentwurf eines 13. SGB II-Änderungsgesetzes schafft eine fairere und gerechtere Grundsicherung, die Mitwirkung einfordert, Integration in Arbeit stärkt und den Fokus auf die wirklich Bedürftigen legt. Der klare Vorrang für Vermittlung, die Verpflichtung, die Arbeitskraft im max. möglichen Umfang einzusetzen, sowie angepasste Regeln zur Zumutbarkeit für Selbstständige und Erziehende dürfen im weiteren Verfahren nicht verwässert werden. Die Grundsicherungsreform darf aber nur ein Auftakt für eine grundlegende Reform des Sozialstaats sein. Die Vorschläge der Sozialstaatskommission bieten dafür eine Chance. Die Reform der Erwerbsanreize hat die richtige Grundausrichtung. Es braucht jetzt einen klaren Fahrplan und politischen Mut für notwendige Entscheidungen, um die Vorschläge umzusetzen.

Zu den Anträgen der Fraktion der AfD „Bürgergeldbezug für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine beenden“ und „Dauerduldungen unattraktiver machen durch Abschaffung der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“ (BT-Drs. 21/588 und BT-Drs. 21/1073)

Der Rechtskreiswechsel sollte nicht rückwirkend, sondern erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten, um den Aufwand für Behörden möglichst stark zu reduzieren. Den Rechtskreiswechsel sogar für alle Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem 1. April 2025 eingereist sind umzusetzen, würde den bürokratischen Aufwand noch weiter erhöhen.

Für Asylsuchende und Geduldete Analogleistungen nach § 2 AsylbLG vollständig abzuschaffen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wichtiger ist, Asylverfahren zu beschleunigen und frühzeitig Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen. Personen mit anerkanntem Schutzstatus und Bleibeperspektive müssen schnell Zugang zu Integrationskursen und dem Arbeitsmarkt haben. Personen ohne Schutzanspruch müssen konsequent zurückgeführt werden. Leistungskürzungen bei fehlender Mitwirkung oder selbst vertretendem Abschiebehindernis sind bereits heute möglich. Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum gilt aber auch für Geflüchtete.

Zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen „Chancen statt Chaos – Bürokratie abbauen, Integration ukrainischer Geflüchteter sichern“ (BT-Drs. 21/2802)

Der Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen verkennt, dass der aktuelle Leistungsbezug nach dem SGB II für Geflüchtete aus der Ukraine nicht der grundsätzlichen Systematik entspricht, wonach Geflüchtete ohne anerkannten Schutzstatus Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und nicht nach dem SGB II. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für die Ukrainerinnen und Ukrainer mit Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz nicht verschlechtert wird. Die Möglichkeit eine Beschäftigung aufzunehmen, wird durch den Rechtskreiswechsel nicht eingeschränkt. Die Aufnahme einer Beschäftigung stärker einzufordern ist richtig. Nicht erwerbstätige Geflüchtete aus der Ukraine müssen zu Recht nachweisen, dass sie sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Dies ist wichtig, damit eine höhere Erwerbsbeteiligung erreicht werden kann.

Es ist Aufgabe der für die Anerkennung zuständigen Länder und Kammern, zum Thema Anerkennung zu beraten. Ein zusätzliches bundesweites paralleles Beratungsnetzwerk zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen ist nicht notwendig. Die Übertragung der Anerkennungsberatung, die aktuell das IQ-Netzwerk durchführt, und die Verstetigung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der BA durch das SGB VI-Anpassungsgesetz sollte zurückgenommen werden. Zumindest sollte der Gesetzgeber den Fehler korrigieren, die Beratung aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Das ist eine zweckwidrige Verwendung von Beiträgen aus der Arbeitslosenversicherung und überschreitet die engen Grenzen, in denen der Gesetzgeber Aufgaben auf die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung übertragen kann. Beratungsangebote, die sich an Personen im Ausland richten, die damit keine Beitragszahler sind, müssen aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden. Um die Anerkennungsverfahren zu vereinfachen, sollten insbesondere die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Dezember 2025 umgesetzt werden.

Zum Antrag der Fraktion Die Linke „Grundrechte verwirklichen – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten“ (BT-Drs. 21/3571)

Um die Geflüchteten aus der Ukraine angesichts des massenhaften Zuzugs ab Februar 2022 schnell und gezielt zu unterstützen und die zuständigen Stellen in Kommunen und Ländern nicht zu überlasten, war es vertretbar, die Personen durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abzusichern. Gegenüber Geflüchteten aus anderen Ländern haben Geflüchtete aus der Ukraine damit einen Sonderstatus erhalten. In den letzten Monaten ist die Zahl neu einreisender Geflüchteter aus der Ukraine deutlich niedriger, so dass eine Rückkehr in das Regelsystem geboten erscheint.

Der Vorschlag, das Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen und Leistungsbeziehende vollständig in das SGB II zu überführen, führt zu einer systemwidrigen und unzweckmäßigen Gleichbehandlung von anerkannten und nicht anerkannten Geflüchteten: Schutzsuchende, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde, haben andere Unterstützungsbedarfe als Leistungsbeziehende im SGB II. Hier sind aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus z. B. Maßnahmen zur nachhaltigen Arbeitsmarktintegration nicht sinnvoll. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten aufgrund ihrer Bleibeperspektive hingegen Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Statt der Gleichbehandlung sind schnellere Asylverfahren zielführend, um frühzeitig Klarheit für alle Beteiligten herzustellen.

Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.

Ansprechpartnerin:

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Abteilung Arbeitsmarkt
T +49 30 2033-1400
arbeitsmarkt@arbeitgeber.de

Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.


Stellungnahme als PDF

BDA-Stellungnahme: Zum Entwurf eines Gesetzes zum Leistungsrechtsanpassungs- gesetz (Rechtskreiswechsel Ukraine) (Februar 2026)

Rechtskreiswechsel für Ukrainerinnen und Ukrainer bürokratiearm umsetzen, Integration weiter voranbringen

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz) und zu verschiedenen Anträgen der Opposition (BT-Drs. 21/588, BT-Drs. 21/1073, BT-Drs. 21/2802 und BT-Drs. 21/3571).

19. Februar 2026
Zusammenfassung

Die ohnehin schon stark belastete Arbeitslosenversicherung darf durch den Rechtskreiswechsel möglichst wenig belastet werden. Wichtig ist deshalb, den Rechtskreiswechsel möglichst einfach und bürokratiearm umzusetzen. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass beim Rechtskreiswechsel keine Meldepflicht bei den Agenturen für Arbeit entsteht. Dies ist wichtig, um die Arbeitslosenversicherung so wenig wie möglich zu belasten. Um den Aufwand für Behörden und Betroffene noch weiter zu reduzieren, sollte der Rechtskreiswechsel allerdings nicht rückwirkend zum 1. April 2025, sondern erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Es ist gut, dass der Gesetzentwurf vorsieht, dass arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete nachweisen müssen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Richtig ist auch, Leistungsberechtigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu verpflichten. So bleibt das Ziel der Arbeitsmarktintegration klar im Fokus. Um einen zusätzlichen Arbeitsanreiz zu setzen, müssen die Betroffenen darüber informiert werden, dass der aufenthaltsrechtliche Sonderstatus von Geflüchteten aus der Ukraine voraussichtlich am 4. März 2027 wegfällt und durch eine Erwerbstätigkeit eine dauerhafte Bleibeperspektive besteht.

Anreize, eine Arbeit aufzunehmen, müssen für alle gestärkt werden: So stellt z. B. auch der Entwurf eines 13. SGB-II-Änderungsgesetzes die Weichen der Grundsicherung richtig: Mitwirkung wird eingefordert, der Fokus auf die wirklich Bedürftigen gelegt und die Integration in Arbeit gestärkt. Diese Änderungen müssen den Weg ins Gesetzblatt finden. Die Vorschläge der Sozialstaatskommission, Erwerbsanreize von Sozialleistungsbeziehenden zu erhöhen, indem kleine Einkommen stärker und höhere Einkommen weniger stark angerechnet werden, gehen in die richtige Richtung und müssen jetzt zeitnah umgesetzt werden.

Die Oppositionsanträge tragen nicht dazu bei, Geflüchtete aus der Ukraine besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren und verkennen, dass die aktuelle Rechtslage beim Leistungsbezug nicht der Grundsystematik bei geflüchteten Menschen entspricht. Analogleistungen zu streichen widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Im Einzelnen
Arbeitslosenversicherung so wenig wie möglich belasten

Der geplante Rechtskreiswechsel muss bürokratiearm und mit möglichst wenig zusätzlichem Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Arbeitslosenversicherung umgesetzt werden. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die ohnehin stark belastete Arbeitslosenversicherung durch den Rechtskreiswechsel weniger belastet wird. Der Fokus der Arbeitslosenversicherung muss weiter auf den Menschen liegen, die arbeitslos geworden sind und Arbeitslosengeld beziehen, nicht auf sog. Nichtleistungsempfänger. Geflüchtete aus der Ukraine haben in der Regel keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da sie noch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben.

Die geplante Übergangsregelung reduziert zwar wirksam den Verwaltungsaufwand für die beteiligten Behörden und damit auch für die Arbeitsagenturen. Besser wäre, wenn der Rechtskreiswechsel erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt und nicht rückwirkend zum 1. April 2025. Um zusätzlichen bürokratischen Aufwand durch ein spätes Inkrafttreten zu begrenzen, sollte der Rechtskreiswechsel möglichst schnell in Kraft treten. Der geplante Datenaustausch zwischen dem AsylbLG sowie dem SGB II und SGB IX ist in jedem Fall geeignet, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

Integration in Arbeit weiterhin unterstützen

Der Fokus muss bei allen Akteuren auf Integration in Arbeit liegen. Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die Arbeitsmarktintegration weiter im Blick bleibt und vorrangig eingefordert wird. Es ist richtig, dass alle arbeitsfähigen, nicht erwerbstätigten Geflüchteten aus der Ukraine verpflichtet werden, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und ihre Bemühungen nachweisen müssen. Wichtig ist aber, dass die Asylleistungsbehörden diese Bemühungen auch tatsächlich nachhalten und Leistungsberechtigte, die dieser Pflicht nicht nachkommen, zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden. So ist angemessen sichergestellt, dass das Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung auch weiterverfolgt wird.

Eine Meldepflicht für ukrainische Geflüchtete bei den Agenturen für Arbeit darf es nicht geben. Es ist gut, dass der Gesetzentwurf keine solche Vorgabe enthält. Sie würde zu erheblichen administrativen und personellen Aufwänden führen, weil die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit jeder Ukrainerin und jedem Ukrainer sofort ein Erstgespräch führen müsste – auch dann, wenn der Integrationskurs noch nicht abgeschlossen ist. Mit dem aktuellen Personal ginge das nur zulasten anderer Arbeitsloser im SGB III. Deshalb ist auch konsequent, dass die Bemühungen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen gegenüber den Asylleistungsbehörden auch durch Bewerbungsschreiben oder Teilnahme an Jobmessen nachgewiesen werden kann und nicht allein durch Beratungs- und Vermittlungsgespräche bei Arbeitsagenturen. Das begrenzt den zusätzlichen Aufwand für die BA.

Ausländerbehörden, Behörden nach AsylbLG und Arbeitsagenturen sollten zudem darüber informieren, dass die Aufnahme einer Beschäftigung und ein damit verbundener Wechsel in einen Erwerbsmigrationstitel aufenthaltsrechtlich wichtig ist. Damit können sie zusätzlich Anreize für Beschäftigung setzen. Denn ab dem 4. März 2027 wird voraussichtlich der aufenthaltsrechtliche Sonderstatus von Ukrainerinnen und Ukrainern wegfallen. Eine noch zu schaffende Anschlusslösung muss, idealerweise auf europäischer Ebene, sicherstellen, dass alle bereits erwerbstätigten Ukrainerinnen und Ukrainer auch nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes in Deutschland weiterarbeiten können.

Es bleibt wichtig, dass Geflüchtete aus der Ukraine an Integrations- und Sprachkursen teilnehmen können, da sie weiterhin sofortigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Um den Zugang zu den Integrationskursen sicherzustellen, sollten die Ausländerbehörden Geflüchtete aus der Ukraine grundsätzlich zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichten. Ein Mindestniveau deutscher Sprachkenntnisse ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung. Sprach- und Integrationskurse sowie anschließende Berufssprachkurse sind ein zentrales Instrument der Arbeitsmarktintegration.

Grundsicherung reformieren, Sozialstaatsreform ambitioniert angehen

Die Diskussion über den Rechtskreiswechsel lenkt vom eigentlichen Ziel ab: Wichtig sind stärkere Anreize zur Arbeitsaufnahme für alle Arbeitslosen, um mehr Menschen in Arbeit zu bringen und effektiv Kosten zu sparen. Der Gesetzentwurf eines 13. SGB II-Änderungsgesetzes schafft eine fairere und gerechtere Grundsicherung, die Mitwirkung einfordert, Integration in Arbeit stärkt und den Fokus auf die wirklich Bedürftigen legt. Der klare Vorrang für Vermittlung, die Verpflichtung, die Arbeitskraft im max. möglichen Umfang einzusetzen, sowie angepasste Regeln zur Zumutbarkeit für Selbstständige und Erziehende dürfen im weiteren Verfahren nicht verwässert werden. Die Grundsicherungsreform darf aber nur ein Auftakt für eine grundlegende Reform des Sozialstaats sein. Die Vorschläge der Sozialstaatskommission bieten dafür eine Chance. Die Reform der Erwerbsanreize hat die richtige Grundausrichtung. Es braucht jetzt einen klaren Fahrplan und politischen Mut für notwendige Entscheidungen, um die Vorschläge umzusetzen.

Zu den Anträgen der Fraktion der AfD „Bürgergeldbezug für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine beenden“ und „Dauerduldungen unattraktiver machen durch Abschaffung der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes“ (BT-Drs. 21/588 und BT-Drs. 21/1073)

Der Rechtskreiswechsel sollte nicht rückwirkend, sondern erst ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten, um den Aufwand für Behörden möglichst stark zu reduzieren. Den Rechtskreiswechsel sogar für alle Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem 1. April 2025 eingereist sind umzusetzen, würde den bürokratischen Aufwand noch weiter erhöhen.

Für Asylsuchende und Geduldete Analogleistungen nach § 2 AsylbLG vollständig abzuschaffen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wichtiger ist, Asylverfahren zu beschleunigen und frühzeitig Rechtssicherheit für alle Beteiligten herzustellen. Personen mit anerkanntem Schutzstatus und Bleibeperspektive müssen schnell Zugang zu Integrationskursen und dem Arbeitsmarkt haben. Personen ohne Schutzanspruch müssen konsequent zurückgeführt werden. Leistungskürzungen bei fehlender Mitwirkung oder selbst vertretendem Abschiebehindernis sind bereits heute möglich. Das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum gilt aber auch für Geflüchtete.

Zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen „Chancen statt Chaos – Bürokratie abbauen, Integration ukrainischer Geflüchteter sichern“ (BT-Drs. 21/2802)

Der Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen verkennt, dass der aktuelle Leistungsbezug nach dem SGB II für Geflüchtete aus der Ukraine nicht der grundsätzlichen Systematik entspricht, wonach Geflüchtete ohne anerkannten Schutzstatus Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und nicht nach dem SGB II. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt sicher, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt für die Ukrainerinnen und Ukrainer mit Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz nicht verschlechtert wird. Die Möglichkeit eine Beschäftigung aufzunehmen, wird durch den Rechtskreiswechsel nicht eingeschränkt. Die Aufnahme einer Beschäftigung stärker einzufordern ist richtig. Nicht erwerbstätige Geflüchtete aus der Ukraine müssen zu Recht nachweisen, dass sie sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Dies ist wichtig, damit eine höhere Erwerbsbeteiligung erreicht werden kann.

Es ist Aufgabe der für die Anerkennung zuständigen Länder und Kammern, zum Thema Anerkennung zu beraten. Ein zusätzliches bundesweites paralleles Beratungsnetzwerk zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen ist nicht notwendig. Die Übertragung der Anerkennungsberatung, die aktuell das IQ-Netzwerk durchführt, und die Verstetigung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) bei der BA durch das SGB VI-Anpassungsgesetz sollte zurückgenommen werden. Zumindest sollte der Gesetzgeber den Fehler korrigieren, die Beratung aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Das ist eine zweckwidrige Verwendung von Beiträgen aus der Arbeitslosenversicherung und überschreitet die engen Grenzen, in denen der Gesetzgeber Aufgaben auf die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung übertragen kann. Beratungsangebote, die sich an Personen im Ausland richten, die damit keine Beitragszahler sind, müssen aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden. Um die Anerkennungsverfahren zu vereinfachen, sollten insbesondere die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Dezember 2025 umgesetzt werden.

Zum Antrag der Fraktion Die Linke „Grundrechte verwirklichen – Asylbewerberleistungsgesetz abschaffen statt ausweiten, Haushalte der Länder und Kommunen entlasten“ (BT-Drs. 21/3571)

Um die Geflüchteten aus der Ukraine angesichts des massenhaften Zuzugs ab Februar 2022 schnell und gezielt zu unterstützen und die zuständigen Stellen in Kommunen und Ländern nicht zu überlasten, war es vertretbar, die Personen durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abzusichern. Gegenüber Geflüchteten aus anderen Ländern haben Geflüchtete aus der Ukraine damit einen Sonderstatus erhalten. In den letzten Monaten ist die Zahl neu einreisender Geflüchteter aus der Ukraine deutlich niedriger, so dass eine Rückkehr in das Regelsystem geboten erscheint.

Der Vorschlag, das Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen und Leistungsbeziehende vollständig in das SGB II zu überführen, führt zu einer systemwidrigen und unzweckmäßigen Gleichbehandlung von anerkannten und nicht anerkannten Geflüchteten: Schutzsuchende, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde, haben andere Unterstützungsbedarfe als Leistungsbeziehende im SGB II. Hier sind aufgrund des unklaren Aufenthaltsstatus z. B. Maßnahmen zur nachhaltigen Arbeitsmarktintegration nicht sinnvoll. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten aufgrund ihrer Bleibeperspektive hingegen Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Statt der Gleichbehandlung sind schnellere Asylverfahren zielführend, um frühzeitig Klarheit für alle Beteiligten herzustellen.

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