Autonomie der Sozialversicherungsträger sicherstellen – Selbstverwaltung und Beitragszahlende schützen
Vorschläge für einen wirksamen Schutz der selbstverwalteten Sozialversicherung
04. Februar 2026
Zusammenfassung
Die Entscheidungs- und Finanzhoheit der Selbstverwaltung der Sozialversicherung muss vor Eingriffen des Gesetzgebers wirksam geschützt werden. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht von Arbeitgebern und Versicherten muss gesetzlich gestärkt werden, damit diese ihre sozialen Selbstverwaltungsrechte besser verteidigen und ihr verfassungsrechtlich geschütztes Recht gegen eine Zweckentfremdung ihrer Sozialversicherungsbeiträge wirksam verteidigen können. Arbeitgeber und Versicherte tragen gemeinsam den größten Teil der Finanzierungslast in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Durch ihre Beiträge gewährleisten sie, dass Millionen Menschen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflegebedürftigkeit und im Alter sozial abgesichert sind. Dabei stellt die soziale Selbstverwaltung aus Arbeitgebern und Versicherten sicher, dass nicht politische Opportunitäten bei der Verwaltung von Beitragsmitteln maßgeblich sind. Arbeitgeber und Versicherte haben als Beitragszahler und Empfänger von Leistungen der Sozialversicherungsträger ein starkes Interesse an einem bezahlbaren Sozialsystem mit qualitativ guten Leistungen.
Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung und damit auch der sozialen Selbstverwaltung sicherzustellen und sie zu schützen. Tatsächlich werden die Autonomie der Sozialversicherung und der Wesensgehalt der selbstverwalteten Sozialversicherung jedoch zunehmend vom Gesetzgeber ignoriert. Er weist den Sozialversicherungsträgern immer öfter versicherungsfremde Aufgaben zu, zweckentfremdet Beitragsmittel hierfür und beauftragt die Sozialversicherung mit der Wahrnehmung von Aufgaben anderer. Oft gibt es keine oder keine ausreichende Kostenerstattung durch den Bund. Die Bundesministerien betrachten die Sozialversicherungsträger teilweise wie nachgeordnete Bundesbehörden. Versicherungsaufgaben und versicherungsfremde Aufgaben werden dabei immer stärker vermischt. Gerade in den letzten Jahren hat der Bund seinen Haushalt durch die Übertragung von weiteren gesamtgesellschaftlichen Aufgaben auf die Arbeitslosenversicherung entlastet. Wiederholte Eingriffe in die Kassen der Sozialversicherung belasten Versicherte und Arbeitgeber und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusätzlich, der schon heute bei über 42 % liegt und bis zum Jahr 2035 ohne Gegenmaßnahmen auf bis zu 50 % steigen wird.[1]
Für einen wirksamen Schutz der selbstverwalteten Sozialversicherung und damit der Beitragszahlenden ist notwendig:
- Der Gesetzgeber muss die Sozialversicherung auf die Kernaufgaben einer Versicherung konzentrieren und sie möglichst wenig mit versicherungsfremden Aufgaben oder mit der Wahrnehmung von Aufgaben anderer belasten. Ist es im Ausnahmefall zwingend, die Sozialversicherung mit versicherungsfremden Aufgaben zu beauftragen, müssen die erbrachten Leistungsausgaben und entstandenen Verwaltungskosten voll vom Bund getragen werden, soweit möglich im Wege der Kostenerstattung. Für diesen Fall muss das Konnexitätsprinzip[2] gelten und explizit geregelt werden. Die Kostenerstattungsverfahren müssen transparent und praktikabel sein. Dabei sind z. T. auch Schätzungen und pauschale Abgeltungen notwendig und sinnvoll.
- Eingriffe in Beitragskassen müssen unterbleiben. Sozialversicherungsbeiträge dürfen nur für Versicherungsaufgaben und nicht zweckwidrig verwendet werden. Damit der Gesetzgeber seiner Verantwortung zum Schutz der Sozialversicherung in angemessener Weise nachkommt, muss er bei der Zuweisung neuer Aufgaben an die Sozialversicherung nachvollziehbar darlegen, dass er dabei den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Verwendung von Beitragsmitteln entspricht und seinen Gestaltungsspielraum wahrt.
- Um die Rechtsstellung der selbstverwalteten Sozialversicherung zu stärken, sollte die Selbstverwaltung in Art. 87 Abs. 2 GG ausdrücklich verfassungsrechtlich verankert werden.
- Sozialversicherungsträger und ihre Selbstverwaltung müssen sich eigenständig gegen Eingriffe des Gesetzgebers wehren können, auch wenn diese (vorerst) keine Beitragssatzerhöhung zur Folge haben. Sie sollten, ähnlich wie Rundfunkanstalten oder Universitäten, treuhänderisch die Rechte ihrer Versicherten und der sie finanzierenden Arbeitgeber geltend machen und Verfassungsbeschwerde erheben dürfen. So kann die Einhaltung der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 i. V. m. Art. 87 Abs. 2 GG vorgesehenen Kompetenzordnung gesichert werden. Andernfalls blieben sie darauf angewiesen, dass ein Fachgericht im Rahmen eines Klageverfahrens eine für verfassungswidrig erachtete Regelung im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt. Entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten sollten ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz geregelt werden.
Fußnoten:
[1] IGES, Beitragsentwicklung in der Sozialversicherung, Update der szenarienbasierten Projektion bis zum Jahr 2035, Kurzbericht für die DAK-Gesundheit, Juni 2025.
[2] Das Konnexitätsprinzip („Wer die Aufgabe bestellt, muss auch die Kosten tragen“) verpflichtet die staatliche Ebene, die einer anderen Aufgaben überträgt, zur vollständigen Kostenerstattung. Im Bund-Länder-Verhältnis folgt es aus Art. 104a Abs. 1, 2 GG; Im Sozialversicherungsrecht ist es nur teilweise geregelt, etwa in § 30 Abs. 2 SGB IV für die Beauftragung von Versicherungsträgern durch den Bund, jedoch nicht für alle Zweige (z. B. nicht für die Arbeitslosenversicherung).
Das vollständige Positionspapier steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
Arbeitsmarkt
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arbeitsmarkt@arbeitgeber.de
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