Abbau von Barrieren erfordert Augenmaß und Aufklärung – keinen Zwang
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) vom 19. November 2025
08. Dezember 2025
Zusammenfassung
Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch mehr Barrierefreiheit zu verbessern ist ein wichtiges Ziel. Die Arbeitgeber bekennen sich zur Barrierefreiheit nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften und setzen diese auch um. Das zeigt unter anderem das langjährige Engagement für eine inklusive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Branchenverbänden wie Dehoga (z. B. „Reisen für Alle- Zertifizierung“) und dem Einzelhandel. Um Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft zu fördern, ist es jedoch nicht der richtige Weg, das Behindertengleichstellungsgesetz auszuweiten. Sehr viele Unternehmen engagieren sich bereits für eine inklusive Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Statt gesetzlichen Zwangs sollten die Unternehmen vielmehr bei der Barrierefreiheit unterstützt werden. Der Ansatz im Referentenentwurf, die Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit entsprechend auszuweiten, ist insofern richtig.
Indem der Referentenentwurf den Anwendungsbereich des BGG auf private Unternehmen ausweitet, geht er über die Vereinbarung im Koalitionsvertrag hinaus. Der Koalitionsvertrag sieht gerade nicht vor, dass private Unternehmen zur Barrierefreiheit gezwungen werden sollen. Vielmehr soll auf Barrierefreiheit „hingewirkt“ werden. Das ist etwas anderes. Auch vor dem Hintergrund, dass sich Deutschland in einer der schwersten Rezessionen seit der Gründung der Bundesrepublik befindet, sollte von neuen Belastungen abgesehen werden.
Neue Verpflichtungen nach dem BGG bedeuten für die Unternehmen je nach Einzelfall einen zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, zusätzliche Kosten sowie Bürokratieaufbau. Dies widerspricht dem richtigen Ziel der Regierungsparteien, Bürokratie abzubauen. Dass bauliche Veränderungen und Änderungen an Gütern und Dienstleistungen grundsätzlich als unverhältnismäßig angesehen werden, trägt diesem Ziel Rechnung.
Hinzu kommt, dass viele private Unternehmen bereits durch die praktische Umsetzung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) finanziell und organisatorisch erheblich belastet werden. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Verpflichtung der Unternehmen ist daher das falsche Signal. Von dem Vorhaben sollte Abstand genommen werden.
Sollte ungeachtet dieser Einwendungen, an einer Verschärfung festgehalten werden, sind folgende Anpassungen am Referentenentwurf zwingend:
- Es muss eindeutig sein, dass kein Entschädigungsanspruch besteht. Hier ist der Referentenentwurf nicht klar genug formuliert. Ein Entschädigungsanspruch birgt zusätzlich ein Kosten- und Missbrauchsrisiko.
- Um den Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu geben, muss die vorgesehene Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen auf drei Monate begrenzt werden.
- Die Erweiterung des Benachteiligungsbegriffs auf scheinbar neutrale Regelungen, Kriterien, Verfahren und algorithmische Entscheidungssysteme ist zu weitgehend. Diese Änderung muss gestrichen werden.
- Die Kombination aus einer drohenden Beweislastumkehr zu Lasten der Unternehmen, einer Prozessstandschaft und einem nur optionalen Schlichtungsverfahren wird die Unternehmen zwangsläufig mit einem hohen Rechts- und Kostenrisiko konfrontieren und für lange Rechtsstreitigkeiten und ggf. Klagewellen sorgen. Um schnelle, unbürokratische außergerichtliche Einigungen zu fördern, muss das Schlichtungsverfahren obligatorisch einer Klagemöglichkeit vorgeschaltet werden und die Beweislast auf das normale Maß – einen Vollbeweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen – angepasst werden.
- Damit Unternehmen die neuen Anforderungen des BGG umsetzen können, sind lange Übergangsfristen von mindestens drei Jahren notwendig. Dies ermöglicht eine rechtssichere Planung.
- Die Zugangserweiterung für Assistenzhunde zu privaten Betrieben muss sich auf geprüfte bzw. zertifizierte Assistenzhunde beschränken.
- Die im Entwurf kalkulierten Kosten für Unternehmen sind deutlich zu niedrig angesetzt. Individuelle Maßnahmen, juristische Beratung und mögliche Entschädigungsansprüche führen voraussichtlich zu erheblich höheren Belastungen als die angenommenen 1,35 Mio. € jährlich. Für eine realistische Bewertung müssen tatsächliche Praxiskosten und die Vielzahl potenzieller Streitfälle berücksichtigt werden.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartner:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Arbeitsmarkt
T +49 30 2033-1400
arbeitsmarkt@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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