ZFA-Ausgabe 4/2025
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Unsere Leseempfehlung:
Abhandlungen
Martin Franzen
Reformbedarf im Beschäftigtendatenschutzrecht, ZFA 2025, 332-346
Eine umfassende Regelung des Beschäftigtendatenschutzes in der Art des Referentenentwurfs für ein Beschäftigtendatengesetz vom 8.10.2024 ist nicht zielführend. Der deutsche Sonderweg im Beschäftigtendatenschutz sollte aufgegeben und hinsichtlich der Erlaubnistatbestände einfach die DS-GVO, also insbesondere Art. 6 und 9 DS-GVO angewandt werden. Vorzugswürdiger ist es, konkrete Einzelfragen zu regeln, die in der Praxis Schwierigkeiten bereiten, und hierfür gegebenenfalls weitere Öffnungsklauseln der DS-GVO zu nutzen: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sollte auf seinen final ausgerichteten Zweck zurückgeführt werden. Bei der ausnahmsweise nach der Rechtsprechung von BAG und EGMR zulässigen verdeckten Videoüberwachung sollten die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DS-GVO ausgeschlossen werden. Das datenschutzrechtliche Problemfeld Hinweisgeberschutz, Zeugenschutz und Auskunftsansprüche der verdächtigen Person sollte durch Einschränkung des Anspruchs auf eine Kopie gelöst werden. Die Öffnungsklausel des Art. 22 Abs. 2 lit. b DS-GVO sollte für nach der KI-Verordnung zulässige Hochrisiko-KI-Anwendungen sachgerecht genutzt werden.
Clemens Höpfner / Leonhard Schnurbusch
Tarifvertragliche Überstundenzuschläge im Spannungsfeld von Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht, ZFA 2025, 347-427
Der EuGH hatte in jüngerer Zeit wiederholt über die Vereinbarkeit von tarifvertraglichen Regelungen über Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschläge mit Unionsrecht zu entscheiden (EuGH v. 19.10.2023 – C-660/20, NZA 2023, 1379; EuGH v. 29.7.2024 – C-184/22, C-185/22, NZA 2024, 1265). In beiden Fällen sahen die Tarifverträge eine am Umfang der Vollzeitbeschäftigung ausgerichtete einheitliche Auslösegrenze für Überstundenzuschläge vor. Der EuGH und im Nachgang die deutschen Arbeitsgerichte entschieden, dass dies eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellt. Teilzeitbeschäftigte hätten Anspruch auf Überstundenzuschläge bereits ab der ersten über ihre reguläre Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunde.
Lena Rudkowski
Private Arbeitsrechtsordnungen für die Lieferketten: Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D), ZFA 2025, 428-453
Die europäische Sorgfaltspflichtenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CS3D) soll die Lebens- und Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten in den Aktivitätsketten der europäischen Unternehmen verbessern. Die Anforderungen, die sie an die Geschäftsorganisation der Unternehmen stellt, gehen deutlich über das deutsche Lieferkettenrecht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinaus. Sie sind außerdem Grundlage für das Entstehen privater Arbeitsrechtsordnungen, die auch auf deutsche Unternehmen einwirken.
Katharina Uffmann
Exit-orientierte virtuelle Anteilsoptionen als synallagmatischer Vergütungsbestandteil!?, ZFA 2025, 454-481
Virtuelle exit-orientierte Anteilsoptionen sind vor allem für Startups ein zentrales Mittel, um Talente zu gewinnen. Nicht ohne Grund haben sich die Regierungsparteien im aktuellen Koalitionsvertrag vorgenommen, die steuer- und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen hierfür weiter zu verbessern. Die Praxis steht derzeit allerdings in einem ganz anderen Bereich vor einer großen Herausforderung. Der 10. Senat des BAG hat mit Urteil vom 19.3.2025 in Abkehr von seiner früheren Linie virtuelle Anteilsoptionen auch als Gegenleistung für Arbeitsleistung eingestuft und damit den AGB-rechtlichen Bewertungsmaßstab im Vergleich zu seiner früheren Linie aus 2008 verschärft.





