Effiziente Arzneimittelversorgung sicherstellen, Doppelstrukturen vermeiden
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoWEG) sowie zum Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
7. November 2025
Zusammenfassung
Im Sinne eines Primärversorgungsmodells sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung durch Apotheken grundsätzlich zu begrüßen. Apotheken können ggf. in Regionen, in denen keine medizinische Grundversorgung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vorhanden ist bzw. für Menschen, die keine grundversorgende Arztpraxis haben, zu einer Grundversorgung beitragen. Dies muss jedoch im Rahmen eines abgestimmten und geplanten Vorgehens erfolgen. Es darf nicht zu Kostensteigerungen oder Doppelstrukturen kommen. Die Budgets für die ärztliche Versorgung sind entsprechend der Leistungen der Apotheken zu bereinigen. Das Geld muss der Leistung folgen. Zudem müssen auch Vereinfachungen für Betriebsärztinnen und -ärzte vorgesehen werden. Unternehmen und Betriebe stellen mit ihren mehr als 31 Mio. Beschäftigten das größte Präventionssetting in unserer Gesellschaft dar.
Von der geplanten erweiterten Austauschmöglichkeit von rabattierten Arzneimitteln sollte wegen des hohen Kostenrisikos für die gesetzliche Krankenversicherung abgesehen werden. Dies würde die bewährte Rabattvertragssystematik unterlaufen, die maßgeblich zur Wirtschaftlichkeit und Steuerbarkeit der Arzneimittelversorgung beiträgt.
Die Regelungen zu Zweigapotheken sind grundsätzlich richtig, gehen aber nicht weit genug. Was fehlt, ist die vollständige Aufhebung des Mehr- und Fremdbesitzverbots für Apotheken. Durch diesen Schritt könnte der Wettbewerb intensiviert und die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung weiter gefördert werden.
Darüber hinaus sollte im Zuge der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes die Chance genutzt werden, die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen zu entbürokratisieren. Das Entschädigungsverfahren nach § 56 IfSG sollte zur Entlastung der Arbeitgeber vereinfacht und direkt zwischen Beschäftigten und Staat abgewickelt werden. Eine eigenständige Antragstellung der Arbeitnehmer – analog zum Kinderkrankengeld – würde das Verfahren deutlich beschleunigen und Bürokratie abbauen. Sollte das Verfahren weiterhin über die Arbeitgeber abgewickelt werden, sind zumindest bundeseinheitliche, digitale und rechtsklare Abläufe sicherzustellen.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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