Rechtskreiswechsel für Ukrainerinnen und Ukrainer bürokratiearm umsetzen, Integration weiter voranbringen
Stellungnahme zum Gesetz zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz)
18. August 2025
Zusammenfassung
Die ohnehin schon stark belastete Arbeitslosenversicherung darf durch den Rechtskreiswechsel möglichst wenig belastet werden. Wichtig ist deshalb, den Rechtskreiswechsel möglichst einfach und bürokratiearm umzusetzen. Der Rechtskreiswechsel sollte nicht rückwirkend zum 1. April 2025, sondern ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten, um den Aufwand für Behörden und Betroffene noch weiter zu reduzieren als mit dem im Referentenentwurf geplanten Übergangszeitraum. Anreize, eine Arbeit aufzunehmen, müssen für alle gestärkt werden. Die Bürgergeldreform und die angekündigte Sozialstaatsreform müssen schnellstmöglich angepackt werden. Nur dann können mehr Menschen in Arbeit integriert und effektiv Kosten gespart werden. Damit auch neu eingereiste Ukrainerinnen und Ukrainer schnell Arbeit finden, müssen die Arbeitsagenturen rechtzeitig vor Ende des Integrationskurses niedrigschwellig über ihre Angebote informieren. Die Kommunen sollten ihrerseits die Personen zur Teilnahme an Integrationskursen anhalten. Wer nicht arbeitet, sollte verstärkt zu einer gemeinnützigen Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) herangezogen werden. Eine Meldeverpflichtung bei den Arbeitsagenturen darf es nicht geben. Diese würde dort zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Für zusätzliche Arbeitsanreize muss klargemacht werden, dass der aufenthaltsrechtliche Sonderstatus von Geflüchteten aus der Ukraine zeitnah wegfällt und ohne Arbeit so gut wie keine Bleibeperspektive besteht. Richtigerweise stellt der Referentenentwurf klar, dass die Lastenteilung zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenversorgung für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG weiterhin gilt.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
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Abteilung Arbeitsmarkt
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