Das Betriebsverfassungsgesetz wird jetzt 50 Jahre alt. Im richtigen Leben ist das kein Alter, in der Politik und Gesetzgebung aber ein Anlass für eine Bilanz - und zweifelsfrei für einen Neustart, zumindest eine Entstaubung. Was also brauchen die Betriebspartner in Deutschland, um auch in Zukunft erfolgreich zu sein?
Grundlage für eine erfolgreiche Partnerschaft von Arbeitgebern und Betriebsräten ist ein gesetzlicher Rahmen, der auf der Höhe der Zeit ist. Das Betriebsverfassungsgesetz muss entstaubt werden. Das Gesetz atmet in weiten Teilen eine Arbeitskultur einer vergangenen Zeitepoche. Die Betriebsratsarbeit muss endlich digital werden und im 21. Jahrhundert ankommen, die Mitbestimmungsverfahren dürfen nicht weiter im Bummelzug fahren. Diesen Bummelzug haben auch die "großen" Novellen 1972 und 2001 nicht zum Express gemacht. Im Gegenteil: Statt Grundlagen für eine moderne, zukunftsgerichtete Betriebsratsarbeit zu schaffen, haben die Gesetzesänderungen neue Belastungen und bürokratische Verfahren gebracht. Die vielfältigen Chancen, die uns die Digitalisierung bietet, wurden bedauerlicherweise nicht genutzt. Das muss sich zügig und konsequent ändern.
Um unsere Arbeitswelt im Strukturwandel erfolgreich gestalten zu können, brauchen die Unternehmen mehr denn je einen modernen und flexiblen arbeitsrechtlichen Rahmen. Das geltende Arbeitsrecht ist im Wesentlichen noch auf den klassischen Industriearbeitsplatz des vergangenen Jahrhunderts ausgerichtet. Die oft starren Regelungen bremsen Innovation und neue Geschäftsmodelle und gehen an der Lebensrealität vieler Beschäftigter vorbei.
Virtuelle Betriebsratsarbeit hat sich bewährt
Im Zuge der Pandemie wurden einzelne arbeitsrechtliche Regelungen zeitweise pragmatisch geöffnet und flexibilisiert, wie beispielsweise die digitale Betriebsratsarbeit. Die befristete Einführung der virtuellen Betriebsratsarbeit hat sich in der Corona-Krise bewährt. So konnte ursprünglich aufgrund einer befristeten Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes die Teilnahme an Betriebsratssitzungen einschließlich der Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Dass dies auch nach der Pandemie dauerhaft möglich bleibt, ist ein Gewinn, den es auszubauen gilt.
Ein weiterer Baustein dazu ist die Möglichkeit virtuell praktikabler Betriebsratswahlen. Die zuverlässige Einhaltung der Wahlgrundsätze ist durch entsprechende Software garantiert. Solche Modernisierungsschritte stellten sicher, dass auch die Betriebsverfassung mit der Digitalisierung Schritt hält und die Betriebsratsarbeit im 21. Jahrhundert ankommen kann. Ich begrüße deshalb die entsprechende Ankündigung im Koalitionsvertrag. Sie muss nun schnell umgesetzt werden.
Wir sagen Ja zur Mitwirkung - aber sie muss auch rasch und flexibler reagieren können. Auch Geschwindigkeit schafft Vertrauen. Da muss die Betriebsverfassung mithalten, will sie nicht zum Wettbewerbsnachteil werden. Die frühzeitige und vertrauensvolle Einbindung des Betriebsrats ist deshalb auch ein Schlüssel zum Erfolg eines Unternehmens.
Jede Verzögerung kostet Geld
Die zunehmende Beschleunigung von Betriebsabläufen durch die Digitalisierung macht allerdings auch eine Beschleunigung der Mitbestimmungsverfahren notwendig. Die Politik hat das schon erkannt: Langwierige Genehmigungsverfahren, wie bei der Energiewende, landen in der Sackgasse. Für die Zustimmung des Betriebsrats gibt es jedoch keine festen Fristen. So kann es zu sehr kostspieligen Verzögerungen durch langwierige interne Verfahren kommen, gerade bei Einführung oder Aktualisierung technischer Neuerungen. Um dies zu vermeiden, braucht es generelle Fristen für die Mitwirkung des Betriebsrats. Für die Mitbestimmung zur Arbeitszeit und Kommunikationsmitteln zum Beispiel lautet unser Vorschlag: ein maximaler Zeitraum von drei Monaten. Die Verhandlungen sollten darüber hinaus höchstens zwei und die Befassung der Einigungsstelle höchstens einen Monat dauern.
Nach Ablauf dieser Fristen sollte der Arbeitgeber die geplante Maßnahme vorläufig durchführen können. Der Betriebsrat sollte die Maßnahme dann - auch nachträglich - vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen können. Auch für Transformationsprozesse mit dem Ziel der Erhaltung und der Schaffung neuer Arbeitsplätze muss die betriebliche Mitbestimmung beschleunigt werden, ohne ihre Substanz zu verändern oder diese zu beschneiden. Daher sollten diese Fristen auch für betriebliche Umstrukturierungen gelten.
Das Ziel bleibt: Arbeitsplätze schaffen
Ein weiteres Beispiel sind die Schwellenwerte im Gesetz, die unter anderem regeln, von welchen Beschäftigtenzahlen an wie viele Betriebsräte von der Arbeit freizustellen sind. Auch sie müssen auf ihre Praxistauglichkeit geprüft werden, um im Heute anzukommen. Teilzeitbeschäftigte sollten entsprechend ihrem Arbeitsvolumen berücksichtigt werden. Eine Nichtberücksichtigung von Auszubildenden bei der Berechnung der Schwellenwerte kann zudem einen Beitrag zur Steigerung der Ausbildungsbereitschaft leisten.
Zum 50. Jubiläum des Betriebsverfassungsgesetzes, das am 18. Januar 1972 in Kraft getreten ist, wünsche ich den Betriebspartnern, dass der Gesetzgeber sie stärker unterstützt und die für sie nötigen Spielräume schafft. Dann wird es gelingen, dass die Betriebspartner auch in den kommenden 50 Jahren ihre für unsere Soziale Marktwirtschaft so wichtigen Aufgaben erfüllen können - immer mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten. Wir haben während der Corona-Pandemie gesehen, was möglich ist, wenn die Sozial- und Betriebspartner gemeinsam schnell und pragmatisch handeln können. Daraus müssen wir für die Zukunft die richtigen Schlüsse ziehen.