28. EU-Rechtsrahmen: Chancen für den Binnenmarkt – Arbeitsrecht außen vor lassen

BDA AGENDA 20/25 | EXTRA DER WOCHE | 02. Oktober 2025

28. EU-Rechtsrahmen: Chancen für den Binnenmarkt – Arbeitsrecht außen vor lassen

Mit dem geplanten 28. EU-Rechtsrahmen verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, eine neue, freiwillig wählbare Gesellschaftsform zu schaffen, die insbesondere jungen, innovativen und grenzüberschreitend tätigen Unternehmen den Zugang zum europäischen Binnenmarkt erleichtert. Die BDA begrüßt diesen Impuls ausdrücklich – unter einer klaren Voraussetzung: Arbeits- und Mitbestimmungsrecht dürfen kein Bestandteil dieses optionalen Gesellschaftsrechts sein.

Das Gesellschaftsrecht in der EU ist bislang durch 27 nationale Rechtsrahmen geprägt. Ein 28. Regime bietet die Chance, Unternehmensgründungen zu erleichtern, Investitionen zu fördern und Beschäftigung zu schaffen. Voraussetzung dafür ist ein schlanker, rechtssicherer und digital nutzbarer Rahmen, der sich auf das Wesentliche konzentriert – ohne Überfrachtung durch arbeitsrechtliche Regelungen. Nur so kann der neue Rechtsrahmen zu einem echten Innovationsmotor für Europa werden.

Arbeitsrechtliche Fragen sind tief in nationalen Traditionen und Strukturen verankert. Sie lassen sich nicht sinnvoll harmonisieren und gehören nicht in ein optionales Gesellschaftsrecht. Das gilt sowohl für das Individualarbeitsrecht als auch für kollektive Regelungen und die Mitbestimmung. Bewährte Kollisionsnormen im Individualarbeitsrecht bieten bereits ausreichenden Schutz für Beschäftigte und sichern Vertragsfreiheit sowie Rechtssicherheit. Auch das kollektive Arbeitsrecht basiert auf der Tarifautonomie und dem Zusammenwirken der nationalen Sozialpartner. Eine europäische Vereinheitlichung würde funktionierende Systeme gefährden und ist politisch wie rechtlich kaum umsetzbar. Gleiches gilt für die Mitbestimmung: Ein verhandelbares Modell nach SE-Vorbild wäre für die Zielgruppe des 28. Rechtsrahmens – junge, wachstumsorientierte Unternehmen – weder praktikabel noch zielführend.

Zusätzliche europäische Regelungen in diesen Bereichen würden nicht nur unnötige Komplexität schaffen, sondern das Zustandekommen der Initiative insgesamt infrage stellen. Dies zeigen die die Erfahrungen mit früheren Initiativen, allen voran gescheiterten Schaffung einer Societas Privata Europaea (SPE) sowie einer Societas Unius Personae (SUP).

Stattdessen sollte der neue Rechtsrahmen gezielt dort ansetzen, wo europäische Lösungen echten Mehrwert bieten: etwa bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Flexible und steuerlich klare Regelungen können helfen, Fachkräfte zu gewinnen, Innovation zu fördern und Wachstum zu sichern. Einheitliche Rahmenbedingungen – unter Achtung nationaler Kompetenzen – sind hier ein sinnvoller Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit Europas. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels und globaler Standortkonkurrenz kann ein attraktives Beteiligungsmodell den Unterschied machen.

Die BDA fordert daher: Der 28. EU-Rechtsrahmen muss sich auf die Stärkung des Binnenmarkts konzentrieren – ohne Eingriffe ins Arbeits- und Mitbestimmungsrecht. Nur so kann er zum Erfolgsmodell für Unternehmen und Beschäftigte werden und einen echten Beitrag zur wirtschaftlichen Zukunft Europas leisten.