Die Stärkung der kapitalgedeckten Altersvorsorge bleibt weiter notwendig. Gerade im aktuellen Kapitalmarktumfeld kommen die besonderen Stärken der betrieblichen Altersvorsorge zum Tragen: ihre sehr effizienten Finanzierungsmöglichkeiten, das hohe Maß an Sicherheit, ihre kostengünstigen Strukturen und den aufgrund ihrer kollektiven Organisation möglichen Risikoausgleich. Neben ihren sozialpolitischen Vorteilen leistet die betriebliche Altersvorsorge einen personalpolitischen Zweck im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter. Sie hilft, Beschäftigte zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden – ein Vorteil, der angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels sogar noch an Bedeutung gewinnen wird. Die betriebliche Altersvorsorge kann zudem so eingesetzt werden, dass der Übergang von der Erwerbs- in die Ruhestandsphase flexibel gestaltet werden kann.
Keine weiteren Belastungen für die betriebliche Altersvorsorge
Um diese Vorteile zu wahren, darf die betriebliche Altersvorsorge auf europäischer und nationaler Ebene nicht weiter mit Bürokratie und Mehrkosten belastet werden. Zusätzliche Belastungen müssen aber genauso auf nationaler Ebene unterbleiben. In den vergangenen Jahren war dies nicht immer der Fall. So hat die betriebliche Altersvorsorge in den vergangenen Jahren zahlreiche gesetzliche Änderungen erfahren, die ihre Komplexität gesteigert, Kosten erhöht und zusätzliche Ressourcen der Unternehmen gebunden haben. Beispielhaft genannt seien hier die Neuregelungen zum Versorgungsausgleichsrecht, die Bilanzrechtsreform, Änderungen der Finanzmarktaufsicht sowie zusätzliche steuerliche Belastungen. Demgegenüber war kein einziges nennenswertes Projekt zur Vereinfachung oder bürokratischen Entlastung der betrieblichen Altersvorsorge zu verzeichnen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen verbessern
Mit der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ergibt sich eine große Chance zur Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge. Die Einführung der reinen Beitragszusage kann dazu beitragen, auch diejenigen Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge zu gewinnen, die ihr bislang mit Blick auf die teilweise sehr langfristigen und schwer überschaubaren Haftungsrisiken fern gestanden haben. Zudem bietet die – in vielen Ländern längst mögliche und übliche – reine Beitragszusage die Chance einer renditeträchtigeren Kapitalanlage.
Allerdings muss der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen weiter verbessern und die reine Beitragszusage auch dort ermöglichen, wo Betriebe sie mangels Geltungsbereichs von entsprechenden Tarifverträgen nicht nutzen können. Insbesondere muss die Nutzung der reinen Beitragszusage auch für Arbeitgeber ermöglicht werden, für die keine tarifvertragliche Vereinbarung zu einem Sozialpartnermodell besteht. Zum einen, weil davon ausgegangen werden muss, dass nicht für jeden Tarifbereich ein Sozialpartnermodell vereinbart werden wird und weil zum anderen nicht in allen Wirtschaftsbereichen tarifvertragliche Regelungen bestehen, so dass in diesen Fällen auch nicht auf einschlägige tarifvertragliche Regelungen verwiesen werden könnte, um die Vereinbarung einer reinen Beitragszusage zu ermöglichen.