Werkverträge – Unverzichtbar für Wertschöpfung und Wachstum

Werk- und Dienstverträge sind eine gewohnte und faire Vertragsform und ein übliches und bewährtes Element im Geschäftsverkehr. Sie sind unverzichtbar, um Aufgabenteilung und Spezialisierung sicherzustellen. Das gesamte Arbeits- und Tarifrecht findet selbstverständlich auch auf Arbeitnehmer Anwendung, die im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen tätig sind.

Werk- und Dienstverträge abzuschließen, gehört zum täglichen unternehmerischen Handeln. Sie dienen der für den Wirtschaftsstandort Deutschland so wichtigen Aufgabenteilung und Spezialisierung. So verbessern sie die wirtschaftliche Dynamik und erhöhen die Produktivität. Werk- und Dienstverträge sind unverzichtbarer Bestandteil von Produktion und Dienstleistung. Sie sind prägend für die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, unabhängig von Branche und Wirtschaftssektor. Auch produktionsintegriert gewinnen Werk- und Dienstverträge immer weiter an Bedeutung.
 
Missbrauch bereits heute verboten
Die missbräuchliche Nutzung von Werk- und Dienstverträgen ist bereits nach geltender Rechtslage verboten. Für die Durchsetzung dieses Verbots sind der Zoll und die Sozialversicherungsträger zuständig. Der Arbeitgeber haftet für Beiträge zur Sozialversicherung. Der Betriebsrat hat bereits nach heute geltender Rechtslage die Möglichkeit, bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, also einem sogenannten Scheinwerkvertrag, dem Einsatz zu widersprechen. Daher ist auch ein gesetzliches Verbot für eine Branche, wie dies gerade in der Fleischwirtschaft diskutiert wird, abzulehnen.
 
Arbeits- und Tarifrecht gilt beim Einsatz von Werkverträgen
Werden Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen für Ihre Arbeitgeber tätig, gilt das gesamte Arbeits-, Sozialversicherungs- und Tarifrecht. Dies umfasst auch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes oder auch des Befristungsrechts. Ist der Arbeitgeber Mitglied in einem Tarifträgerverband oder schließt er selbst Tarifverträge ab, gelten diese Tarifverträge.
 
Arbeitsvertrag in § 611a BGB geregelt
Mit der AÜG-Novelle 2017 wurde der Arbeitsvertrag in § 611a BGB definiert. Dies ändert die Rechtslage im Bereich der Werk- und Dienstverträge nicht. Die Formulierung gibt ausschließlich die Definition wieder, wie sie vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendet wird.
 
Der Rechtsprechung ist es gelungen, Abgrenzungskriterien von Zeitarbeit auf der einen und Werkverträgen auf der anderen Seite zu gestalten. Dadurch wird eine individuelle Betrachtung jedes Einzelfalls ermöglicht. Die gesetzliche Regelung solcher Abgrenzungskriterien führt zu einer Entwertung solcher Kriterien und würde Einzelfallentscheidungen nahezu unmöglich machen. Die Rechtsprechung führt zu angemessen Ergebnissen, sodass es keiner weiteren gesetzlichen Kriterien bedarf.