Stärkung der Tarifbindung ist Aufgabe der Tarifpartner

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Tarifverträge sind ein zentraler Gestaltungsfaktor der Arbeitsbeziehungen in Deutschland. Die Tarifautonomie ist eine Grundsäule der sozialen Marktwirtschaft. Dafür billigt das Grundgesetz den Sozialpartnern eine eigenständige von der Verfassung geschützte Rolle zu. Vorschläge zur Stärkung der Tarifbindung sollten daher auf die Eigenverantwortung und die Expertise der Sozialpartner setzen. Staatliche Einflussnahme schwächt im Regelfall Tarifbindung.
Vorschläge der BDA zur Stärkung der Tarifbindung
- Durch Differenzierungs- und Öffnungsklauseln in Tarifverträgen erhalten Betriebe zusätzliche Flexibilität, um betriebsspezifische und individuelle Lösungen zu finden. Es gibt schon heute Tarifverträge, die diesen Weg beschreiten. Die Vereinbarung solcher Öffnungsklauseln muss noch konsequenter erfolgen. Das Instrument der Öffnungsklauseln sollte in der tariflichen Praxis stärker genutzt und vertieft werden.
- Unternehmen und Belegschaften sollten die Möglichkeit erhalten, aus einem Gesamttarifwerk einzelne Module auszuwählen und diese Module zur Anwendung zu bringen (modulare Tarifbindung). Der Umfang und die Komplexität von Gesamttarifwerken können – insbesondere auf bislang nicht tarifgebundene Unternehmen – abschreckend wirken. Mit einer modularen Tarifbindung können Arbeitgeber für sie passende Teile eines Tarifwerks übernehmen. Ein Unternehmen könnte dadurch z.B. den Entgeltrahmen aus einem Tarifvertrag anwenden, ohne gleichzeitig auch komplexe Regelungen zur Arbeitszeit übernehmen zu müssen.
- Gelingt es den Gewerkschaften nicht, sich für ein solches konsequentes Miteinander zu öffnen, kann erwogen werden, die Übernahme von tariflichen Regelungen auf der Betriebsebene zuzulassen. Der Betriebsrat darf nicht zu einer „Betriebsgewerkschaft“ werden. Dies würde das System der Tarifautonomie gefährden. Tarifliche Regelungen dürften daher nur unverändert übernommen werden. Teile aus bestehenden Vereinbarungen der Sozialpartner könnten übernommen und deren Geltung vereinbart werden. Das Recht zur inhaltlichen Tarifgestaltung muss bei den Tarifvertragsparteien verbleiben.








