Stärkung der Tarifbindung ist Aufgabe der Tarifpartner

Tarifverträge sind ein zentraler Gestaltungsfaktor der Arbeitsbeziehungen in Deutschland. Die Tarifautonomie ist eine Grundsäule der sozialen Marktwirtschaft. Dafür billigt das Grundgesetz den Sozialpartnern eine eigenständige von der Verfassung geschützte Rolle zu. Vorschläge zur Stärkung der Tarifbindung sollten daher auf die Eigenverantwortung und die Expertise der Sozialpartner setzen. Staatliche Einflussnahme schwächt im Regelfall Tarifbindung.

Nach aktuellen Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zur Tarifbindung im Jahr 2019 fanden im Jahr 2019 insgesamt in 56 % aller Betriebe mit 77 % aller Beschäftigten Tarifverträge direkt oder indirekt Anwendung. Die Mehrheit der Arbeitsverhältnisse in Deutschland wird durch Tarifverträge gestaltet. 27 % der Betriebe in Deutschland waren unmittelbar tarifgebunden und 52 % der Beschäftigungsverhältnisse wurden unmittelbar durch einen Branchen- oder Firmentarifvertrag geregelt. 29 % der Betriebe gaben an, sich an einem Branchentarifvertrag zu orientieren. Allerdings sind nur etwas mehr als 15 % aller aktiven Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft.
 
Die Stärkung der Tarifbindung ist Aufgabe der Sozialpartner selbst. Die Sozialpartner müssen durch moderne Tarifregelungen Anreize für den Betritt zum Verband oder zu einer Gewerkschaft schaffen. Die Sozialpartner brauchen Handlungsspielräume, die sie mit Tarifverträgen ausgestalten können. Die Tarifautonomie (seiteninternern Link) darf nicht weiter eingeschränkt werden. Eine gesetzlich erzwungene Tarifgeltung stärkt die Tarifbindung nicht und steht im Widerspruch zur Autonomie der Sozialpartner.
Vorschläge der BDA zur Stärkung der Tarifbindung
  1. Durch Differenzierungs- und Öffnungsklauseln in Tarifverträgen erhalten Betriebe zusätzliche Flexibilität, um betriebsspezifische und individuelle Lösungen zu finden. Es gibt schon heute einzelne Tarifverträge, die diesen Weg beschreiten, das Instrument der Öffnungsklauseln sollte in der tariflichen Praxis stärker genutzt und vertieft werden.
  2. Unternehmen und Belegschaften sollten die Möglichkeit erhalten, aus einem Gesamttarifwerk einzelne Module auszuwählen und nur diese Module zur Anwendung zu bringen (modulare Tarifbindung). Der Umfang und die Komplexität von Gesamttarifwerken können – insbesondere auf bislang nicht tarifgebundene Unternehmen – abschreckend wirken. Mit einer modularen Tarifbindung könnten Arbeitgeber für sie passende Teile eines Tarifwerks übernehmen. Ein Unternehmen könnte dadurch z.B. den Entgeltrahmen aus einem Tarifvertrag (seiteninternern Link) anwenden ohne gleichzeitig auch komplexe Regelungen zur Arbeitszeit übernehmen zu müssen.
  3. Um die Motivation für eine Stärkung dieser flexiblen Elemente zu erhöhen, sollte erwogen werden, die Übernahme von tariflichen Regelungen auf der Betriebsebene zuzulassen. Dazu wäre den Betriebsparteien das Recht einzuräumen, durch Vereinbarung tarifliche Regelungen unverändert zu übernehmen. Der Betriebsrat wird dadurch nicht zu einer Betriebsgewerkschaft, sondern er erhielte das Recht, Teile aus bestehenden Regelungen zu übernehmen und deren Geltung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Das Recht zur inhaltlichen Tarifgestaltung bliebe bei den Sozialpartnern.
Staatlicher Zwang ist der falsche Weg
Staatliche Regulierung, z.B. eine Ausdehnung von Allgemeinverbindlicherklärungen (seiteninternern Link) oder die Schaffung eines Bundestariftreuegesetzes stellt einen Eingriff in die Tarifautonomie dar. Allgemeinverbindlicherklärungen wie auch ein Bundestariftreuegesetz führen zu einer Zwangserstreckung von Tarifregelungen ohne dabei die Tarifbindung tatsächlich zu steigern. Der Anreiz, einem Arbeitgeberverband (und auch einer Gewerkschaft) beizutreten, würde dadurch geschmälert, wenn von vornherein klar ist, dass die von anderen ausgehandelten Tarifergebnisse ohnehin später auf alle erstreckt werden.