Stärkung der Tarifbindung ist Aufgabe der Tarifpartner

Tarifverträge sind ein zentraler Gestaltungsfaktor der Arbeitsbeziehungen in Deutschland. Die Tarifautonomie ist eine Grundsäule der sozialen Marktwirtschaft. Dafür billigt das Grundgesetz den Sozialpartnern eine eigenständige von der Verfassung geschützte Rolle zu. Vorschläge zur Stärkung der Tarifbindung sollten daher auf die Eigenverantwortung und die Expertise der Sozialpartner setzen. Staatliche Einflussnahme schwächt im Regelfall Tarifbindung.

Nach aktuellen Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zur Tarifbindung fanden im Jahr 2022 insgesamt in 56 % aller Betriebe mit 76 % aller Beschäftigten Tarifverträge direkt oder indirekt Anwendung. Die Mehrheit der Arbeitsverhältnisse in Deutschland wird durch Tarifverträge gestaltet. Ein Viertel der Betriebe in Deutschland waren unmittelbar tarifgebunden und mehr als die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse wurden unmittelbar durch einen Branchen- oder Firmentarifvertrag geregelt. 26 % der Betriebe gaben an, sich an einem Branchentarifvertrag zu orientieren. Allerdings sind nur etwas mehr als 12 % aller aktiven Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft.
 
Die Stärkung der Tarifbindung ist Aufgabe der Sozialpartner selbst. Die Sozialpartner müssen durch moderne Tarifregelungen Anreize für den Betritt zum Verband oder zu einer Gewerkschaft schaffen. Die Sozialpartner brauchen Handlungsspielräume, die sie mit Tarifverträgen ausgestalten können. Die Tarifautonomie darf nicht weiter eingeschränkt werden. Eine gesetzlich erzwungene Tarifgeltung stärkt die Tarifbindung nicht und steht im Widerspruch zur Autonomie der Sozialpartner.
Vorschläge der BDA zur Stärkung der Tarifbindung

 

  • Durch Differenzierungs- und Öffnungsklauseln in Tarifverträgen erhalten Betriebe zusätzliche Flexibilität, um betriebsspezifische und individuelle Lösungen zu finden. Es gibt schon heute Tarifverträge, die diesen Weg beschreiten. Die Vereinbarung solcher Öffnungsklauseln muss noch konsequenter erfolgen. Das Instrument der Öffnungsklauseln sollte in der tariflichen Praxis stärker genutzt und vertieft werden.
  • Unternehmen und Belegschaften sollten die Möglichkeit erhalten, aus einem Gesamttarifwerk einzelne Module auszuwählen und diese Module zur Anwendung zu bringen (modulare Tarifbindung). Der Umfang und die Komplexität von Gesamttarifwerken können – insbesondere auf bislang nicht tarifgebundene Unternehmen – abschreckend wirken. Mit einer modularen Tarifbindung können Arbeitgeber für sie passende Teile eines Tarifwerks übernehmen. Ein Unternehmen könnte dadurch z.B. den Entgeltrahmen aus einem Tarifvertrag anwenden, ohne gleichzeitig auch komplexe Regelungen zur Arbeitszeit übernehmen zu müssen.
  • Gelingt es den Gewerkschaften nicht, sich für ein solches konsequentes Miteinander zu öffnen, kann erwogen werden, die Übernahme von tariflichen Regelungen auf der Betriebsebene zuzulassen. Der Betriebsrat darf nicht zu einer „Betriebsgewerkschaft“ werden. Dies würde das System der Tarifautonomie gefährden. Tarifliche Regelungen dürften daher nur unverändert übernommen werden. Teile aus bestehenden Vereinbarungen der Sozialpartner könnten übernommen und deren Geltung vereinbart werden.  Das Recht zur inhaltlichen Tarifgestaltung muss bei den Tarifvertragsparteien verbleiben.
Staatlicher Zwang ist der falsche Weg
Staatliche Regulierung, wie z.B. eine Ausdehnung von Allgemeinverbindlicherklärungen, die Schaffung eines Bundestariftreuegesetzes oder weitere politische Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union stellen einen Eingriff in die Tarifautonomie dar. Allgemeinverbindlicherklärungen wie auch ein Bundestariftreuegesetz führen zu einer Zwangserstreckung von Tarifregelungen ohne dabei die Tarifbindung tatsächlich zu steigern. Der Anreiz, einem Arbeitgeberverband (und auch einer Gewerkschaft) beizutreten, würde dadurch geschmälert, wenn von vornherein klar ist, dass die von anderen ausgehandelten Tarifergebnisse ohnehin später auf alle erstreckt werden.