Mit einer verschärften Sanktionierung wird die gemeinsame Botschaft konterkariert, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ein Gewinn für und im betriebswirtschaftlichen Interesse von Unternehmen ist und nicht etwas, das Zwang erfordert. Bei der Diskussion um Ausgleichsabgabe und Beschäftigungsquote muss berücksichtigt werden: Schon jetzt übersteigt die Zahl der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung deutlich. Selbst wenn also alle Arbeitslosen mit einer Schwerbehinderung integriert werden könnten, könnte die Beschäftigungsquote von 5 % dennoch nicht erreicht werden.
Die vielen, gut gemeinten Sonderregelungen für schwerbehinderte Beschäftigte erschweren es, das bei Beschäftigten und bei Arbeitgebern leider manchmal noch bestehende Vorurteil „schwerbehindert gleich leistungsgemindert“ aufzubrechen und Unternehmen zu mehr Einstellungen schwerbehinderter Menschen zu ermutigen. Viele Schutzvorschriften bewirken oft das Gegenteil von Inklusion, indem sie sogar neue zusätzliche Einstellungshemmnisse errichten. Entscheidend für mehr Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sind vor allem professionelle Hilfe und Unterstützung zur Überwindung objektiver Hindernisse sowie erfolgreiche Beispiele gelungener Eingliederung und Inklusion. Hier sind vor allem die Profis in den Arbeitsagenturen sowie bei den Reha-Trägern und nicht zuletzt auch die Integrationsämter und nun die EAA gefordert. Kontraproduktiv wäre es, durch neue – wenn auch oft gut gemeinte – Schutzvorschriften oder weitere Überregulierung im Behindertenrecht weiter zu suggerieren, dass Menschen mit Behinderungen per se ein geringeres Leistungsniveau besitzen.
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