„Verschlechterungsverbote“ abbauen, bürokratische Entlastungen ermöglichen
Positionspapier zu „Verschlechterungsverboten“ und ihre Folgen für die nationale Umsetzung
Februar 2026
Zusammenfassung
In neuen Richtlinien oder bei Revisionen bestehender Richtlinien sollte auf sogenannte Verschlechterungsverbote („non-regression clauses“)[1] verzichtet werden – insbesondere im Rahmen von Vorschlägen, die der rechtlichen Vereinfachung dienen. Wenn eine Richtlinie vereinfacht werden soll, läuft ein Verschlechterungsverbot diesem Zweck oftmals entgegen. Zumindest muss es klar und eindeutig formuliert werden. Insbesondere darf der Abbau bürokratischer Pflichten und eine ausdrücklich vorgesehene Anpassung des Anwendungsbereichs nicht als Verschlechterung gelten.
Der europäische Gesetzgeber muss zumindest sicherstellen, dass auch bei EU-Richtlinien mit Verschlechterungsverboten eine unionsweite 1:1-Umsetzung möglich bleibt.
Unklar oder weit gefasste Verschlechterungsverbote sind zu vermeiden, weil sie der Rechtssicherheit schaden, ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und den Binnenmarkt rechtlich fragmentieren.
Bei der nationalen Umsetzung von EU-Richtlinien im Zuge der Überarbeitung des EU-Acquis zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dürfen Verschlechterungsverbote einer 1:1-Umsetzung nicht entgegenstehen. Die Hemmnisse für die Wettbewerbsfähigkeit, welche auf EU- Gesetzgebung zurückzuführen sind, betreffen alle EU-Mitgliedstaaten gleichermaßen. Ziel muss eine einheitliche Umsetzung in allen 27 Mitgliedstaaten sein, damit im Binnenmarkt dieselben Bedingungen für alle Unternehmen gelten. Entbürokratisierung, Vereinfachung und der Abbau von Regulierung müssen dabei ausdrücklich möglich sein. Ein auf europäischer Ebene beschlossener Abbau von Bürokratie und Regulierung muss auch auf nationaler Ebene umgesetzt werden können und darf nicht an einem Verschlechterungsverbot scheitern.
Verschlechterungsverbote dürfen nationales Recht nicht dauerhaft festschreiben oder notwendige spätere Anpassungen verhindern. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof klargestellt. Den Mitgliedstaaten muss weiterhin das Recht zustehen, ihre eigene Gesetzgebung entsprechend ändern zu können.[2]
Fußnoten:
[1] Der im Deutschen übliche Begriff des „Verschlechterungsverbots“ ist irreführend, weil der Abbau bisheriger Regulierung nicht immer schlecht ist. Im Gegenteil bedeutet z. B. die Rückführung kontraproduktiver oder unnötiger Regulierung eine Verbesserung.
[2] EuGH, 2006, 17 – Mangold, C-144/04; EuGH, 70428 – Angelidaki, C-378/07.
Das vollständige Positionspapier steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung EU, Internationales, Wirtschaft
T +49 30 2033-1050
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