Staatliche Eingriffe in den Mindestlohn sind Gift für die Tarifautonomie
Stellungnahme zu den Anträgen der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 21/346 und Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 21/347
12. Janruar 2026
Zusammenfassung
Das deutsche Mindestlohngesetz hat sich mit den unabhängigen Entscheidungen der Mindestlohnkommission bewährt. Das Thema Lohnfindung gehört in die Hände der Sozialpartner und sollte nicht immer wieder politisiert werden. Die neue Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission vom 21. Januar 2025 bietet zudem eine Grundlage, die die gesetzlichen Anforderungen aus dem Mindestlohngesetz und der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (EU-Mindestlohnrichtlinie) erfüllt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits im Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, dass die EU-Mindestlohnrichtlinie u. a. durch das deutsche Mindestlohngesetz umgesetzt sei. Dies hat Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas zuletzt bestätigt. Demnach gibt es weder in Bezug auf neue Referenzwerte, Datenquellen, Anpassungszeiträume und Abstimmungsverfahren einen gesetzlichen Anpassungsbedarf.
Der Mindestlohn ist kein sozialpolitisches Instrument. Er ist eine Lohnuntergrenze, die sich nach der Produktivität des Arbeitseinsatzes und der Leistungsfähigkeit bemisst. Die soziale Verantwortung von Unternehmen ist es, ihre Handlungsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität zu bewahren und dadurch Beschäftigung zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Forderung, man muss von seiner Arbeit leben können, ist richtig. Sie allein auf den Mindestlohn zu beschränken, ist hingegen falsch. Sie vermengt individuelle Leistungsaspekte und Bedarfsbetrachtungen in unzulässiger Weise. Eine aktuelle Bestandsaufnahme des ifo-Instituts zeigt, es gibt über 500 verschiedene Sozialleistungen in Deutschland (Quelle: ifo-Forschungsberichte Nr. 160, 10/2025). Gleichzeitig arbeiten nur 1,4 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland mit einer Mindestlohnstundenvergütung in einer Vollzeitbeschäftigung. Der Grund für Armut ist in den meisten Fällen die Arbeitslosigkeit. Nur knapp 25 Prozent der Personen aus armutsgefährdeten Haushalten waren zuletzt erwerbstätig. (Quelle: 5. Mindestlohnbericht, 2025)
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Ansprechpartner:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Arbeitsrecht und Tarifpolitik
T +49 30 2033-1200
arbeitsrecht@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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Stellungnahme als PDF
Staatliche Eingriffe in den Mindestlohn sind Gift für die Tarifautonomie
Stellungnahme zu den Anträgen der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 21/346 und Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 21/347
12. Janruar 2026
Zusammenfassung
Das deutsche Mindestlohngesetz hat sich mit den unabhängigen Entscheidungen der Mindestlohnkommission bewährt. Das Thema Lohnfindung gehört in die Hände der Sozialpartner und sollte nicht immer wieder politisiert werden. Die neue Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission vom 21. Januar 2025 bietet zudem eine Grundlage, die die gesetzlichen Anforderungen aus dem Mindestlohngesetz und der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (EU-Mindestlohnrichtlinie) erfüllt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits im Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, dass die EU-Mindestlohnrichtlinie u. a. durch das deutsche Mindestlohngesetz umgesetzt sei. Dies hat Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas zuletzt bestätigt. Demnach gibt es weder in Bezug auf neue Referenzwerte, Datenquellen, Anpassungszeiträume und Abstimmungsverfahren einen gesetzlichen Anpassungsbedarf.
Der Mindestlohn ist kein sozialpolitisches Instrument. Er ist eine Lohnuntergrenze, die sich nach der Produktivität des Arbeitseinsatzes und der Leistungsfähigkeit bemisst. Die soziale Verantwortung von Unternehmen ist es, ihre Handlungsfähigkeit und wirtschaftliche Stabilität zu bewahren und dadurch Beschäftigung zu sichern und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Forderung, man muss von seiner Arbeit leben können, ist richtig. Sie allein auf den Mindestlohn zu beschränken, ist hingegen falsch. Sie vermengt individuelle Leistungsaspekte und Bedarfsbetrachtungen in unzulässiger Weise. Eine aktuelle Bestandsaufnahme des ifo-Instituts zeigt, es gibt über 500 verschiedene Sozialleistungen in Deutschland (Quelle: ifo-Forschungsberichte Nr. 160, 10/2025). Gleichzeitig arbeiten nur 1,4 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland mit einer Mindestlohnstundenvergütung in einer Vollzeitbeschäftigung. Der Grund für Armut ist in den meisten Fällen die Arbeitslosigkeit. Nur knapp 25 Prozent der Personen aus armutsgefährdeten Haushalten waren zuletzt erwerbstätig. (Quelle: 5. Mindestlohnbericht, 2025)
Zu den Anträgen der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 21/346 Nr. 1, Nr. 2. und Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 21/347 a)
Einführung eines neuen gesetzlichen Referenzwerts von „60 Prozent des Bruttomedianlohns“ zur Anpassung des Mindestlohns
Die Aufnahme des Referenzwertes „60 Prozent des Bruttomedianlohns“ im Mindestlohngesetz ist abzulehnen. Die Mindestlohnkommission hat dieses Kriterium in die Geschäftsordnung (GO), die seit dem 21. Januar 2025 in Kraft ist, aufgenommen und dieses im Rahmen ihres letzten Beschlusses vom 27. Juni 2025 auch berücksichtigt. In § 2 (GO) „Beschlussfassung über die Anpassung des Mindestlohns nach § 9 Mindestlohngesetz (MiLoG)“ (1) a) steht: „Die Stellungnahme zu den Anträgen der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 21/346 und Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 21/347
Mindestlohnkommission orientiert sich zur Festsetzung des Mindestlohns nach § 9 Absatz 2 MiLoG im Rahmen einer Gesamtabwägung nachlaufend an der Tarifentwicklung sowie am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten…“ (Quelle: Geschäftsordnung-MLK)
Die Fraktion DIE LINKE fordert zudem unter Punkt 2. Ihres Antrags eine gesetzliche Anhebung des Mindestlohns auf 15 Euro, für den Fall, dass die Mindestlohnkommission bis zum 30. Juni 2 025 keine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf ein Niveau auf oder oberhalb von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten vorschlägt. Da dies erfolgt ist, ist diese Forderung obsolet. Der zur Sitzung der Mindestlohnkommission aktuell vom Statistischen Bundesamt ermittelte Wert des Bruttomedianlohns für Vollzeitbeschäftigte lag bei 24,18 Euro. 60 Prozent dieses Bruttomedianlohns liegt bei 14,51 Euro. Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 eine Mindestlohnanpassung von bis zu 14,60 Euro beschlossen.
II. Zum Antrag Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 21/347 b)
Berücksichtigung von Prognosewerten zur Anpassung des Mindestlohns
Die Berücksichtigung von Prognosewerten als Referenzwerte zur Anpassung des Mindestlohns ist abzulehnen. Der Gesetzgeber und die Mindestlohnkommission haben sich bewusst gegen Prognosen entschieden. Deshalb bezieht sich das MiLoG im § 9 Abs. 2 auch auf die „nachlaufende Tarifentwicklung“. In der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission heißt es in § 2 Nr. 1 a): „Hierbei werden Daten der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt der beschlussfassenden Sitzung berücksichtigt.“. Die EU-Mindestlohnrichtlinie spricht ebenfalls nicht von Prognosen als Orientierungswerte zur Mindestlohnanpassung.
Die Konzentration auf die nachlaufenden Entwicklungen wurde bewusst gewählt, um Tarifverhandlungen nicht vorzugreifen und damit nicht in die Autonomie der Verhandlungsfreiheit einzugreifen. Im Rahmen von Tariflohnverhandlungen werden ausreichend anstehende wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt, die damit auch in die Tarifergebnisse einfließen, die wiederum Basis für die Mindestlohnanpassungen sind. Prognosen der Forschungsinstitute fallen häufig unterschiedlich aus und unterliegen großen Unsicherheiten, weshalb die Orientierung auf bereits statistisch erhobene Daten sicherer und verlässlicher ist.
III. Zum Antrag Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 21/347 c)
Verkürzung des Zyklus des Anpassungsbeschluss auf ein Jahr
Der zwei Jahres Zyklus zum Beschluss der Mindestlohnkommission wurde bewusst vom Gesetzgeber gewählt und sollte nicht geändert werden. Der Zeitraum bietet den Betrieben wichtige Planungssicherheit und Freiraum für Tarifverhandlungen – eine Verkürzung dieses Zeitraums würde dies gefährden. In den meisten Fällen haben auch Tariflohnabschlüsse eine Laufzeit von zwei Jahren. Der Turnus des Forschungsberichts zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns, der auch Grundlage für die im Gesetz verankerte Gesamtabwägung zur Anpassung des Mindestlohns ist, beträgt ebenfalls zwei Jahre. Jährliche Beschlüsse der Mindestlohnkommission würden zudem die politische und öffentliche Diskussion über die Mindestlohnanpassungen nie ruhen lassen und damit indirekt immerfort laufende
Tarifverhandlungen stören.





