Reform der Sicherheitsbeauftragten: Chance für echten Bürokratierückbau im Arbeitsschutz nicht verspielen
Stellungnahme zum Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA (Drucksache 21/3204), Ausschuss Arbeit und Soziales Drucksache 21 (11) 72
26. Februar 2026
Zusammenfassung
Die Reform der Sicherheitsbeauftragten muss zu einer spürbaren Bürokratieentlastung führen. Sie sollte daher so umgesetzt werden, wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Reform im Oktober 2025 angekündigt, d. h. durch eine Anhebung des Schwellenwerts für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte ohne jedes Wenn und Aber. Das hohe Niveau des Arbeitsschutzes in Deutschland würde dennoch in vollem Umfang aufrechterhalten, weil alle gesetzlich vorgebebenen Arbeitsschutzstandards unverändert blieben.
Die jetzt vorgelegte Formulierungshilfe hätte jedoch zur Folge, dass viele hunderttausende Sicherheitsbeauftragte zusätzlich bestellt werden müssten. Statt des gewollten Bürokratieabbaus wäre mehr Bürokratie die Folge. Die ursprünglich geplante Entlastung würde ins Gegenteil verkehrt. Denn künftig müssten sogar Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten einen Sicherheits-beauftragten bestellen, wenn nicht bei ihnen eine besondere Gefährdung ausgeschlossen ist.
Aus der angekündigten Entlastung muss nun auch eine wirkliche Entlastung werden. Die Chance zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz darf nicht verspielt werden.
Im Einzelnen
Spürbare Entlastung für Unternehmen auch realisieren
Das ursprüngliche Konzept des BMAS vom Oktober 2025, das die Anhebung des Schwellenwertes für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte vorsah, muss ohne Wenn und Aber umgesetzt werden. Viele Betriebe stoßen beim Arbeitsschutz wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands seit Jahren an ihre Grenzen. Die Ausbildung und Freistellung von Sicherheitsbeauftragten verursacht hohe Kosten, die von den Arbeitgebern oder über die ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Berufsgenossenschaften getragen werden. Von diesen Kosten wären nach dem ursprünglichen BMAS-Vorschlag künftig zumindest Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten befreit.
Im Gegensatz zur Ankündigung im BMAS-Konzept sieht die Formulierungshilfe nun jedoch ein „Wenn und Aber“ vor: Aber in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter verpflichtend bestellt werden, wenn besondere Gefährdungen vorliegen. Die damit verbundene Einschränkung verkehrt die angekündigte Entlastung ins Gegenteil. Statt weniger müssten sogar hunderttausende Sicherheitsbeauftragte zusätzlich bestellt, weil künftig auch Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten unter die Vorgaben zu Sicherheitsbeauftragten fallen sollen. Hierdurch wird die Entlastung durch die Heraufsetzung des Schwellenwertes für Betriebe ohne besondere Gefährdungen deutlich überkompensiert.
Der Bürokratie- und Kostenaufwand aus der Bestellpflicht von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich in den Betrieben insbesondere aus
▪ Ermittlung, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss und wer den Anforderungen entspricht,
▪ schriftliche Bestellung (Schriftform ist nicht verbindlich, wird aber aus Nachweisgründen empfohlen) und organisatorische Umsetzung und Unterstützung seiner Tätigkeit durch den Arbeitgeber (Aufklärung über Aufgaben und Zuständigkeitsumfang, Unterweisung, regelmäßige Information durch Arbeitgeber, organisatorische Einbindung z. B. bei Betriebsbegehungen)
▪ Bereitstellung von ausreichend Zeit für die Sicherheitsbeauftragten, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können (z. B. für Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, Begehungen, Betriebsbesichtigungen mit den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger),
▪ bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen.
Rechtssichere Unterscheidung von einfachen und besonderen Gefährdungen nicht möglich
Eine Abgrenzung von einfachen bzw. „normalen“ und besonderen Gefährdungen, wie sie nach der Formulierungshilfe bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verlangt wird, ist rechtssicher nicht möglich und daher für die betriebliche Praxis nicht handhabbar. Vorgesehen ist, dass die Betriebe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die besonderen Gefährdungen ermitteln. Dadurch würde das Instrument der Gefährdungsbeurteilung jedoch zusätzlich überfrachtet.
In der aktuellen Formulierung des § 22 SGB VII existiert zwar bereits der Begriff „besondere Gefahren für Leben und Gesundheit“, dieser ist aber nicht unmittelbar für die Betriebe relevant, sondern nur als Ermächtigungsgrundlage für Unfallversicherungsträger von Bedeutung. Der in der Formulierungshilfe verwendete Begriff der Gefährdung ist dagegen neu und auch umfassender als Gefahr. Aus dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger ließen sich einige Beispiele (z. B. Bauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen) für besondere Gefährdungen herleiten. Eine generelle Abgrenzung von einfachen und besonderen Gefährdungen wäre damit aber noch nicht erreicht. Zu befürchten ist, dass die Frage der Abgrenzung von einfachen und besonderen Gefährdungen unnötige Kapazitäten von Ländern und Unfallversicherungsträgern als zuständigen Aufsichtsinstitutionen bindet, die dann für die wichtige Aufgabe der Beratung von Kleinbetrieben fehlen.
Durch die Reformpläne drohen Unklarheit und Mehrbelastungen für hunderttausende Betriebe. Dazu folgende Beispiele:
▪ In einem Betrieb mit zwei Beschäftigten und besonderen Gefährdungen müsste nach den vorliegenden Plänen mindestens einer der beiden verpflichtend als Sicherheitsbeauftragter bestellt, qualifiziert werden und dieser in seiner Beauftragtenfunktion den anderen auf das sichere Verhalten hinweisen. Klingt nicht nur bürokratisch und absurd, ist es auch.
▪ In einem Wohnungsverwaltungsunternehmen mit 19 Beschäftigten und überwiegend geringen Gefährdungen bei typischen Bürotätigkeiten arbeitet ein Haus- und Betriebstechniker, der regelmäßig kleinere Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten und Kontrollgänge durchführt. Instandhaltungsarbeiten zählen laut DGUV zu den gefährlichsten Tätigkeiten. Führt die einzelne Tätigkeit des Haustechnikers dazu, dass der Arbeitgeber erstmals einen Sicherheitsbeauftragten bestellen muss – obwohl der Betrieb insgesamt ein sehr niedriges Gefährdungsniveau hat? Die Abgrenzung ist praktisch kaum möglich: Genügen „gelegentliche“ Instandhaltungsarbeiten bereits? Oder überwiegt die geringe Beschäftigtenzahl, sodass eine Bestellung entfallen kann? Fraglich ist auch, welchen Mehrwert ein nicht in die Tätigkeit eingebundener Sicherheitsbeauftragter hat, wenn der Haustechniker seine Arbeiten weitgehend allein ausführt.
▪ In einem Handwerksbetrieb mit 12 Beschäftigten führt ein einzelner Elektriker gelegentlich Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen durch. Diese Tätigkeiten gelten als sicherheitsrelevant, finden jedoch selten statt und werden durch Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung und Freischaltprozeduren kontrolliert. Die Frage ist nun, ob diese einzelnen Tätigkeiten bereits „besondere Gefährdungen“ darstellen, die den Be-trieb verpflichten würden, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen – obwohl der über-wiegende Teil des Betriebs mit geringen Gefährdungen arbeitet und die Belegschaft deutlich unter 20 Personen liegt. Bei Arbeiten unter Spannung gibt es in Betrieben auch die sog. Elektrofachkraft, die für die Durchführung an unter Spannung stehenden Teilen qualifiziert sein muss. Ein zusätzlicher „fachfremder“ Sicherheitsbeauftragter, der selbst nicht in diese Tätigkeiten eingebunden ist, könnte kaum zur Reduzierung der Gefährdung beitragen.
Chance nicht verspielen: Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte durchgängig nur für Betriebe ab 50 Beschäftigte realisieren
Zukünftig müssen alle Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Bestellpflicht befreit werden. Eine Anhebung des Schwellenwerts auf 50 Beschäftigte, ab dem Sicherheitsbeauftragte verpflichtend zu bestellen sind, ist sachgerecht. Kleinere Betriebe werden durch die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten überproportional belastet. Ein Sicherheitsbeauftragter bringt in kleinen Betrieben auch kaum Mehrwert, weil die Ansprache und Lösung von Problemen in kleineren Betrieben informeller und einfacher erfolgt als durch die Einsetzung eines dafür Beauftragten. Die Arbeitsabläufe in kleineren Betrieben sind grundsätzlich überschau-bar und Verantwortlichkeiten klar geregelt.
Am hohen Arbeitsschutzniveau ändert sich durch eine Anhebung der Schwelle durchgängig auf Betriebe mit 50 oder mehr Beschäftigten nichts. Alle Regelungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit würden unverändert in kleineren Betrieben fortgelten. Die unternehmerische Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben bleibt voll erhalten, jedoch wird dafür mehr Freiraum geschaffen. Zudem muss weiter eine fachkundige sicherheitstechnische Betreuung ab einem Beschäftigten gewährleistet sein.
Die Schwelle 50 Beschäftigte ist im Arbeitsschutz nicht neu und wird heute schon bewusst im Arbeitsschutz gesetzt. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können z. B. am sog. „Unternehmermodell“ teilnehmen. Das Unternehmermodell ist die alternative Form der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe.
Zudem hat sich dieser Schwellenwert auch auf europäischer Ebene z. B. in der KMU-Definition durchgesetzt und oftmals sind bei EU-Vorgaben aufgrund der zu hohen bürokratischen Belastung bestimmte Ausnahmen für kleinere Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten vorgesehen.
Zugleich trägt eine gut ausgestaltete Reform der Sicherheitsbeauftragten den veränderten Arbeitsrealitäten Rechnung. Mobile Arbeit, dezentrale Teams und neue Organisationsstrukturen führen dazu, dass die Einflussmöglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten begrenzt sind. Hinzukommen veränderte Arbeitsrealitäten, die sich insbesondere durch den Wandel der Arbeit und die deutlichen Fortschritte im Arbeitsschutz kennzeichnen. Das Niveau des Arbeitsschutzes ist heute deutlich höher als bei Einführung des Sicherheitsbeauftragten im Jahr 1963.
Weiterer Handlungsbedarf zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz
Weitere Maßnahmen zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz sind dringend erforderlich, damit das Vorschriften- und Regelwerk einfacher, verständlicher und praxistauglicher wird. Dazu gehören insbesondere eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte, ab der ein Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden hat, eine flexible und bedarfsgerechte Frequenz der Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses auf Basis der Gefährdungsbeurteilung (statt bisher quartalsweise), den Unternehmen zu ermöglichen, die Intervalle bei Unterweisungen flexibel und bedarfsgerecht festlegen zu können (statt jährliche Wiederholungsunterweisungen) sowie qualifizierten Gesundheitsfachkräften in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten die Übernahme einzelner bislang betriebsärztlicher Leistungen zu ermöglichen.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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Stellungnahme als PDF
Reform der Sicherheitsbeauftragten: Chance für echten Bürokratierückbau im Arbeitsschutz nicht verspielen
Stellungnahme zum Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA (Drucksache 21/3204), Ausschuss Arbeit und Soziales Drucksache 21 (11) 72
26. Februar 2026
Zusammenfassung
Die Reform der Sicherheitsbeauftragten muss zu einer spürbaren Bürokratieentlastung führen. Sie sollte daher so umgesetzt werden, wie das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Reform im Oktober 2025 angekündigt, d. h. durch eine Anhebung des Schwellenwerts für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte ohne jedes Wenn und Aber. Das hohe Niveau des Arbeitsschutzes in Deutschland würde dennoch in vollem Umfang aufrechterhalten, weil alle gesetzlich vorgebebenen Arbeitsschutzstandards unverändert blieben.
Die jetzt vorgelegte Formulierungshilfe hätte jedoch zur Folge, dass viele hunderttausende Sicherheitsbeauftragte zusätzlich bestellt werden müssten. Statt des gewollten Bürokratieabbaus wäre mehr Bürokratie die Folge. Die ursprünglich geplante Entlastung würde ins Gegenteil verkehrt. Denn künftig müssten sogar Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten einen Sicherheits-beauftragten bestellen, wenn nicht bei ihnen eine besondere Gefährdung ausgeschlossen ist.
Aus der angekündigten Entlastung muss nun auch eine wirkliche Entlastung werden. Die Chance zum Bürokratieabbau im Arbeitsschutz darf nicht verspielt werden.
Im Einzelnen
Spürbare Entlastung für Unternehmen auch realisieren
Das ursprüngliche Konzept des BMAS vom Oktober 2025, das die Anhebung des Schwellenwertes für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte vorsah, muss ohne Wenn und Aber umgesetzt werden. Viele Betriebe stoßen beim Arbeitsschutz wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands seit Jahren an ihre Grenzen. Die Ausbildung und Freistellung von Sicherheitsbeauftragten verursacht hohe Kosten, die von den Arbeitgebern oder über die ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge finanzierten Berufsgenossenschaften getragen werden. Von diesen Kosten wären nach dem ursprünglichen BMAS-Vorschlag künftig zumindest Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten befreit.
Im Gegensatz zur Ankündigung im BMAS-Konzept sieht die Formulierungshilfe nun jedoch ein „Wenn und Aber“ vor: Aber in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter verpflichtend bestellt werden, wenn besondere Gefährdungen vorliegen. Die damit verbundene Einschränkung verkehrt die angekündigte Entlastung ins Gegenteil. Statt weniger müssten sogar hunderttausende Sicherheitsbeauftragte zusätzlich bestellt, weil künftig auch Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten unter die Vorgaben zu Sicherheitsbeauftragten fallen sollen. Hierdurch wird die Entlastung durch die Heraufsetzung des Schwellenwertes für Betriebe ohne besondere Gefährdungen deutlich überkompensiert.
Der Bürokratie- und Kostenaufwand aus der Bestellpflicht von Sicherheitsbeauftragten ergibt sich in den Betrieben insbesondere aus:
Ermittlung, ob ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss und wer den Anforderungen entspricht,
schriftliche Bestellung (Schriftform ist nicht verbindlich, wird aber aus Nachweisgründen empfohlen) und organisatorische Umsetzung und Unterstützung seiner Tätigkeit durch den Arbeitgeber (Aufklärung über Aufgaben und Zuständigkeitsumfang, Unterweisung, regelmäßige Information durch Arbeitgeber, organisatorische Einbindung z. B. bei Betriebsbegehungen)
Bereitstellung von ausreichend Zeit für die Sicherheitsbeauftragten, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können (z. B. für Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, Begehungen, Betriebsbesichtigungen mit den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger),
bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen.
Rechtssichere Unterscheidung von einfachen und besonderen Gefährdungen nicht möglich
Eine Abgrenzung von einfachen bzw. „normalen“ und besonderen Gefährdungen, wie sie nach der Formulierungshilfe bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten verlangt wird, ist rechtssicher nicht möglich und daher für die betriebliche Praxis nicht handhabbar. Vorgesehen ist, dass die Betriebe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die besonderen Gefährdungen ermitteln. Dadurch würde das Instrument der Gefährdungsbeurteilung jedoch zusätzlich überfrachtet.
In der aktuellen Formulierung des § 22 SGB VII existiert zwar bereits der Begriff „besondere Gefahren für Leben und Gesundheit“, dieser ist aber nicht unmittelbar für die Betriebe relevant, sondern nur als Ermächtigungsgrundlage für Unfallversicherungsträger von Bedeutung. Der in der Formulierungshilfe verwendete Begriff der Gefährdung ist dagegen neu und auch umfassender als Gefahr. Aus dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger ließen sich einige Beispiele (z. B. Bauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten, Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen) für besondere Gefährdungen herleiten. Eine generelle Abgrenzung von einfachen und besonderen Gefährdungen wäre damit aber noch nicht erreicht. Zu befürchten ist, dass die Frage der Abgrenzung von einfachen und besonderen Gefährdungen unnötige Kapazitäten von Ländern und Unfallversicherungsträgern als zuständigen Aufsichtsinstitutionen bindet, die dann für die wichtige Aufgabe der Beratung von Kleinbetrieben fehlen.
Durch die Reformpläne drohen Unklarheit und Mehrbelastungen für hunderttausende Betriebe. Dazu folgende Beispiele:
In einem Betrieb mit zwei Beschäftigten und besonderen Gefährdungen müsste nach den vorliegenden Plänen mindestens einer der beiden verpflichtend als Sicherheitsbeauftragter bestellt, qualifiziert werden und dieser in seiner Beauftragtenfunktion den anderen auf das sichere Verhalten hinweisen. Klingt nicht nur bürokratisch und absurd, ist es auch.
In einem Wohnungsverwaltungsunternehmen mit 19 Beschäftigten und überwiegend geringen Gefährdungen bei typischen Bürotätigkeiten arbeitet ein Haus- und Betriebstechniker, der regelmäßig kleinere Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten und Kontrollgänge durchführt. Instandhaltungsarbeiten zählen laut DGUV zu den gefährlichsten Tätigkeiten. Führt die einzelne Tätigkeit des Haustechnikers dazu, dass der Arbeitgeber erstmals einen Sicherheitsbeauftragten bestellen muss – obwohl der Betrieb insgesamt ein sehr niedriges Gefährdungsniveau hat? Die Abgrenzung ist praktisch kaum möglich: Genügen „gelegentliche“ Instandhaltungsarbeiten bereits? Oder überwiegt die geringe Beschäftigtenzahl, sodass eine Bestellung entfallen kann? Fraglich ist auch, welchen Mehrwert ein nicht in die Tätigkeit eingebundener Sicherheitsbeauftragter hat, wenn der Haustechniker seine Arbeiten weitgehend allein ausführt.
In einem Handwerksbetrieb mit 12 Beschäftigten führt ein einzelner Elektriker gelegentlich Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen durch. Diese Tätigkeiten gelten als sicherheitsrelevant, finden jedoch selten statt und werden durch Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung und Freischaltprozeduren kontrolliert. Die Frage ist nun, ob diese einzelnen Tätigkeiten bereits „besondere Gefährdungen“ darstellen, die den Be-trieb verpflichten würden, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen – obwohl der über-wiegende Teil des Betriebs mit geringen Gefährdungen arbeitet und die Belegschaft deutlich unter 20 Personen liegt. Bei Arbeiten unter Spannung gibt es in Betrieben auch die sog. Elektrofachkraft, die für die Durchführung an unter Spannung stehenden Teilen qualifiziert sein muss. Ein zusätzlicher „fachfremder“ Sicherheitsbeauftragter, der selbst nicht in diese Tätigkeiten eingebunden ist, könnte kaum zur Reduzierung der Gefährdung beitragen.
Chance nicht verspielen: Bestellpflicht für Sicherheitsbeauftragte durchgängig nur für Betriebe ab 50 Beschäftigte realisieren
Zukünftig müssen alle Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Bestellpflicht befreit werden. Eine Anhebung des Schwellenwerts auf 50 Beschäftigte, ab dem Sicherheitsbeauftragte verpflichtend zu bestellen sind, ist sachgerecht. Kleinere Betriebe werden durch die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten überproportional belastet. Ein Sicherheitsbeauftragter bringt in kleinen Betrieben auch kaum Mehrwert, weil die Ansprache und Lösung von Problemen in kleineren Betrieben informeller und einfacher erfolgt als durch die Einsetzung eines dafür Beauftragten. Die Arbeitsabläufe in kleineren Betrieben sind grundsätzlich überschau-bar und Verantwortlichkeiten klar geregelt.
Am hohen Arbeitsschutzniveau ändert sich durch eine Anhebung der Schwelle durchgängig auf Betriebe mit 50 oder mehr Beschäftigten nichts. Alle Regelungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit würden unverändert in kleineren Betrieben fortgelten. Die unternehmerische Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben bleibt voll erhalten, jedoch wird dafür mehr Freiraum geschaffen. Zudem muss weiter eine fachkundige sicherheitstechnische Betreuung ab einem Beschäftigten gewährleistet sein.
Die Schwelle 50 Beschäftigte ist im Arbeitsschutz nicht neu und wird heute schon bewusst im Arbeitsschutz gesetzt. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können z. B. am sog. „Unternehmermodell“ teilnehmen. Das Unternehmermodell ist die alternative Form der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe.
Zudem hat sich dieser Schwellenwert auch auf europäischer Ebene z. B. in der KMU-Definition durchgesetzt und oftmals sind bei EU-Vorgaben aufgrund der zu hohen bürokratischen Belastung bestimmte Ausnahmen für kleinere Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten vorgesehen.
Zugleich trägt eine gut ausgestaltete Reform der Sicherheitsbeauftragten den veränderten Arbeitsrealitäten Rechnung. Mobile Arbeit, dezentrale Teams und neue Organisationsstrukturen führen dazu, dass die Einflussmöglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten begrenzt sind. Hinzukommen veränderte Arbeitsrealitäten, die sich insbesondere durch den Wandel der Arbeit und die deutlichen Fortschritte im Arbeitsschutz kennzeichnen. Das Niveau des Arbeitsschutzes ist heute deutlich höher als bei Einführung des Sicherheitsbeauftragten im Jahr 1963.
Weiterer Handlungsbedarf zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz
Weitere Maßnahmen zum Bürokratierückbau im Arbeitsschutz sind dringend erforderlich, damit das Vorschriften- und Regelwerk einfacher, verständlicher und praxistauglicher wird. Dazu gehören insbesondere eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte, ab der ein Arbeitgeber einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden hat, eine flexible und bedarfsgerechte Frequenz der Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses auf Basis der Gefährdungsbeurteilung (statt bisher quartalsweise), den Unternehmen zu ermöglichen, die Intervalle bei Unterweisungen flexibel und bedarfsgerecht festlegen zu können (statt jährliche Wiederholungsunterweisungen) sowie qualifizierten Gesundheitsfachkräften in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten die Übernahme einzelner bislang betriebsärztlicher Leistungen zu ermöglichen.





