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Berechtigten Belangen der Sozialpartner im Normungswesen Rechnung tragen

Berechtigten Belangen der Sozialpartner im Normungswesen Rechnung tragen

Positionen zu den Grenzen der privatwirtschaftlichen Normung im Bereich der betrieblichen Personalarbeit

Januar 2026
Zusammenfassung

Technische DIN-Normen haben wesentlich zum Erfolg von „Made in Germany“ beigetragen. Auf europäischer Ebene nimmt technische Normung eine tragende Rolle bei der Gewährleistung von Produktsicherheit, der Stärkung des europäischen Wirtschaftsraumes und des grenzfreien Transfers von Technologien und Innovationen (New Legislative Framework) ein. Bei der Regelung von Arbeitsbedingungen stößt Normung jedoch an ihre Grenzen. Dieser Bereich ist durch das Grundgesetz (Art. 9. Abs. 3 GG) als vorrangiges Tätigkeitsfeld der Betriebs- und Sozialpartner geschützt. Dennoch gibt es eine rapide wachsende Zahl an Normungsvorhaben, vor allem in den Bereichen der betrieblichen Personalpolitik und des Arbeitsschutzes (z. B. das ISO-Normungsvorhaben „Human Resource Management“ oder das ISO-Vorhaben „Compensation“).

Diese Entwicklung ist alarmierend, da sie bei ungehindertem Voranschreiten die Gefahr der schleichenden Verdrängung der Regeln und letztlich der Regelungskompetenz der Sozial- und Betriebspartner befürchten lässt. Technische Normung läuft nach völlig anderen Grundsätzen als die Gestaltung von Tarifen oder der betrieblichen Personalarbeit ab. Diese lassen sich weder auf die Grundsätze der Sozialpartnerschaft übertragen, wie sie Art. 9 Abs. 3 GG schützt und wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformt hat, noch unterhalb von Art. 9 Abs. 3 GG analog anwenden.

Eine zunehmende Normsetzung im Bereich der Arbeitsbedingungen wäre daher verfassungsrechtlich bedenklich und würde die Handlungsspielräume der Sozialpartner bzw. von Arbeitgebern und Beschäftigten unnötig und ungefragt einschränken. Zwar ist die Anwendung einer Norm grundsätzlich freiwillig, sie kann aber durch die generelle Annahme als Stand der Technik über vertragliche Vereinbarungen in der Lieferkette sowie über die öffentliche Auftragsvergabe faktisch zu einem Anwendungszwang führen und über die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Rechtsprechung[1] sogar rechtlich verbindlich werden. Auf diese Weise besteht das Risiko, dass Arbeitsbedingungen und Abläufe in Unternehmen zunehmend durch Normenwerke bestimmt werden anstatt durch tarifliche, betriebliche oder individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberverbänden bzw. Arbeitgeberverbänden auf der einen Seite und Gewerkschaften, Betriebs- und Personalräten und Beschäftigten auf der anderen Seite. Die Sozial- und Betriebspartnerschaft, die eine tragende Säule der Sozialen Marktwirtschaft und Garant für sozialen Frieden und Wohlstand in Deutschland darstellt, geriete damit in Gefahr, eingeschränkt und ausgehöhlt zu werden. Normung kann die dabei stattfindenden Aushandlungsprozesse nicht ersetzen. Auf ihr Zustandekommen haben – gerade bei den zunehmend internationalen Normsetzungsvorhaben – einzelne Unternehmen und Beschäftigte regelmäßig keinen Einfluss. Selbst ihre Interessensvertretungen werden nicht immer an allen für die Arbeitswelt relevanten Normungsprozessen beteiligt bzw. sie können sich mit ihren Anliegen in den Normungsgremien aufgrund der dort praktizierten Stimmengewichtungen, bei der ein einzelner Berater die gleiche Stimme hat wie ein Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft mit vielen tausend Mitgliedern, nicht immer durchsetzen bzw. für die Arbeitswelt unpassende Regelungen nicht immer verhindern.

  • Vor diesem Hintergrund müssen folgende Maßnahmen zwingend umgesetzt werden:
    Verankerung der berechtigten Belange der Sozialpartner im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Institut für Normung (DIN) vom 5. Juni 1975 auf Veranlassung des hierfür zuständigen BMWE
  • Unterstützung beider Sozialpartner im Rahmen der konkreten Normungsprozesse des DIN durch gleichberechtigte Verankerung auch der Arbeitgeber als „interessierter Kreis“ in DIN 820 Beiblatt 3 und Entsendung einer ministerialen Vertretung in den Beirat des Normenausschusses Dienstleistungen
  • Aufbau einer Beobachtungs- und Interventionsstelle zur Normung im betrieblichen Personalwesen beim BMAS mit Beteiligung der Sozialpartner analog zur KAN
  • Verankerung der berechtigten Interessen der Sozialpartner in der europäischen Normungsverordnung 1025/2012 und bei den die EU-Kommission beratenden Institutionen wie den HAS-Consultants und dem Hochrangigen Forum für Europäische Normung durch Einbringen von mit den Sozialpartnern abgestimmten Positionen und Textvorschlägen.

Fußnoten:

[1] Wie zuletzt in einem Prozess im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stiftung Warentest (OLG Köln, Beschl. vom 9. März 2021, Az. 15 W 6/21).

Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.

Ansprechpartnerin:

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände

Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de

Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.


Positionspapier als PDF

BDA-Positionspapier: Zu den Grenzen der privatwirtschaftlichen Normung im Bereich der betrieblichen Personalarbeit (Januar 2026)

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