Europäische Kommission legt Vorschlag für eine Entgelttransparenz-Richtlinie vor


BDA AGENDA 06/21 | BERICHT AUS BRÜSSEL

Die Europäische Kommission hat am 4. März 2021 einen Richtlinienvorschlag zur Entgelttransparenz vorgelegt. Sie geht davon aus, dass es trotz Fortschritten noch immer Probleme bei der Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit gebe. 

Der Legislativvorschlag konzentriert sich auf Maßnahmen zur Gewährleistung von Lohntransparenz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den Zugang zur Justiz. Vom Geltungsbereich der Richtlinie sollen ausnahmslos alle Arbeitgeber erfasst werden, ohne Ausnahmen für KMU. Auch für tarifgebundene oder tarifanwendende Unternehmen sind keine Ausnahmen vorgesehen. Eingeführt werden soll ein individueller Auskunftsanspruch. Zudem werden Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigten jährliche Berichtspflichten vorgeschrieben. Schon Bewerber sollen Informationen zum betrieblichen Gehaltsniveau erhalten. Des Weiteren sind Entschädigungsrechte, Beweislastumkehr und Sanktionen zur Durchsetzung vorgesehen.

Die deutschen Arbeitgeber sehen den Richtlinienvorschlag zur Lohntransparenz äußerst kritisch: Er geht mit Blick auf den unbereinigten „Gender Pay Gap“ von falschen statistischen Annahmen aus und zielt an den tatsächlichen Ursachen von unterschiedlicher Bezahlung wie das sehr unterschiedliche Berufswahl- und Erwerbsverhalten vorbei. Für Unternehmen geht der Vorschlag mit überflüssigen bürokratischen Lasten einher und schürt Misstrauen im Betrieb. Wichtige Fragen, wie eine Ausnahme von kleinen und mittleren Betrieben und der Datenschutz bei sensiblen Gehaltsdaten, werden außer Acht gelassen. Auch die wichtige Rolle von Tarifverträgen bei der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen wird leider nicht berücksichtigt: Denn tarifvertragliche Regelungen gewährleisten die gleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit.

Der Vorschlag wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Nach Abschluss des Verfahrens sollen die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit haben, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und der Kommission ihre Umsetzungsvorschriften zu übermitteln.

Die BDA-Kurzposition zum Richtlinienentwurf finden Sie hier.