Reform des Versorgungsausgleichs als Chance zur Vereinfachung nutzen
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
6. März 2026
Zusammenfassung
Das Ziel des Referentenentwurfs, den Schutz der ausgleichsberechtigten Person zu stärken und die Teilungsgerechtigkeit beim Versorgungsausgleich zu verbessern, ist nachvollziehbar. Allerdings würden die dazu vorgesehenen Maßnahmen den Bürokratie- und Kostenaufwand für die Versorgungsträger erhöhen. Zusätzlich belastet würden damit gerade auch die Arbeitgeber, weil sie als Träger der betrieblichen Altersvorsorge die größte Zahl aller Versorgungsträger in Deutschland ausmachen.
Zusätzliche Belastungen ergäben sich
- aus der vorgesehenen Einbeziehung betrieblicher Anrechte in den Versorgungsausgleich. Die bisherige Berücksichtigung dieser Anrechte im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist einfacher. Die geplante Änderung würde zu einer deutlichen Ausweitung besonders komplexer Versorgungsausgleichsfälle führen.
- aus dem geplanten nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleich vergessener oder übersehener Anrechte. Der Versorgungsausgleich würde dadurch zeitlich entgrenzt. Versorgungsträger müssten auch Jahre nach der Scheidung erneut in Auskunfts- und Bewertungsprozesse eingebunden werden.
Gerade wenn an den geplanten Maßnahmen festgehalten werden soll, ist es umso wichtiger, den Versorgungsausgleich an anderer Stelle zu vereinfachen. Dies ist möglich durch die Ausweitung der externen Realteilung, den Verzicht auf noch verfallbare Anwartschaften und die verursachergerechte Umlage sämtlicher Kosten auf die Ehegatten. Auf diese Weise könnten Bürokratie- und Kostenbelastungen für die Versorgungsträger und die Arbeitgeber nachhaltig reduziert werden, ohne die Rechte der ausgleichsberechtigten Personen zu schmälern.
Im Einzelnen
Einbeziehung der Unternehmer-Anrechte in den Versorgungsausgleich erhöhen den Verwaltungsaufwand für Versorgungsträger
Das Ziel, den Schutz der ausgleichsberechtigten Person zu erhöhen und die Teilungsgerechtigkeit zu verbessern, ist nachvollziehbar. Die geplante Neuregelung, wonach auch Anrechte von Unternehmern, insbesondere von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen, würde jedoch zu einer deutlichen Ausweitung besonders komplexer Versorgungsausgleichsfälle führen. Anders als bei standardisierten Arbeitnehmer-Anrechten sind Unternehmer-Versorgungen regelmäßig individuell ausgestaltet, eng mit gesellschaftsrechtlichen Strukturen verknüpft und häufig bilanziell geprägt.
Unternehmer-Anrechte verursachen zwar bereits nach geltender Rechtslage Aufwand, da sie regelmäßig im Zugewinnausgleich bewertet werden müssen. Die geplante Neuregelung würde jedoch zu einer Verlagerung und Institutionalisierung des Aufwands vom güterrechtlichen Verfahren in den Versorgungsausgleich führen. Im Zugewinnausgleich erfolgt regelmäßig nur eine Bewertung; operative Umsetzungspflichten bestehen nicht beim Versorgungsträger. Im Versorgungsausgleich entstehen zusätzliche Aufgaben:
- Durchführung interner oder externer Teilung,
- Einrichtung neuer Anrechte,
- laufende Verwaltung geteilter Zusagen,
- Anpassung individueller Versorgungsordnungen und
Insbesondere bei individualisierten Unternehmer-Zusagen ist diese Umsetzung besonders komplex. Zudem würde es zu mehr Auskunftsersuchen zu individualisierten Gesellschafter-Zusagen kommen. Die Aufbereitung historischer gesellschaftsrechtlicher Informationen wird zur Regel und die Offenlegung sensibler Unternehmensdaten häufiger erforderlich sein. Zudem würde sich der Abstimmungsaufwand bei Umstrukturierungen und Transaktionen deutlich erhöhen.
Durch die geplante Einbeziehung von Unternehmer-Anrechten in den Versorgungsausgleich würden dauerhafte Vollzugs-, Organisations- und Haftungspflichten für Versorgungsträger und Arbeitgeber entstehen, die über den bisherigen punktuellen Aufwand im Zugewinnausgleich deutlich hinausgehen.
Die geplante Neuregelung würde den bürokratischen Aufwand auch deshalb deutlich erhöhen, da Bewertung und Ausgleich der Anrechte systematisch in ein verpflichtendes Verfahren überführt würden, das dauerhafte Strukturen erfordert. Dies steht im Widerspruch zu den von der Koalition verfolgten Zielen des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung.
Einbeziehung übergangener Anrechte würde Bürokratiebelastung steigern
Die geplante Neuregelung, einen nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleich (Wertausgleich nach der Scheidung) auch für vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte zu ermöglichen, ist grundsätzlich nachvollziehbar, würde aber bei Arbeitgebern und anderen Versorgungsträgern zu neuen Belastungen führen – vor allem, weil die Versorgungsausgleichsverfahren zeitlich entgrenzt würden. Versorgungsträger müssten damit rechnen, auch Jahre oder Jahr-zehnte nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erneut in Auskunfts- und Bewertungsprozesse eingebunden zu werden.
Hieraus würden sich erweiterte Anforderungen an Dokumentation und Datenverfügbarkeit ergeben. Historische Versorgungszusagen und Bewertungsgrundlagen sowie gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen müssten langfristig nachvollziehbar archiviert und reproduzierbar gehalten werden. Dies würde den Aufwand für Archivierung, Digitalisierung und Compliance deutlich erhöhen.
Insgesamt bewirkt die geplante Neuregelung keine bloße punktuelle Ergänzung bestehender Verfahren, sondern eine dauerhafte Erweiterung der organisatorischen, dokumentarischen und haftungsrechtlichen Verantwortung von Arbeitgebern und anderen Versorgungsträgern.
Chance zur Vereinfachung des Versorgungsausgleichs nutzen
Gerade wenn an den geplanten Maßnahmen festgehalten werden soll, ist es umso wichtiger, den Versorgungsausgleich an anderer Stelle zu vereinfachen, um die mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Belastungen der betrieblichen Altersvorsorge so gering wie möglich zu halten. Insbesondere folgende Änderungen des Versorgungsausgleichsgesetzes sind erforderlich:
- Arbeitgebern muss – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge – ermöglicht werden, den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Regelfall im Wege der sog. externen Realteilung abzufinden. Das derzeitige Recht beschränkt die externe Realteilung für die externen Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) jedoch auf geringe Beträge (Kapitalwerte von 240°% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, 2026: 9.492°€, § 14 Abs. 2 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz). Auch für diese Durchführungswege sollte die monatliche Bezugsgröße – wie bei den internen Durchführungswegen – auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 101.400 €, § 17 Versorgungsausgleichsgesetz) angehoben werden. Die externe Realteilung ermöglicht dem Arbeitgeber, die Aufnahme des geschiedenen Ehegatten seines Arbeitnehmers in sein Betriebsrentensystem zu vermeiden, indem er den Gegenwert der anteiligen Betriebsrentenanwartschaft in eine vom geschiedenen Ehegatten des Arbeitnehmers gewählte Altersversorgung einzahlt. Vorteil ist vor allem, dass der Arbeitgeber keine betriebsfremde Person in sein Versorgungssystem aufnehmen muss und damit auch keine zusätzliche Betriebsrentenanwartschaft verwalten muss. Die externe Realteilung hilft damit dem Arbeitgeber, die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen und kann zudem noch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine unerwünschte Zersplitterung seiner Altersvorsorge-Anwartschaften vermeiden.
- Zudem sollte auf den Ausgleich von noch verfallbaren Anwartschaften verzichtet werden. Die Beibehaltung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für verfallbare Anwartschaften konterkariert das mit der letzten Reform des Versorgungsausgleichs verfolgte Ziel, den Ausgleich mit der Scheidung abzuschließen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zurückzudrängen. Die parallele Anwendung sowohl der Realteilung als auch des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs belastet die Unternehmen, weil sie dadurch dauerhaft zwei Ausgleichssysteme zu administrieren haben.
- Außerdem sollten sämtliche Kosten des Versorgungsausgleichs verursachergerecht auf die Ehegatten umgelegt werden können – auch wenn die Anrechte im Wege der externen Realteilung geteilt werden. Die derzeitige Begrenzung ausschließlich auf Kosten, die infolge der Verwaltung der Anrechte im Rahmen der internen Realteilung entstehen, greift zu kurz. Sie führt im Ergebnis dazu, dass insbesondere die Kosten zur Ermittlung und Berechnung der Versorgungsanrechte zu Lasten der Arbeitgeber bzw. im Ergebnis zu Lasten der übrigen Betriebsrentner gehen.
Die vollständige Stellungnahme steht Ihnen in der rechten Marginalie zum Download zur Verfügung.
Ansprechpartnerin:
BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Abteilung Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de
Die BDA organisiert als Spitzenverband die sozial- und wirtschaftspolitischen Interessen der gesamten deutschen Wirtschaft. Wir bündeln die Interessen von einer Million Betrieben mit rund 30,5 Millionen Beschäftigten. Diese Betriebe sind der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden.
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Stellungnahme als PDF
Reform des Versorgungsausgleichs als Chance zur Vereinfachung nutzen
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
6. März 2026
Zusammenfassung
Das Ziel des Referentenentwurfs, den Schutz der ausgleichsberechtigten Person zu stärken und die Teilungsgerechtigkeit beim Versorgungsausgleich zu verbessern, ist nachvollziehbar. Allerdings würden die dazu vorgesehenen Maßnahmen den Bürokratie- und Kostenaufwand für die Versorgungsträger erhöhen. Zusätzlich belastet würden damit gerade auch die Arbeitgeber, weil sie als Träger der betrieblichen Altersvorsorge die größte Zahl aller Versorgungsträger in Deutschland ausmachen.
Zusätzliche Belastungen ergäben sich
aus der vorgesehenen Einbeziehung betrieblicher Anrechte in den Versorgungsausgleich. Die bisherige Berücksichtigung dieser Anrechte im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist einfacher. Die geplante Änderung würde zu einer deutlichen Ausweitung besonders komplexer Versorgungsausgleichsfälle führen.
aus dem geplanten nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleich vergessener oder übersehener Anrechte. Der Versorgungsausgleich würde dadurch zeitlich entgrenzt. Versorgungsträger müssten auch Jahre nach der Scheidung erneut in Auskunfts- und Bewertungsprozesse eingebunden werden.
Gerade wenn an den geplanten Maßnahmen festgehalten werden soll, ist es umso wichtiger, den Versorgungsausgleich an anderer Stelle zu vereinfachen. Dies ist möglich durch die Ausweitung der externen Realteilung, den Verzicht auf noch verfallbare Anwartschaften und die verursachergerechte Umlage sämtlicher Kosten auf die Ehegatten. Auf diese Weise könnten Bürokratie- und Kostenbelastungen für die Versorgungsträger und die Arbeitgeber nachhaltig reduziert werden, ohne die Rechte der ausgleichsberechtigten Personen zu schmälern.
Im Einzelnen
Einbeziehung der Unternehmer-Anrechte in den Versorgungsausgleich erhöhen den Verwaltungsaufwand für Versorgungsträger
Das Ziel, den Schutz der ausgleichsberechtigten Person zu erhöhen und die Teilungsgerechtigkeit zu verbessern, ist nachvollziehbar. Die geplante Neuregelung, wonach auch Anrechte von Unternehmern, insbesondere von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen, würde jedoch zu einer deutlichen Ausweitung besonders komplexer Versorgungsausgleichsfälle führen. Anders als bei standardisierten Arbeitnehmer-Anrechten sind Unternehmer-Versorgungen regelmäßig individuell ausgestaltet, eng mit gesellschaftsrechtlichen Strukturen verknüpft und häufig bilanziell geprägt.
Unternehmer-Anrechte verursachen zwar bereits nach geltender Rechtslage Aufwand, da sie regelmäßig im Zugewinnausgleich bewertet werden müssen. Die geplante Neuregelung würde jedoch zu einer Verlagerung und Institutionalisierung des Aufwands vom güterrechtlichen Verfahren in den Versorgungsausgleich führen. Im Zugewinnausgleich erfolgt regelmäßig nur eine Bewertung; operative Umsetzungspflichten bestehen nicht beim Versorgungsträger. Im Versorgungsausgleich entstehen zusätzliche Aufgaben:
Durchführung interner oder externer Teilung,
Einrichtung neuer Anrechte,
laufende Verwaltung geteilter Zusagen,
Anpassung individueller Versorgungsordnungen und
Insbesondere bei individualisierten Unternehmer-Zusagen ist diese Umsetzung besonders komplex. Zudem würde es zu mehr Auskunftsersuchen zu individualisierten Gesellschafter-Zusagen kommen. Die Aufbereitung historischer gesellschaftsrechtlicher Informationen wird zur Regel und die Offenlegung sensibler Unternehmensdaten häufiger erforderlich sein. Zudem würde sich der Abstimmungsaufwand bei Umstrukturierungen und Transaktionen deutlich erhöhen.
Durch die geplante Einbeziehung von Unternehmer-Anrechten in den Versorgungsausgleich würden dauerhafte Vollzugs-, Organisations- und Haftungspflichten für Versorgungsträger und Arbeitgeber entstehen, die über den bisherigen punktuellen Aufwand im Zugewinnausgleich deutlich hinausgehen.
Die geplante Neuregelung würde den bürokratischen Aufwand auch deshalb deutlich erhöhen, da Bewertung und Ausgleich der Anrechte systematisch in ein verpflichtendes Verfahren überführt würden, das dauerhafte Strukturen erfordert. Dies steht im Widerspruch zu den von der Koalition verfolgten Zielen des Bürokratieabbaus und der Vereinfachung.
Einbeziehung übergangener Anrechte würde Bürokratiebelastung steigern
Die geplante Neuregelung, einen nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleich (Wertausgleich nach der Scheidung) auch für vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte zu ermöglichen, ist grundsätzlich nachvollziehbar, würde aber bei Arbeitgebern und anderen Versorgungsträgern zu neuen Belastungen führen – vor allem, weil die Versorgungsausgleichsverfahren zeitlich entgrenzt würden. Versorgungsträger müssten damit rechnen, auch Jahre oder Jahr-zehnte nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erneut in Auskunfts- und Bewertungsprozesse eingebunden zu werden.
Hieraus würden sich erweiterte Anforderungen an Dokumentation und Datenverfügbarkeit ergeben. Historische Versorgungszusagen und Bewertungsgrundlagen sowie gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen müssten langfristig nachvollziehbar archiviert und reproduzierbar gehalten werden. Dies würde den Aufwand für Archivierung, Digitalisierung und Compliance deutlich erhöhen.
Insgesamt bewirkt die geplante Neuregelung keine bloße punktuelle Ergänzung bestehender Verfahren, sondern eine dauerhafte Erweiterung der organisatorischen, dokumentarischen und haftungsrechtlichen Verantwortung von Arbeitgebern und anderen Versorgungsträgern.
Chance zur Vereinfachung des Versorgungsausgleichs nutzen
Gerade wenn an den geplanten Maßnahmen festgehalten werden soll, ist es umso wichtiger, den Versorgungsausgleich an anderer Stelle zu vereinfachen, um die mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Belastungen der betrieblichen Altersvorsorge so gering wie möglich zu halten. Insbesondere folgende Änderungen des Versorgungsausgleichsgesetzes sind erforderlich:
Arbeitgebern muss – unabhängig vom jeweils gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge – ermöglicht werden, den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Regelfall im Wege der sog. externen Realteilung abzufinden. Das derzeitige Recht beschränkt die externe Realteilung für die externen Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) jedoch auf geringe Beträge (Kapitalwerte von 240°% der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, 2026: 9.492°€, § 14 Abs. 2 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz). Auch für diese Durchführungswege sollte die monatliche Bezugsgröße – wie bei den internen Durchführungswegen – auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 101.400 €, § 17 Versorgungsausgleichsgesetz) angehoben werden. Die externe Realteilung ermöglicht dem Arbeitgeber, die Aufnahme des geschiedenen Ehegatten seines Arbeitnehmers in sein Betriebsrentensystem zu vermeiden, indem er den Gegenwert der anteiligen Betriebsrentenanwartschaft in eine vom geschiedenen Ehegatten des Arbeitnehmers gewählte Altersversorgung einzahlt. Vorteil ist vor allem, dass der Arbeitgeber keine betriebsfremde Person in sein Versorgungssystem aufnehmen muss und damit auch keine zusätzliche Betriebsrentenanwartschaft verwalten muss. Die externe Realteilung hilft damit dem Arbeitgeber, die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen und kann zudem noch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine unerwünschte Zersplitterung seiner Altersvorsorge-Anwartschaften vermeiden.
Zudem sollte auf den Ausgleich von noch verfallbaren Anwartschaften verzichtet werden. Die Beibehaltung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für verfallbare Anwartschaften konterkariert das mit der letzten Reform des Versorgungsausgleichs verfolgte Ziel, den Ausgleich mit der Scheidung abzuschließen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zurückzudrängen. Die parallele Anwendung sowohl der Realteilung als auch des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs belastet die Unternehmen, weil sie dadurch dauerhaft zwei Ausgleichssysteme zu administrieren haben.
Außerdem sollten sämtliche Kosten des Versorgungsausgleichs verursachergerecht auf die Ehegatten umgelegt werden können – auch wenn die Anrechte im Wege der externen Realteilung geteilt werden. Die derzeitige Begrenzung ausschließlich auf Kosten, die infolge der Verwaltung der Anrechte im Rahmen der internen Realteilung entstehen, greift zu kurz. Sie führt im Ergebnis dazu, dass insbesondere die Kosten zur Ermittlung und Berechnung der Versorgungsanrechte zu Lasten der Arbeitgeber bzw. im Ergebnis zu Lasten der übrigen Betriebsrentner gehen.





