Reibungsloser Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss sichergestellt werden


 
BDA AGENDA 25/22 | Thema der Woche | 22. Dezember 2022

Ab dem 1. Januar 2023 wird die AU-Bescheinigung für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte und ihre Arbeitgeber digital. Damit alles reibungslos klappt und die Arbeitgeber nicht belastet werden müssen Ärzte und Politik noch Hausaufgaben erledigen.

Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) stellt einen weiteren wichtigen Schritt zur Digitalisierung von bislang papiergebundenen Prozessen dar und soll Vereinfachungen bei allen an dem Verfahren Beteiligten mit sich bringen. Die BDA setzt sich für einen reibungslosen Prozess ein und wirkt bei allen Prozessbeteiligten auf notwendige Verbesserungen hin. Zudem stellt sie als Unterstützung für die Arbeitgeber gebündelt Informationen zur Verfügung, um einen erfolgreichen Start der eAU zum 1. Januar zu gewährleisten.

Ab dem 1. Januar 2023 rufen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten nur noh elektronisch bei den Krankenkassen ab. Die Beschäftigten müssen sich dann zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage des „Gelben Scheins“ ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Um einen reibungslosen Start zu garantieren, müssen Vertragsärztinnen und -ärzte, wie die Politik noch weitere Hausaufgaben erledigen. Aktuell werden erst über 80 Prozent der AU-Bescheinigungen elektronisch von den Ärzten an die Kassen übermittelt. Hier müssen die Vertragsärztinnen und-ärzte noch deutlich nachlegen. Zudem muss die Politik endlich auch Rechtssicherheit in den Fällen, in denen eine Datenübertragung von den Arztpraxen an die Krankenkassen technisch nicht möglich ist, schaffen und die bei dem neuen Verfahren bestehenden Lücken im Entgeltfortzahlungsgesetz schließen.

Nur so kann das mit jährlich etwa 77 Mio. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Arbeitgeber sehr relevantes Massenverfahren möglichst fehlerfreies funktionieren. Das ist angesichts seiner Bedeutung für die Berechnung von Leistungen der Einkommenssicherung (Entgeltfortzahlung, Krankengeld) für Arbeitgeber und die Beschäftigten zentral.